Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 543/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 R 545/51 j 227 014
ım Nanen des Volkes
In der “inziehungssache gegen ransporiunternehnmer aus ’ 2.) den Bergmann wald Su aus K bei BR geboren am 4 in bei
‚ dort geboren am wegen Abführung von ilehrerlös +:
1.) den F
hat der 3. Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Pr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldvs
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/liain von 11, Ja- 'nuar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Seche wird zur neuen Verhandlung und äntschei-
dung, auch über die Kosten des Recltsmittels, an das Londgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das wegen Zuwiderhandlungen der Zinziehungsbeteiligten Sum und Suggh gegen Preis- und Bewirtschaftungsbestimmungen (§ 1 Abs 1 und 3 KWVO, § 1 Abs 1 VRStVO, §§ 1, 4, 6 PrStrRVO) durchgeführte Strafverfahren ist durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Härz 1950 - 3 Ks 18/49 StA Frankfurt, lain-auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StrfG) eingestellt worden. Den nunmehr im selbständigen Verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Abführung des bei den Zuwiderhandlungen von den Zinziehungsbeteiligten erzielten lehrerlöses auszusprechen, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens einschliesslich der den Zinziehungsbeteiligten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
‚Niergegen wendet sich unter Erhebung der Sachbeschwerde die Staatsan,eltschaft mit der Revisien,
Das Rechtsmittel. ist begründet,
1.) Rechtlich verfehlt ist die auf den Wortlaut des § 3 Abs 5 StrfG gestützte Auffassung des Landgerichts, der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses sei in das freie Ermessen des Gerichts gestellt. Än sich ist es schon nicht unbedenklich, aus der Wendung "kann ..... entschie-- den werden" ohne weiteres zu schliessen, der Gesetzgeber habe damit eine echte Kennvorschrift schaffen wollen. Wie eine vergleichende Betrachtung verschiedener Strafbestim-
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mungen ähnlichen Wortlauts zeigt, gibt das Wort "kann"
als solches ebenso einer gegenteiligen Deutung Raum
(vgl BGHSt 2, 29). Hier aber lässt der Zusammenhang
des dritten Absatzes des § 3 StrFG mit den ihm vorangehenden Bestimmungen Sinn und Zweck dieser Vorschrift deutlich erkennen. Sie hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, allein die Bedeutung, dass ungeachtet
der nach der sonstigen Regelung des Straffreiheitsgesetzes gebotenen „instellung eines Strafverfshrens neben anderen besonders angeführten Nassnahmen die Abführung des „ehrerlöses in einem selbständigen Verfahren ausgesprochen wcrden kann, mit anderen Worten, dass die Staatsanwaltscheft trotz der an sich durch das Straffreiheitsgesetz gezogenen Schranken befugt ist, in einen selbständigen Verfahren die Abführung des Hehrerlöses zu beantragen. Macht sie von dieser Befugnis Gebrauch, so hat das Gericht über den Antrag nach dem Gesetz zu befinden, in den eine Abführung des lIiehrerlöses vorgeschrieben ist, Für eine andere Auslegung des § 3 fbs 3 StrFG ist bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein Raum,
2.) Nicht rechtsirrtumsfrei ist weiterhin die Ansicht
des Landgerichts, die Abführungspflicht aus § 4 PrStrRVO oder § 49 WiStrG könne die #inziehungsbeteiligten Schäfer und Suchanek nicht treffen, weil sie zu keinem Zeitpunl:t über das Geld wirtschaftlich verfügungsberechtigt geviesen seien. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.
; Darin heisst es zwar, die #»inziehungsbeteiligten 3 SB und Sc Hätten teils gemeinsam, teils Su- n g "WB zilein den Verkauf von Kohlen gegen Überpreise Ri vermittelt. Indes::en lassen die weiteren, allerdings sehr Rx knapp geheltenen “usführungen des Urteils über das Vor- x gehen der kinziehungsbeteiligten es nicht ausgeschlossen } erscheinen, dass diese sich bei der Anbahnung und Abwicklung jener Kohlengeschöfte nicht auf die Tätigl:eit eines Vermittlers beschränkt haben. Denn beide haben, wie das Urteil sagt, jeweils das Geld von den Käufern der zu Überpreisen abgesetzten Kohlen entgegengenommen und an ihre { Auftraggeber weitergeleitet. Diese Feststellungen sprechen dafür, dass die Einziehungsbeteiligten bei der Durchführung ’ dieser gegen die Preisregelungsstrafverordnung oder das Wirtschaftsstrafgesetz verstossenden Geschüfte den Abnehmern gegenüber wie Verkäufer in Örscheinung getreten sind. Wäre das der Fall. so würden sie strafrechtlich‘ ) als solche zu behandeln sein, weil es auf etwaige zivil- - rechtliche Vereinbarungen zwischen ihnen und ihren angeb-
lichen Auf\raggebern nicht ankorrnen kann. Entscheidend ist allein, wie sie sich bei der Durchführung jener Geschäfte verhalten heben, Auch als sogenannte Zwischen-- träger können sie läter eines Preisvergehens und damit Gemäss § 49 iStrG zur Abführung des lehrerlöses verpflichtet sein,
Den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufzuklären und ihn unter Berücksichtigung der vorstehenden recht.-- lichen Erwägungen zu würdigen, wird in der neuen Verhandlung Aufgabe des Landgerichts sein,
3.) Kechtsfehlerhaft ist endlich auch die Kostenentscheidung des Urteils inscweit, als die den Einziehungsbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Die hierfür ron dem Landgericht ersichtlich angewendete Bestimmung des § 467 Abs 2 StPO gilt im Einziehungsverfshren nicht. Die Zinziehungsbeteiligten sind, wie in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, keine Angeschuldigten im Sinne des § 467 Abs 2 StPO (vgl Rast 22, 351. /3537/; 53, 124 £1277°. Wangels einer dieser Vorschrift entsprechenden Regelung im Einziehungsverfahren fehlt es somit für .die vom Landgericht getroffene entscheidung über die not-. wendigen z„uslagen der zinziehungsbeteiligten an einer gesetzlichen Grundlage. Die Zinziehungsbeteiligten nmüssen auch im Falle der £/blehnung des Antrages die ihnen im Sinziehungsverfehren erwachsenen Auslagen selbst tragen.
key Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfenge begründet, so dass das Urteil aufgeho-
ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss.
Kirchner Koeniger Busch
Scharpenseel Baldus
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