Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 01.07.1952 – 1 StR 164/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImWamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufrenn Herzenn Te cu: "RB Seroren
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1910 in TB, =-2i. in UIntersuchungshaft,
wegen 3etrugs Ude
hat der 1.
Strafsenet des Zundesgerichtsho?rs in der
Sitzung vom 1. Juli 1952, en der teilgenormen haben;
Senatspräsicent Richter
als Vorsitzender,
Bundesrichter Ir. Pcetz Bundesrichter Lantel Sundesrichter Glaonzrann Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende .!ichter,
vberstaetsanvalt Dr. I) ,
als Vertroter Ger Zunldesamwaltschaft,
Justizangestellter & .
els Urkundsbeanter der Goschi.ftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Nevision des Angeklagten gegen däs Urteil des Tand-
Gerichts in Negensburg von 8. Descenber 1551 wird ver-
worfen,
Die seit dem 8. Dezenber 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie 5 Lonate übersteigt, auf die füngnisstrafe angerechnet.
Der nzeklagte hat die Kosten des Nechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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eründe: f. Die Revisionsbogründung bringt zuniichst auf den Seiten 3 bis 36 eigene jusführungen des Angeklagten, Sie & des Sechverhalts, wie er sich nach der Behsuntung des Angeklagten derstellt. Damit verkennt der /ngeklagte die „ufgeben und Löglichkeiten des Revisionsgerichts. Diesem obliegt nach dem Gesetz (§ 537 StPO) nicht die Seststellung der Tetsachen, vielmehr nur die Prüfung, ob des Urteil des Tatrichters auf besonders gerügten Verstössen gegen Verfahrensvorschriften beruht, ferner auf Sachr'ige die Früfung, ob der Tatrichter das Strafgesetz auf den von ihm für erniesen erachteten Sachverhalt richtig angewendet hai. Solche Rügen enthält äöieser Teil der nevisionsberründungsschrift nicht. 3r erund unberücksichtigt bleiben. \bgeionsbegrünäungsschrift erken-
enthalten cine Schilderun
muss Cus diesen sehen davon lüsst die Revis nen, dass der Verteidiger Tür diese Ausführungen, die er deutlich seinen nachfolzenden "eigenen" gegenüberstellt. die nersönliche volle Verantwortung nicht übernormen hat, Dieses Stück der nevisionsbegründuhg entspricht deshalb auch nicht der Formvorschrift des § 345 ins 2 StPO (R6St 60, 533 73, 235 IW 1933, 969).
11. Die Verfahrer
srügen des Verteidigers sind unbegründet.
1.) Eine Verletzung des § 261 StPO ist.nicht erkenn-
bar. Dass die Jussagen eines mMeiles der in der Revisions-
begründung eufgeführten zeugen im Urteil nicht erörtert sind, beweist nicht, dass die Strafkammer sie nicht gewürdigt hat. Insbesondere kann das nicht daraus geschlosdass das Gericht diese Zeugenaussagen in den
sen werden, den nicht wiedergegeben und daher auch nicht
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! im einzelnen dazu Stellung genonzen hat; denn dazu war w es nach § 267 St?0 nicht verpflichtet, zntsprechendes 0. gilt für die Ausführungen des Sachverstänäigen Dr.
" Weinelt, dessen Aufgaben sich übrigens mit denen des h anderen Sachverständigen offenbar nicht deckten und I“ der im Urteil mehrfach erwähnt ist. Die ausgedehnten
| Derlegunzen, mit denen die tevision eine. Verletzung des § 261 StPO dartun will, enshalten nur ingriffe auf a
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f die Feststellungen des Totrichters, an die das Nevi-I [| 2 f sionsgericht gebunden ist.
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I lit der wiederholten Behauptung, die Y'eststellungen seien "aktenwidrig", racht die nevision leinen 3 F Rechtsfehler geltend; denn nicht die „ten, sondern al- = | lein die Hauptverhandlung derf Grundlage des Urteils u 3
Bein.
2.) Die Ablehnung der Vernchmung des Zeugen “lthoff
Y kenn nicht beanstandet werden; denn die Jegründung der
I Ablehnung entspricht den Gesetz (5 244 Abs 5 StPO). 8oni weit das Gericht zugesagt hat, es werde die in das wis- a. Kinn - sen des Zeugen ‚gestellte befristete Lieferungszusage als
ll vahr unterstellen, trifft das Urteil Leine entgegenge- | setzte Feststellung, hat sich also an die Zusage gehal- Ki Ni ten. Soweit der Zeuge bestimmte, cuf seinen Lieferungs- \ ae zusagen beruhende Vorstellungen des Angeklagten bewei- | hu, sen sollte, durfte das Gericht ihn als ein ungeeignetes '
Me 3eweismittel ansehen.
