Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 2 StR 132/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

».

"siR 132/52 2301 027 Cu & giR 132732

( | [)

rt] L? -

:

Yon ° .

so. DER re

Im Namen des Volkes

s

. ww. -

vum

In der Strafsache gegen e

"den Polizeidirektor Johann W ip zu: weg. ‘geboren am EEE 1595 ir Veguuuiii.

wegen Amtsunterschlagung

w..r y*

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Februar 1953. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Qrtlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

ii ame Um pn nn din un ar un

7.

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde nur noch insoweit an, als die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten WB wegen Unterschlagung nach dem Straffreiheitsgesetz von 31. Dezenber 1949 eingestellt hat. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet. j

Der Angeklagte beauftragte als Polizeidirektor den Polizeischneider Hg im Herbst 1948, aus einem Deckbett zwei Federkissen für die Kraftfahrstaffel herzustellen. Als HB ihn die fertigen Kissen brachte, sagte er ihm, er solle "sie rüberbringen". Wohl daraufhin die Kissen der Ehefrau des Angeklagten. Er entdeckte sic in seinem Hause im. Frühjahr 1949 und behielt sie dort.

Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte mit dem Worte "herübsrbringen" gemeint habe: zur Kraftfahrzeugstaffel bringen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. Bei der rechtlichen Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass HB die Kissen infolge eines Missverständnisses in die Wohnung des Angeklagten gebracht hat.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte an den Kissen, solange sie sich im Polizeipräsidium befanden, keinen Alleingewahrsam und nachher keinen amtlichen, sondern nur einen privaten Gewahrsam gehabt habe. Sie meint

m

EEE

. Zn

deshalpr, der Angeklagte sei nur der einfachen, nicht aber der Amtsunterschlagung schuldig. Da hierfür eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis nicht zu erwarten sei, hat sie das Verfahren nach den §§ 1, 3 des StrFG vom 3}. Dezember 1949 eingestellt.

R}

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachbeschwerde geltend, dass der Angeklagte eine Amtsunterschlagung begangen habe und dass deshalb eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten sei.

Der Revision ist zuzugeben, dass der Angellagte nach den Feststellungen den Tatbestand des § 350 StGB erfüllt hat. Zwär hält der Senat daran fest, dass es zur Amtsunterschlagung des Gewahrsams des Täters an der Sache bedarf (BGH 3 StR 615/51 vom 26. Juni 1952). Der Mitgewahrsam, den der Angeklagte an den Kissen im Polizeipräsidium hatte, verwandelte sich jedoch in Alleingewahrsam, nachdem sie in seine Wohnung geschafft worden waren. Hierbei handelte-es sich nach wie vor um amtlichen Gewahrsam, weil der Angeklagte die alleinige Verfügungsgewalt in Ausübung seines Dienstes, nämlich infolge seiner - wenn auch von ug missverstandenen - dienstlichen Weisung erlangte (vgl hierzu R6St 57. 320). Danach hat sich der Angeklagte der Amtsunterschlagung schuldig gemacht. i

ne .

Im Hinblick auf die Strafmilderungsgründe, die das Urteil zu Gunsten des Angeklagten anführt, und bei dem i geringfügigen Wert der unterschlagenen Kissen, hält der

veau 0%

z

. u

Senat jedoch mit dem Oberbundesanwalıt die gesetzlich niedrigste Strafe von drei Monaten Gefängnis für angemessen. Es muss deshalb bei der Einstellung des Verfshrens nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 bleiben.

Dr, Dotterweich Werner Dr. Sauer

Dr. Indwig Dr. Ortlieb

.

er . n no. 2 EZ

7)

v

ou ye REN 232 22 x - . ET a nen

. - B

”,

PRSEE 1, |

pen je TE

— rn

Er n—— ı —_ .

=. ..

ı KL a

‘ rt -. : {, .