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BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 4 StR 813/51

4. Strafsenat

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Im Namen dies Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter August A HE sus a, geboren am EEE 1910 in KOHEEREEED, .

wegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens. unter 16 Jahren

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. lörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Bundesanwalt END ..

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "Justizangestellter 5

als Urkundsbeanter ‘der ‚Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .:. , ".. a

Die Revision des Angeklagten gegen das: Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. August 1951 wird vernorfen.

Der Angeklagte hat’ die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, :

"Von Rechts wegen

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see:

Die Revision des wegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

Gegen die Verwertung von-Angaben, die der Angeklagte ni: im Ermittlungsverfahren gemacht hat, bestehen keine recht- | lichen Bedenken. Erforderlich ist nur, dass diese Angaben auf verfahrensrechtlich einwandfreiem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt werden, etwa durch Befragung des Angeklagten oder Vernehmung der Verhörsperson. Dass hiergegen verstossen worden wäre, hat die Revision nicht be-

hauptet.

Dem Schuläspruch aus § 1§ 2 StGB steht es nicht entge- Zee gen, dass der Angeklagte zur Ermöglichung des Beischlafs ST Gewalt gegen das Mädchen angewendet hat. Der Begriff der. Verführung im Sinne des § 1§ 2 StGB verlangt nur, dass der Täter auf den Willen des I:äächens einuirkt und es so zum Beischlaf, den es an sich nicht will,‘ geneigt macht (RG 'W 1939, 541 Nr 6). Nach der Art des hierzu verwendeten Kittels . fragt weder das Gesetz nach die ‚Auffassung des täglichen

Lebene (RGSt 6, 138); die Verführung . kann daher auch durch Anwendung einer gewissen Gewalt bewirkt werden (RG GA 48, 451; LZ 1922, 334 Nr 5). So ist 'es nach den von der Strafkammer insgesamt getroffenen "Feststellungen im vorliegenden Falle gewesen: Der Angeklagte hat die 15jährige Gertrud

DEE, die zunächst zum Geschlechtsverkehr nicht be- . reit war und sich ernstlich dagegen wehrte, durch Gewalt-

anwendung dazu geneigt gemacht:

Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme der

Strafkammer, dass der Angeklagte das Mädchen z.Zt. der Tat

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nicht für bescholten gehalten habe. Der Angeklagte hat, : wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt wird, keine vom Gericht für glaubhaft erachtete Tatsache behaupten können, die die Geschlechtsehre des lädchens als nicht mehr unversehrt erscheinen liesse. Nur die bestimmte An-

nahme der ge

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Nr 14). Da aber der Angeklagte, als er des liädchen verführte, nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren und ..|

daher das Re

richters auch selbst nicht an eine Tatsache geglaubt hat,

die die Anna

so kann er höchstens zweifel an der

habt haben, genügen;

Den Urteilsfeststellungen sind die äusseren wie die

inneren Tatbestandsmerkm gen einwandfrei zu entnehmen. gen lassen gleichfalls keinen des Angeklagten hervortreten; richt den Schuldgehalt der Ta ‘der Angeklagte ein verheirate dung lebender Mann gesetzten dern ist, und von einem gereiften,

wie zum Beweise der Bescholtenheit selbst.

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schlechtlichen Bescholtenheit z.2t. der Tat rsatz ausschliessen können (RG J\ 1958, 168

visionsgericht bindenden Überzeugung des Tat-

hme der Bescholtenheit rechtfertigen würde. Unbescholtenheit ge-

die zur Verneinung des Vorsatzes ebensowenig

ale des § 1§ 2 StGB auch im übri-Die Strafzumessungserwägun-Rechtsirrtum zum Nachteil insbesondere durfte das Ge- . t deshalb höher bewerten, weil ter, wenn auch in Eheschei- -. Alters und Vater von 2 Kin- -: für eigene Kinder. ver- '

un.

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antwortlichen Menschen ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein auch einem fremden Kinde gegenüber erwartet werden

muss.

Groß - Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin