Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 5 StR 167/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_1671/52
2dEE 2er Im Namen des Volkes ZEE 6;
In der Strafsache gegen
den Bautechniker Wilhelm S iD au: SED. AED str. @B, zev. an EEE 1596 in LU Geyer,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. wWaschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersckretär oo)
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Becht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Oktober 1951 nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. “
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dss Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe§
„Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen
Äärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Ihn ist zur Last gelegt, daß er am 11.November 1950 gegen 18 Uhr an einer Litfaßsäule in der Motzetraße seinen Wantel aufgelmöpft und sich zu zwei dort spielenden Kin« dern wendend diesen seinen aus der geöffneten Hose hängenden Geschlechtsteil gezeigt habe. Der Angeklagte bestreitet das und wendet ein, die Kinder irrten sich. Er habe an Schnupfen gelitten und deshalb sein Taschen“ tuch nach Öffnen seines Mantels aus der Hosentasche gezogen. Die Kinder hätten offenbar seinen langen hellen Sehal für seinen Geschlechtsteil gehalten.
Seine Revision rüigt Verletzung des § 244 StPO und des § 1§ 3 StGB.
Die Verfahrensrüge greift durch,
Die Verurteilung beruht auf den Aussagen eines siebenjährigen Knaben und eines zur Zeit des Vorfalls 12 Y2 Jahre alten Mädchens.
Der vom Verteidiger gestellte Hilfsbeweisamtrag auf Untersuchung des Mädchens über dessen Glaubwürdigkeit durch einen psychologischen Sachverständigen ist vom Landgericht mit der Begründung abgelehnt worden: "Die Kammer hat auf Grund des Eindrucks, den die Zeugin Brigitte FEED in der Hauptverhandlung gemacht hat, keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit gehabt, zumal ihre Angaben durch die Aussage ihres Bruders bestätigt worden sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Brigitte aus einem schlechten Elternhaus stamnt, verwahrlost ist und deshalb zur Lügenhaftigkeit neigt oder etwa aus Phantasie über sexuelle Dinge den Angeklagten belastet",
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Die Lehrerin des Mädchens hat bald nach Einleitung des Strafverfehrens in dem Schulfragebogen das Kind als unzuverlässig, ungenau in der Wiedergabe, geschwätzig, leicht flunkernd, beeinflußbar und als weniger zuverlässige Zeugin bezeichnet. Wenn dieselbe Lehrerin in der Hauptverhandlung nun erklärt, das Kind sei "zwar früher flatterhaft gewesen, arbeite fetzt aber kongentriert im Unterricht mit und sei als glaubwürdig zu bezeichnen", so bestehen Bedenken, diese jetzige Beurteilung lediglich darauf zurückzuführen, daß die Lehrerin damals erst etwa zwei Monate in der Klasse unterrichtet hatte.
Schon wegen dieser widerspruchsvollen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Schülerin hätte das Landgericht von Amts wegen die Begutachtung, ob das Kind glaubwürdig sei durch eine geeignete Sachverständige anordnen sol- \ len und den Hilfsbeweisamtrag nicht ablehnen dürfen. Letzteres umso weniger, als Brigitte HW zur Zeit des Vorfalles wahrscheinlich im Beginn der Pubertät stand. Wie der BGH wiederholt ausgesprochen hat, sind Aussagen solcher Kinder, namentlich wenn sie sich auf geschlechtliche Vorgänge beziehen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Wie in der Äußerung der Lehrerin gesagt wird, sind in der Schulklasse "viele frühreife Mädchen (12-15 Jahre), sodaß mit Gesprächen über sexuelle Fragen gerechnet werden nlüsse".
Die Brigitte hat bald nach dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten einem etwa gleichaltrigen Mädchen, das sie zufällig auf der Straße traf, den Vorfall mitgeteilt mit dem Bemerken, sie werde von dem Manne verfolgt. Da dieses Mädchen, das noch längere Zeit mit den beiden Kindern zusanmenblieb, nach den Urteilsgründen anscheinend keine den Angeklagten belastenden Tatsachen bekundet hat, erscheint nicht ausgeschlossen, daß
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die Brigitte bei ihrer Erzählung aus Geltungsbedürfnis den Vorfall ausgeschmückt hat und nachher nicht zugeben wollte, übertrieben zu haben.
Der auf Grund der Aufklärungsrüge nachzuprüfende Akteninhalt ergibt ferner: Bei ihrer polizellichen Vernehmung, die am Tage nach dem Erlebnis durch eine weibliche Polizeisekretärin stattfand, haben beide Kinder eusgesagt, der Angeklagte habe ihnen und zwar jedem von ihnen bei einer anderen Gelegenheit an demselben Abend nochmals sein Glied auf die gleiche Weise gezeigt. Das Urteil enthält hierüber nichts. Es ist daher nicht festzustellen, ob die Kinder vor dem Landgericht diese Bekundungen nicht gemacht haben oder ob sie nur nicht im Urteil erwähnt sind. In ersterem Falle würden sich erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder ergeben. Ferner haben beide Kinder bei ihrer A ersten Vernehmung nach dem Erlebnis lediglich angegeben, daß der Knabe, als er den Geschlechtsteil des Angeklagten sah, gelacht und sich weggedreht habe. Erst in der Hauptverhandlung hat er oder seine Schwester zum ersten Mal erklärt, der Knabe habe in diesem Augenblick gesagt:" So ein Schwein!" Wenn es auch nicht entscheidend darauf ankommt, ob und was der Knabe am 11.November 1950 gesagt hat, so ist doch dieser Unterschied der Kinder- i aussagen nicht unbeachtlich.
Andererseits ist nicht zu übersehen, daß der Angeklagte sich etwa 3/4 Stunden in der Nähe der Kinder aufgehalten hat, wobei die Frage offen bleibt, ob er den Kindern oder diese ihm gefolgt sind, und daß der Hosenschlitg des Angeklagten bei seiner Festnahme auf- " geknöpft war. Der Angeklagte behauptet, nur ein Knopf sei nicht zugeknöpft gewesen.
Nach den obigen Darlegungen wird die Glaubwürdigkeit der Brigitte HP unü gegebenenfalls ihres Bruders durch eine geeignete Sachverständige nachzuprüfen sein.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt Siemer