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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 2 StR 898/52

2. Strafsenat

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2_StR. 898/52 2298 088

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Filmreporter Uax 7 m :..: (u geboren an ED 1317 ir SW schweiz,

wegen Betruges

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 195%, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE v:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Juli 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Gastwirtin Kg richtet. \ile dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist, ist sich der Angeklagte schon beim Bezug des Hotels bewusst gewesen, die Rechnung nicht bezahlen zu können. Seine zinlassung, der Filmvorführer SEE Habe ihm versprochen gehabt, für die Zeche aufzukommen, hat die Strafkammer

als widerlegt erachtet,

2.) Mit Recht hat die Strafkammer ferner einen Betrug darin gefunden, dass der Angeklagte dem Peter De-GE ;:c5 sen 11: Mai 1951, also nach Ablauf des Mietvertrages über das Schmalfilmvorführungsgerät und den Kraftwagen vormachte, die Niete werde künftig pünktlich entrichtet werden, und hierdurch den De iii» dazu bestimmte, sich mit einer Verlängerung des lietvertrages einverstanden zu erklären. Für die hierdurch übernommene Verpflichtung, dem Angeklagten das Gerät und den Wagen auch weiterhin zu überlassen, erlangte De iu keinen ausgleichenden Gegenwert: seine Forderung auf Bezahlung der liete war bei der Vermögenslosigkeit des \n-

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geklagten wirtschaftlich wertlos, Dessen war sich der ängeklagte auch bewusst. Nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkamner (UA S 6) kannte er in diesem Zeitpunkt "die schlechte Geschäftslage und die Aussichtslosigkeit seines Unternehmens". Hiernach sind in diesen Talle alle Merkmale eines Betrugs nach der äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen.

3.) Auch die Verurteilung wegen eines weiteren 3etrugs zum Nachteil des Peter Do, vesarsen im Zusammenhang mit dem Umtausch des Citroen-LKli gegen den Adler-PKW, wird durch die Feststellungen getragen.

Nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (UA S 6) hat der Angeklagte den PKW entgegen der Abmachung, die er mit Do etroffen nette, nicht in dessen Namen, sondern im eigenen Namen erworben. Das Eigentum an dem PKW wäre also nicht, wie die Revision meint, bei Zahlung des Restkaufpreises "automatisch" auf DO in-rsesangen. Vielmehr erlangte Do = sen PRW, obwohl er zum Teil mit seinen witteln - dem in Zahlung gegebenen LKW - erworben wurde, weder Volleigentum noch auch nur das Eigentumsanwartschaftsrecht (§ 455 BGB). Den Vermögensschaden, den vi }ieräucch erlitt, nat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, durch sein Täuschungsverhalten verursacht: indem der ängeklagte dem De EB 0) vormachte, er würde kigentümer des neuen PKW werden, also durch den Umtausch des LKW gegen den PKW wirtschaftlich keinen Nachteil erleiden, veranlasste er ihn, seine Rinwilligung zu dem Umtausch zu geben und demit eine ihn (Do) schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen. Der äussere Tatbestand eines Betrugs ist

daher einwandfrei nachgewiesen. ' = -.

Aber auch zur inneren Tatseite reichen die vom Landgericht getroffenen, allerdings sehr knappen Feststellungen aus. Zwar enthält das angefochtene Urteil, wie die Revision zutreffend vorbringt, keine ausdrückliche Fest- ‚stellung dahin, dass der Angeklagte schon in dem Zeitpunk+, als er sich die Einwilligung des D c EEE zu dem Umtausch verschaffte, entschlossen war, sich nicht an die Bedingungen zu halten, unter denen D - MED die Einwilligung erteilte. Dem Urteilszusammenhang, ins-

besondere den Feststellungen, die das Landgericht zu den beiden anderen Betrugsfällen getroffen hat, und den Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten beim Abschluss des Umtausches und darnsach, ist jedoch mit Sicherheit zu entnehmen, dass er von vornherein gewillt war, seiner gegenteiligen ausdrücklichen Zusicherung zuwider den PK\V im eigenen Namen zu erwerben, also den Do: schädigen und sich auf dessen Kosten einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil

zu verschsffen»

4.) Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtlich nicht zu beanstanden; das „andgericht hält ausdrücklich den Strafzweck in allen drei Fällen nur durch eine (empfindliche) Freiheitsstrafe für erreichbar:

Dr. Koericke werner Dr. Sauer

Dr. Ludwig Dr. Arndt