N 3.) Die Ladung eines technischen Sachverständigen |. ot die Strafkamner mit doppelter Bezründung abgelehnt: RR ' Dieses Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil einem =: solchen Sachverständigen, nachdem Ger 2etrieb des .nge-
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klagten aufgelöst sei, die nötigen Unterlagen nicht nehr zur Verfiigung gestelll werten könnten; das Gericht sei aber zuch in der lage, auf Grund der Yekundungen der bei dem Angeklagten beschüftigt gewesenen Techniker sich selbst ein genügendes 5ild von der :' Leistungskraft und Organisation des Jetriebes zu rachen. Diese Grinde rechtfertigen nach § 244 !bs 3 und 4 St?O die „blehnung. Wanentlich gilt das von dem zweiten Ablehnungsgrund. 25 ist kein Rechtsl[ehler, wenn sich das Gericht selbst die Sachlunde beimass, auf Grund einer Reihe von sächverständigen Zeugenaussagen die nötigen Schlüsse zu ziehen, Dass die Zeugen noch nicht vernormen waren, steht dem nicht entgegen. Es " war dem Angeklasten und dem Verteidiger unbenommen, ihren intrag auf Sachverständigenbeweis zu wiederholen, wenn sie auch nach Durchführung der 3eweisaufnahme noch der Auffassung waren, dass das Cericht eines technischen Sachverständigen becürfe,. Von Ants wegen hatte das Gericht auf den abgelehnten 3eweisamtrag zu diesem Zeitpunkt nicht Eehr zurückzukommen, "
4.) Dass die Strafkammer die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Volköwirt Dr, Schanderl.verwarf,. kenn gleichfalls nicht beanstandet werden. Die Strafkamner hatte die Überzeugung erlangt, dass weder seine Ditigkeit im Vorverfahren noch sonstige dründe die Desorgnis einer Befengenheit rechtfertigten. Derin ist kein Rechtsfehler erkennbar, Die Strafkemmer ist zwar nicht ausdrücklich derauf eingegengen, dass der Sachver--. .. ständige auch im Konliursverflahren tütig gewesen war; ihr Beschluss zeigt aber, dass sie auch diesen Umstand berücksichtigt hat. Die Unterstützung des Konkursver-
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walters brauchte die Desarpnis einer Sefangenheit des Sachverständigen un so weniger zu begründen, als der Konlsursvervalter in seiner amtlichen Stellung allen Deteiligten 'zleich verant.:ortlich ist.
5.) Den intras, einen weiteren "irtschaftssachverständigen zu laden, durfte das Gericht mit der Degründung ablehnen, dass schon zwei Tirtechaftssachverständige geladen seien und vernommen würden (§ 244 bs 4 Sti 0). Der Ares Tech und der Verteidiger heben nach der Yernehmung dieser Sechverstindizen ihren .ntreg nicht wie-
. erholt.
6.) Den Zeugen :B musste das Gericht nach Sg 59 St2O vereidigen.
7.) Dass die Steatscnwaltschari den Zeugen DD kurz vor der fauptverhandlung durch die rolizei in lamurg vermehnen liess, ist kein Verfahreusiei.ler, em wenigsten ein solcher des Jerichts, der allein der Revision zum Zrfolz verhelfen könnte, Das Urteil beruht auch nicht zuf den Sussagen des Zeugen vor der Polizei, sondern auf denen, die er in der Tauptverhandlung gemacht hat. Im übrigen ist der "Grundsatz der Verteidigung" durch das Verfahren der Staatsanvaltschaft keineswegs verletzt. DEE hatte nach ziipfang seiner Ladung selbst schriftlich derun gebeten, ihn nähere Äängeben über den Beveisgegenstand zu machen, demit er notfalls Unterlagen beschaffen und weitere Zeugen benennen könne. Seine polizeiliche Yernelhzung war daher sochlich geboter, Dass die Staatsenweltschaft die Tolizei ersuchte, den Zeugen auf seine Aussagen sogleich festzulegen. beruht darauf,
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dass der «.ngellagte, wie die ilten ergeben, während einer [riheren Hauptverhandlung grosse \nstrenzungen gemacht hatte, zit ihm vor der gerichtlichen Vernehmung zu sprechen.
