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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 294/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hermann B EEE aus eo — —ı» geboren am MEN 1912 in cumEEEENED.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Meineids

“hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenomuen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Erof. Dr. Busch DBundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat

als Vertreter der Bundssanwaltschaft, Justizangestellter u

ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld von 8. Februar 1952 im Strafausspruch aufgehoben,

Seine weitergehende Revision wird verworfen-

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und iintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen leineids zur Gefüngnis-

‚ strafe von einem Jahr drei konaten und zu zwei Jahren

Ehrverlust verurteilt worden. Ausserdem ist auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Teil

‚ begründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einen

id”. “Enescheidungsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landge-

2 1.

*"pichts Krefeld als Zeuge unter Eid ehewidrige Beziehungen

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“ zur frau Katherine SEE in Anrede gestellt, Weiter

hat er ausgesagt, es sei nichts Ungehöriges zwischen ihr und ihm vorgefallen. Er sei ihr nicht nit der Hand unter die Röcke gegangen und hebe sie nicht betastet

Die Revision ist der Auffassung, diese Bekundung müsse im ganzen betrachtet und vom Stand des damaligen Scheidungsverfahrens aus beurteilt werden Darnach sei es nur darauf angeliormnen, ob sich Frau Su ehewidriger iHandlungen schuldig gemacht, also ob sie Angriffe solcher Art vom Angeklagten geduldet habe. Von diesen Standpunkt zus sei die Frage, ob die Angaben des Angeklasten falsch gewesen seien, zuverneinen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zum äusseren Tatbestand des § 154 StGB gehört, dass die in der eidlichen Aussage wiedergegebenen Tatsachen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimnen. Die Erheblichkeit der einzelnen Angaben für die Entscheidung des Zivilrechtsstreites ist jedenfalls dann nicht massgebend, wenn es sich um die Antwort des Zeugen auf bestimmte, ausdrücklich an ihn ge-

richtete Fragen handelt, über äie er sich zu äussem hatte.

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. Der Inhalt des Beweisbeschlusses ist zwar weder in: ; die Anklage aufgenommen noch in den Urteilsgründen näher erörtert. Aber die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte darüber gefragt worden sei, ob er 4 der N einmal unter die Pöcke gegriffen und sie: betastet habe. Das hat er verneint. Auf Grund der Beweiserhebung hat die Strafkamner für erwiesen erachtet, dass. er ihr einmal unter die Kleider gegriffen hat. In diesem} .Unfang war also seine Darstellung unrichtig. _

Insoweit ist auch die Annahme des Landgerichts, der ! Angeklagte habe trotz Kenntnis des seiner Bekundung ent- ° gegenstehenden Sachverhalts bewusst falsch ausgesagt, frei’von Rechtsirrtum. Der Schwörende muss sich bewusst * sein, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aus sage bestehende Wahrheitspfli icht fällt. Das ist hier’ aus- | reichend dargetan. Das Urteil verweist darauf, dass der Angeklagte über den Inhalt seiner Offenbarungspflicht belehrt worden sei. Der gegen ıteiligen Heinung der Revision, | . er habe davon ausgehen dürfen; sein eigenes Verhalten ge- ; genüber der Frau SEEEREED sei für das Ergebnis des, Scheidungsprozecsses ‚gleichgültig getiesen, kann nicht ‚bein! Eu getreten werden. Die Beurteilung der Bedeutung seiner \ | ' Antwort auf klar und bestinnt gestellte Fragen war Richt 3 ihm überlassen. Wich er bei deren Beantwortung von den, \ ihm bekannten Tatsachen bewusst ab, so verletzte er. vor- : sätzlich die ihn obliegenäe Wahrheitspflicht.

der Strafkammer; das (Greifen unter '&ie Röcke sei etyan” : Ungehöriges gewesen, ‚demnach. sei auch die Verneinung . : der darnach gerichteten Frage bevusst unwahr ‚gewesen. 3

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‘te habe vorsätzlich falsch ausgesagt, es sei nicht wahr, Sr dass er die SuuEEER betastet habe. Denn kurz darauf 63 "findet sich im Urteil die Wendung "wenn auch der Ange- le klagte nicht dazu gekommen war, die Zeugin zu betasten"; “

und eingangs bei der Sachdarstellung ist bemerkt, ehe

der Angeklagte sein Vorhaben, die Trau zu betasten, habe ausführen "önnen, habe sie ihn zurückgestossen, Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte zu diesem Funkte - Betasten der Frau - nichts Unwahres angegeben und beschwo-

ren hat.

Dieser Wangel berührt indes den Schuldspruch nicht, weil im übrigen die vorsätzliche Bidesverletzung einwandfrei festgestellt ist. Ob er die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeınflusst hat, kann dahinge-

steilt bleiben, weil der Strafausspruch aus einem ande- %

ren Grund aufgehoben werden muss. u %

Die Strafkammer hat zwer zugunsten des Angeklagten $ berücksichtigt, dass ihm die wahrheitsgemässe Beantwor- ww

tung der Beweisfragen sur Unehre gereickt hätte Sie x

hat aber das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 157 r

StGB nicht geprüft, obwohl genügend Anhaltspunkte dafür ir

{ vorlagen. Der ängeklagte hätte bei wahrheitsgemässer j 2 N Aussage sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfol- u

gung wegen Beleidigung des Eherenns der Katharina Scha- a

lenkamp ausgesetzt. Zur Zubilligung der Rechtswohltat u

der bezeichneten Vorschrift ist ellerdings erforder- \ x

lich, dass der Schwörende die Unwahrheit gesagt hat, um Be von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung ab- gr zuwenden. Dass der Angeklagte aus diesem Grunde falsch E Eusgesagt hat, kann nicht ausgeschlossen werden. Die ae Untersuchung und Erörterung hierüber war doher crfor- Rn

derlich. Bi

-5-

Übrigens kann Fidesnotstand bereits entstehen, wenn sich aus dem wahrheitsgemässen Eingeständnis nur ehewidriger Beziehungen ein zur Strafverfolgung hinreichender Verdacht des Ehebruchs ergibt (RGSt 60, 56). Die Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB würde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Angeklagte eine solche Gefahr irrigerweise angenomen hätte (RGSt 77,

219 /2227). "

Das angefochtene Urteil konnte daher im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.

Kirchner Koeniger Busch — Fa Scharpenseel Baldus

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