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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 4 StR 42/52

4. Strafsenat

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2296 045 4 StR 42/52

IaNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dechdeckermeister Herbert 7 EEE zus TAEED GEB, dort geboren am Ep 1914,

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wegen Geineids

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

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Senetspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Jülle

Eundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hagen vom 15. November 1951 wird verworfen, j

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. on

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich ist auf dauernden Verlust der Fidesfähigkeit und auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren erkannt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des /ngeklagten, mit der. lediglich die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird.

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

Der Verurteilung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wurde auf Antrag einer Gläubigerin zur Leistung des Offenbarungseids gemäss § 807 ZPO vor das Amtsgericht Lüdenscheid geladen.

Er leistete der Ladung keine Folge und wurde auf Grund eines Haftbefehls am 20. Juni 1950 zur Tidesleistung vorgeführt. Der Amtsrichter belehrte ihn über die Bedeutung

des Eides und füllte nach den Angaben des Angeklagten das Vermögensverzeichnis selbst aus. Der Beschwerdeführer war damals — abgesehen von 10 Fässern Dachlack, die bereits gepfändet waren und von der Strafkamner ausser Betracht gelassen worden sind - "Eigentüner weiterer 12 bis 13 "Fässer Dechlack zu je 200 kg im Gesamtwert von mindestens 960.- DI. Diese Fässer brachte der Angeklagte im Eidestermin nicht zur Sprache. Als ihn der Antsrichter an Hand des Vermögensverzeichnisses nach Handwerkszeug und Varenvorräten befragte, erklärte er, dass er das "übliche Dachdeckerhandwerkszeug" besitze, uf die nochmelige Frage des Richters, ob er noch Varenbestände zuf seinen Lager habe, er-

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widerte der Angeklagte, er habe nur das übliche Handwerkszeug und noch "einige wenige Dachlatten" oder "ein wenig Dachlack", fachdem der Amtsrichter das Verzeichnis ausgefüllt hatte, leistete der Angeklagte den Offenbarungseid dahin ab, dass er nach bestem "issen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Den Vor- ‘ rat von weiteren 12 bis 13 Fässern Dachlack verschwieg er hierbei bewusst,

1.) Der äussere Tatbestand des Weineides ist vom Tandgericht rechtlich einwandfrei festgestellt worden.

Der Angeklagte war verpflichtet, sein gesamtes Vermögen, namentlich auch seine Warenvorräte, bei der Leistung des Offenbarungseides anzugeben, Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekomuen, indem er den Vorrat von 12 bis 13 Fässern Dachlack im Werte von mindestens 960.- Dil verschwieg und auch Angaben unterliess, aus denen auf das Vorhandensein eines Warenbestendes von einiger Bedeutung zu schliessen gewesen wäre, "„enn das Landgericht bei der Auslegung des beschworenen Vermögensverzeichnisses zu dem £rgebnis gelangt ist, dass ein Vorrat an Dachleck von solcher lienge und solchen Wert nicht durch die allgemeine Aufführung des "üblichen Handverkszeugs" und auch nicht durch die beiläufige Erwähnung von "ein wenig Dachlack" gedeckt wird, so kann darin weder ein Rechtsirrtum noch ein Verstoss gegen Denkgesetze, allgemeine Erfshrungskütze oder allgemein anerkannte ‘Auslegungsregeln gefunden werden.

Auf die Absetzbarkeit der Vermögensgesenstände kommt es bei der Leistung des Offenberungseides überhaupt nicht an. Für den äusseren Tatbestand des Neineides ist es sonach . ohne Bedeutung, dass in dem Termin, in dem die 10 gepfände-

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ten lackfüsser versteigert werden sollten, nach den Feststellungen des ILendgerichts keine Nachfrage vorhanden war.

2.) Auch der innere Tatbestand des Meineides ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum für erwiesen erachtet worden.

Der Tetrichter hat an mehreren Steilen der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass der, Angeklagte die 12 bis 15 Fässer Dachlack "bewusst verschwiegen" hat. Die Ausführungen des Landgerichts können bei sinngemässer Auslegung des Urteilszusammenhangs nur dahim verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Angabe der leckfässer bewusst war, und dass er den Offenbarungseid leistete, obwohl er sich darüber klar war, dass der bedeutende und wertvolle Vorrat an Dachlack weder durch die Aufführung des "üblichen Hendwerkszeugs" im Vermögensverzeichnis roch durch die beiläufige Erwähnung von "ein wenig Dachlack" gedeckt war. Die Feststellung, dase der innere Tatbestand vorliegt, ist hier umso unbedenklicher, als der /aterichter bei der Ausfüllung des Vermögensvorzeichnisses den Angeklagten sogar wiederholt nach Werenvorräten befragt hat. Der Beschwerdeführer "het trotz der wiederholten Auf-

Zorderungen des Richters jenen Vorrat nicht offenbart, vielmehr zu verstehen gegeben, dass die Leistung des Offenberungseides zwecklos sei, obwohl @8 nicht zweifelhaft ‚war, dass ein Posten Dachlack im Werte von mindestens 960.- IM zur Deckung der von der Gläubigerin geltend ‚gemachten Teilforderung von 50.- Tu auf jeden Fall’ hingereicht hätte,

Es trifft allerdings zu, dass das Landgericht bei der Stellungnahme zum inneren Tatbestand bemerkt, die Tatsache, dass sich der Angeklagte des wertes seines Dechlackvorretes bewusst wear, erhelle daraus, dass er etwa acht Wochen nach der Zidesleistung 2 von den Füssern zum [reise von

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160.- Dii verkauft habe. Wenn man diese: Urteilsstelle nit der Revision dahin verstehen wollte, dass dem Angeklagten erst zwei Monate nach dem Eidestermin der Wert des lack. vorrates zum Bewusstsein gekomnen sei, so würde die Beweis- | würdigung allerdings offensichtlich gegen die Denkgesetze l verstossen, denn die nachträgliche Erlangung einer Kenntnis ® darf nicht auf den Zeitpunkt der Tat zurückbezogen werden, ' So ist jedoch jene Stelle vom Landgericht offensichtlich nicht gemeint. Wie die Urteilsgründe - im Zusanmenhang be-. trachtet — erkennen lassen, hat der Tatrichter vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, die bei einem Fachmann ohnehin zutageliegende Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten, der Lack sei nicht oder nur schwer absetzbar gewesen und des- ’ halb von ihm für wertlos gehalten worden, werde auch durch seine nachträglichen erfolgreichen Bemühungen um {bsatz der Ware zu dem vom Landgericht angenomnenen Fasspreis von 80.- DM einwandfrei bestätigt.

Der Senat vermag der Ansicht der Revision nicuht beizutreten, dass sich die Strafkammer persönliche Schlussfolgerungen des Antsrichters zu eigen gemacht habe, ohne den inneren Tatbestand an Hand des Waßstabes zu prüfen. der bei dem Angeklagten nach dessen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anzulegen war.

Wenn das Landgericht schliesslich bei der Strafzumessung dem Beschwerdeführer zugute hält, dass er sich offenbar die Folgen seiner Tat bei der Leistung des Offenberunzeeids nicht genügend vor Augen gehalten hate, so sind demit ersichtlich die strafrechtlichen Folgen gemeint, Am festgestellten Vorsatz ändert sich hierdurch nichts, \iit Recht hat der Tatrichter diesen Gesichtcepunk# rur bei der Strafzunessung berücksichtigt.

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Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsiehler erken- . nen lässt, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte, .. war die Revision mit der durch § 47% StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen. Ri:

Groß Hörchner Engels ' Hülle Dr. Augustin

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