III. Zur Sachbeschwerde.
1.) Betrug:
Dass der Tatrichter den Grundsatz verletzt hätte, vonech bei bestehenden ZveiTeln zugunsten Ges ..ngeklagten zu entscheiden ist, lüsst sich dem Urteil nicht entnehnen. Tieses bringt nirgendwo Zweifel des Tatrichters an seinen !'oststellungen zum Zuscruck. Die. eststellungen sind in genzen Zuch weder widersprüchlich noch denk- noch erfahrungsviärig. was die Revision hierzu ausführt, bevregt sich durchweg nur im Dereiche der Wahrscheinlich'seiten, nicht des denligesetzlich Hotwendigen, Ticht zu beansterden ist insbesondere die Teststellung, der Angeklagte habe einen wesentlichen Teil der Kundeneanzahlungen für Verrögensenlagen verwendet. Zwar scheinen, wenn der gesamte Zeitraum von der Wäh- . rungsunstellung bis’ sur Koniurserölinung ins Auge ge- ° fesst wird, die Tür Verrösensenlagen verwendeten Littel durch Geldeingiinge eusserhalb dcr Kundenanzahlungen gedeckt zu sein. Tas steht aber jener Teststellung der Straikanmner schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Tinzänge aus \arenunsatz erst seit Dezember 1948 nennenswert hoben, bis: dahin aber gering weren. In dem Urteil lüsst sich such -sonst "ein ?ehler in der Anvendung des Strafgesotzes finden. Die evision wendet sich ausdrücklich nur gesen die \nnehre eines Vermögensschadens. Tier scheint sie das Urteil nissverstenden zu ha-
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ben. Dieses sieht den Betrugsschaden der Anzahlungsglöubiger im wesentlichen derin, dass sie nicht fristgemöss beliefert wurden und dass der Ingeklagte die Anzahlungen in sein [nlagevermögen steckte. dadurch unflüssig wurde und so die Lieferungsansprüche der Kunden schwer geführdete,. In zahlreichen ?üllen wurden die Gläubiger auch dadurch vreeiter geschädigt. dass sie stillhielten, anstatt ihre \nsprüche durchzuseizen, Das landgericht ist überzeugt, dass der .ngeklagte die Lunden dureh Täuschung zu den sie schüdigenden Anzahlungen bewogen und dass er die vorstehend erwühnten Jolgen seines Handelns er'anıt und sewollt hat. Demit sind die Lerkmale des 3etruges nach § 263 StGED dergetan.
2.) Untreue:
Der von der Strafkarrer festgestellte Jachverhalt ist zutrefTond als Untreue nach 5 266 St63, erster Fall, gewürdigt worcen, Insbesondere ist auch der Vorsatz des Angeklagten festgestellt, Die nachtrügliche „iedergutmachung des Schadens konnte das Landgericht nur, wie geschehen, strainildernd bericksichtigen. j
3.) Bankrott:
Gegen diese Verurteilung erhebt die Revision keine Nechtsriigen. fur der von dem 'ngeklasten selbst herrührende Teil der Nevisionsbegrünäung enthält Zusführunsen zum Dankrott, Sie rind eber rein tatsächlicher ‚rt und lassen sich mit den "eststellungen der Straikenmer nicht vereinbaren. Die Devision ist zu diesem Funkte daher unzulässig.
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4.) Strafzumessung:
Die Strafzumessung lag innerhalb des gesetzlichen ” sv. -. > r
Strafrahmens im n?lichtgerüssen ";rmessen des Tatrichn . ua «K
ters. Sie weist Keinen RechtsTehler zul. Die Tevision RR}
besnstandet, dees das Iendrericht den /ngeklasten den Bu srossen endgültigen Schaden der kunden besonders ver-
% argt hat, obschon er dicsen richt ger:ollt habe, Ir hat Ä ihn aber, vwern zuch nicht in seiner vollen Höhe vor- u: ‘S sätzlich, verschuldet; deskelb bestand ein rechtliches y Ey}
tindernis, iln zu seinen lTachteil ins Gericht Tallen zu lassen. Von einer \nrecknung der vollen üntersuchungshert durfte das Cericht-cus den von ihm darsclesten Gründen absehen.
Die Revision ist deshalb in ganzen unbegründet und zu verwerfen. Zus Jillirkeitsrründen wurde den \.ngeklagten ein engeressener !!eil der während des dlevisionsver-
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zZahrens erliitenen Untorsuchunsshalt angerechnet.
Richter Dr. Peetz entel Glanzmann Jagusch
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