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BGH Entscheidung vom 24.06.1952 – 1 StR 62/52

1. Strafsenat

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1 StR 62/52 een 2525 004 70%

Im Hemen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftuegenfehrer Jakob B EEE aus RE Genieinde TOD 1:23: IE, zehoren arı @. u in Oi»

Gereinde Tu:

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, en der teilgenormen haben:

Senetspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz „undesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glenzrann Bundesrichter Dr. Jegusch als beisitzende Richter, Bundesanvalt > els Vertreter der Bundesamvaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Decht erkannt:

Die Revision des ingeklagten gegen das Urteil des Tendgerichts in Traunstein von 8. Tiovexiber 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen-

. Von Rechts wegen

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g$rände:

Der Angeklagte wurde am 19. Juli 1950 von den Antsgericht in Laufen als Zeuge in einem Rechtsstreit vernowien, den sein 3ruder Georg BEP gegen den Ilalter eines Fersonenkraftwagens wegen Schadensersatzes eus einem Zusamienstoss des Kraftwagens mit seinen von Cem nreklagten gesteuerten Lastkraftwagen führte, Koch dem ihm zugestellten Deweisbeschluss sollte er ceriber gehört werden, ob bei dem Zusanmenstoss, der sich im Zugust 1949 zugetragen hatte, auch eine zweite Iinterfeder an dem Lastkraftwegen seines Bruders &ebrochen und seitdem nicht nehr verwendbar sei. In dem Vernehmungstermin wurdo der Angekleste auch über einen dei den Unfall beschädigten Reifen befragt. Dr sagte hierzu unter Did aus: "Der beschüdigte Reifen liegt‘ zuhause, so wie er nach dem ÜUnfell abmontiert wurde", In Wirklichkeit ver der Reifen in April 1950 auf Veranlassung des Georg Darth in einer Renaraturmeristütte vul- “anisiert worden, dann nach etwa vierwöchiger Denutzung an der alten Schedensstelle wieder aufgebrochen und erneut in die Reparaturverksiltte verbracht worden, von wo ihn Georg BEP etwa im Juni 1950 in unreparierten. Zustande zurückholte, weil sich eine nochmalige „usbesserung richt lohnte. Zur Zeit der Vernehmung des ingeklagten lag der Reifen im llofe der Garage des Georg Barth bei anderen alten Reifen.

Der Angeklagte hatte von Anfeng an nach Erhalt der Todung mit der Köglichkeit gerechnet, dass er auch über den bei dem Unfall beschädigten Reifen gefragt werde, und einige Zeit vor dem Ternin mit seinem Bruder über . den Reifen resprochen. Die Antwort seines Bruders hat- j

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te er dahin verstanden, dass der Neifen noch so dehein liese, wie er nech dem Unfall abmontiert worden sei. Zr selbst hatte sich seit den Unfall nicht nehr un Gen Neilen gekümmert und sich auch nach erfolgter Ladung nicht persönlich von dessen Vernahrungsort und Zustend überzeugt.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht des ihm im Eröflinungsbeschluss zur Last gelegten Lieineids nach § 154 StGB els überführt erachtet, ihn jedoch des fahrlüssiren Talscheides nach § 163 ItEB Tür schuldig befunden.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des \ngeklasten ist unbesr.ndet.

Dass die eidliche hkussage des Angeklagten ‘ber den Zustand des beschüdirten Reifens objektiv nicht cer wahrheit entsprochen hat, ist im Urteil bedenlienfrei festgestellt. Tvas die Revision hierzu vorbringt, liest neben der Sache.

„uchzur Prease der Tahrlüssigl:eit geht die Nevi-. sion von unrichtigen Voraussetzunsen aus. Das Landsericht stützt nicht, wie sie meint, den Schuldspruch darauf, dass der Angeklagte eusser der Befragung seines Bruders !keine weiteren Wachforschungen nach dem Reifen angestellt oder nicht sorgfültig genug nachgedacht habe, ob sein "Erinnerungsbild" richtig sei. Wach den Urteilsgründen (5 5 und 6 U.) macht es dem Angeklagten den Vorwurf des fahrliäsigen Talscheides vielrehr deshalb, weil er über den Verbleib und den Zustond des Neifens als eigenes Wissen ohne jede Tin-

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schrönkung eine - objektiv falsche - Aussage kemacht hat, die er mangels persönlicher „wahrnehwung nicht als eigenes Wissen und mit Bestimmtheit, ohne Ilinweis auf die "möglichen Tehlerouellen seiner persönlichen Vorstellung über das Schicksal des Rei- ; Tens" machen durfte und weil er das bei “nwendung i der nach den Umständen gebotenen und ihm nach sei- ä nen nersönlichen Fühiskeiten zuzumtenden Sorgfalt ohne jede Schwierizl-eit erkennen konnte, Diese \ürdirung lüsst weder zur äusseren noch zur inneren Tetseite einen den Ingeklasten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Da die eidliche Aussage nicht mit der “irtlichkeit, dem’ Zustand des Reifens zur Zeit der Vernehmng des Angeklarten, übereinstimnte, bedarf es keines Einpehens auf die Trage, ob der ingexlagte ohne Rücksicht.auf die Yahrheit oder Umiahrheit der beschworenen Tatsache der mindestens fahrlüössigen Sidesverletzung schon üeshalb schuldig würe, weil er unter Zid etwas als sein Wissen beisundet hat, woriber er kein eigenes \issen hatte, u.a. NGSt 68, 278, 281 22. :

Die - von der Revision nicht gerigte - Strafbezessung begermet ebenfulls keinen Bedenken. Insbesondere konn es mit Rücksicht auf den nit Recht als erheblich bezeichneten Grad der Tahrlüssigpleit des ingeklegten nicht beanstendet werden, dass das Iandsericht sein nechträgliches uneinsichtiges Verhalten straferschwerend berlicksichtigt hat. Zbensowenig

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ist der Degründung, mit der das Landgericht die Anwencung des $ .27 b StCB cbgelehnt hat, ein Nechtsfehler zu entnehmen.

Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann oo. Jagusch