Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.06.1952 – 1 StR 114/52
1. Strafsenat
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In der Jtrafsache
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wesen erschwerter Unzucht zwischen ljännern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenoimen haben:
Benatsprüsident Richter als Vorsitzender, ' Bundesrichter Dr. Peetz Sundesrichter Dr, Geier Sundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr. Jarusch als beisitzende Richter, Nundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a» als Urkundsbeanmter der Geschäftssielle,
für Re cht. erkannt;
Die Revision des „ngeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in ımberg vom 10. Dezenber 1951 wird vemorfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Schon vor der Isuptverhandlung äusserte die Verteidiruns Zweifel an der vollen Zurechnungsfühigkeit ces Angeklagten und beantragte, darüber däß Gutachten eines Nervenarztes einzuholen. Der Vorsitzende der Strefkamıer ordnete daraufhin ale Untersuchung des "ingeklasten durch den Lendgerichtsarzt Dr. IB en und veranlasste, dass dieser zur Hauptverhandlung als Sachverständirer geladen: wurde, In der Hauptverhandlung erstattete dieser sein. Gutachten dahin, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGED beim Ange- %leasten zur Zeit seiner strafbaren Handlungen nicht segeben gewesen seien. Beim Schlussvortrag beantrafte der Verteidiger, dem ingeklarten § 51 Abs 2 StGB zuzubilligen, vorsorylich ein Sachverständigensutachten eines Spezielisten einzuholen. Diesen Antrag hat das Iendgericht in den Urteilszründen mit eingehender Bsgründuns abgelelmt. Es führt aus, der vernonmene Sarhverstündige Dr. Jung habe verneint, dass einer der in § 51 StGB angeführten Umstände, (Bewusstseinsstörung, krenkhafte Störung der Geistestütigkeit, Geistesschwäche) bein Angeklagten vorliege. in der Sachkunde des Cutachters zu zweifeln, bestehe kein Anlass, Die Zuziehung eines Bervehapezialisten sei deshalb aloht
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erforderlich,
Vie Revision bekänpft die Ablehnung des Hilfsamtrages als Verletzung des’ § 244 Abs 4 StPO, jedoch zu Unrecht. Die Anhörung eines weiteren Sachverstündigen kann, wie es auch geschehen ist, mit der Besründung abrelehnt werden, dass das Gegenteil der behaupteten
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Tatsache durch das frühere Gutachten bereits erwiesen ist (§ 244 ibs 4 Satz 2 StPO). Zine-der Zusnahmen, nei deren Vorliegen das Gericht die Zuziehung cines weiteren Sachverständigen trotzden nicht ablehnen derf, ist nicht gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, Gass die Strefkamnmer die Sachkun-Ge des vernommenen Gutachters zu Unrecht bejeht hat. Lie Revision hat zwar darauf hingewiesen, dass im Jahre 1948 in einem Strafverfähren gegen den Angexlasten, in dem gegen ihn ähnliche Anschuldigungen „ie im vorliegenden Verfahren erhoben wurden und in Gem der Lendgerichtsaret Dr. ID ebenfalls als Sachverständiger vernommen worden war, § 51 Abs 2 StGB zusvästen des \ngekleagten angewendet worden sei, obwohl Dr. Jg auch damals - von einem Falle abgesehen - die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht als geseben angesehen habe, Damit hat sich des Tandgericht jedoch auseinandergesetzt. In diesen Zusführungen ' zeigt sich kein Rechtsfehler und kein Yrmessensmissbrauch. Die Straikenmer hat eusgefährt, das Gericht habe demals, wie sich aus den Gründen jenes Urteils erzebe, § 51 ibs 2 StGD angewendet, obwohl zuch darals schon die Neuptverhandlung keine sicheren inzeichen defür ergeben habe,. dass der /ngeklagte im Zustande der 3ewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestitigkeit oder der Geistesschwäche zehandelt habe. Es habe sich damals trotzden dazu entschlossen, weil sich der Angeklagte mehrere Jahre in einem Konzentrationslager befunden, dort Schweres durchgemacht habe und es deshalb sein möge, dass dadurch "eine gewisse geistige Schwäche". bei ihm
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einsetreten sei und seine \illens- und Widerstands- i %“raft in litleidenschaft gezogen habe, Solche lIachwirmunsen des Aufenthalts im Konzentretionslöger könnten aber heute, nachden diese Zeit 6 °/2 Jahre zurück- "liege, nicht mehr bejaht werden. Gegen diese Darle- .sunsgen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da
das Gericht im Jahre 1948 den § 51 Abs 2 angewendet hatte, ohne dass die Voraussetzungen dafür nachgewiesen waren, hatte die Strafkammer im vorliegenden Verfahren !eine Veranlassung, das Gutachten des Sachverständigen mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Verfahrens von 1948 durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu überprüfen. Dazu bestand um so weniger ein . : Crund, als ie Verteidigung die Anrendung des § 51 Abs 2 stets nur mit der Begründung forderte, dass die lfeirung Ges „ngeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung anlagebedingt sei. Darin liegt aber für sirh allein keine krankhafte Störung der Geistestätigkelt, keine Geistesschwäche und-keine Bewusstseinsstörung,
wie sie von § 51 vorausgesetzt werden. menn es eines weiteren Grundes "dafür bedürfte, dass die Strafkammer nit der !blehnung des Nilfsamtrages verfehrensrerhtlich einwendfrei gehandelt hat, würde er in der Revisionsbe;röndung und dem nit ihr überreichten Gutachten &es Hervenarztes Dr.’ TI iiegen, dessen Zuziehung als weiteren Sechverständigen die Verteidigung wünschte. Denn auch aus seinem.Gutachten geht hervor, dass die Voreussetgungen des § 51 StGB (Bewusstseinsstörung, krenkhafte Störung der Geistestütigkeit oder Geistesschväsche) nicht vorliegen, wenn es euch unter Verkennung dieser Begriffe trotzdem die Anwendung des § 51 Abs 2 befürwortet.
5.
2.) Die §§ 175, 175 a Hr 3, 74 StGB sind auf den Sachverhslt rechtsirrtumsfrei angevendet, Unbedenklich ist insbesondere entgesen der noch in der Verhandlung vorgetragenen „uffassung der Verteidirung die insicht des Lendgerichts, dass vollendete Verbrechen gegen § 175 a Ir 5 vorliegen. Denn der \ngelklagte hat die Jurendlichen jeweils 3 -— 5 Einuten lang in unzüchtiger “eise berührt. „uf Grund dieser Peststelluns; durfte das Landgericht unbedenklich bejahen, dass die Jugendlichen jeweils eine Zeitlang die unzüchtigen Ilandlungen über sich heben ergehen lassen, dass sie sich also von. ihm im Sinne des § 175 e Nr 3 StGB haben zur Unzucht missbrauchen lassen. Die Ablehnung der Anwendung des § 51
Ibs 2 StGB zeigt auch sechlichrechtlich keinen Fehler.
Die Revision ist demnach im ganzen unbegründet und miss vervorfen werden.
Richter Dr, Feetz Dr. Geier
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Glanzmann Jagusch