Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 3 StR 815/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3.818 835/52 2288 036 Gi,
ImNamen des Vulkes
In der Strafsache gegen
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den Seemann Erich Peter P WENEEEEED aus TORE am u,
gehcren am MM. ED ED :: Tea /s cm,
z.3t. in Untersuchungshaft,
wegen Raupes u.a.
hat der %. Strafsenal, des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :n 26. Fepruar 1953, an der tei.genommen haben;
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeawter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Prankfurt am Hain vom 19. Juni 1952, soweit der Angeklagte PEEEEEB wegen Rauves
erurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgenoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re:htsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat dea Angeklagten Pu wegen Raubes und wegen veorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revisicn der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts, jedoch nur, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt ist.
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel benutzt am aufzuklären, -b die Tat nicht auf der Gew Fi ga55e in TEE / MED, demnach asf einer öffentlichen Strasse ausgeführt worden sei. Die Besatzung eines Funkstreifenwagens, die vor dem Abtransport des Verletzten am Tatort gewesen sei, hätte hierzu vernommen werden müssen,
Es ist möglich, dass durch die Aussagen der Mannschaft der Polizeistreife ein Anhalt über die genaue Örtlichkeit der Tatbegehung hätte gewonnen werden können. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob hier die gesamten Umstände die Strafkammer zur Verwendung weiterer Beweismittel s)J sehr drängten, dass sie durch deren Unterlassung gegen ihre Verpflichtung zur Wahrheitserforschung verstiess. Denn die Sachrüge zwingt zur Urteilsaufhebung. Die Staatsanwaltschaft wird also Gelegenheit haben, zur neuen Hauptverhandlung die Zeugen zu laden, die sie zur Ermittlung des Tatorts für notwendig oder zweckmässig hält.
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2.) Die allgemeine Sachbeschwerde hat Erfolg.
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Das Landgericht hat festgestellt. der Angeklagte habe den BEE auf einem von der Fi@llWgasse über ein anschliessendes Trümmergelände fünrenden Fußsteig niedergeschlagen und beraubt. Dass dieser Pfad ein öffentlicher Weg cder eine Strasse sei hat es verneint. Auch has es die Verurteilung wegen tateinheitlich "erübter Körper- "erietzung abgelehnt.
a) Die knappe Begründung zu der Frage, cb der Raub auf einem öffentlichen Weg oder einer Strasse begangen worden ist, lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auffassung des Rechtsbegriffs "öffentlicher Weg" ausgegangen ist.
Öffentlich im Sinne des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB ist ein Weg; der mit Billigung cder Duldung der Grundstückseigentümer der der zuständigen Behörden dem aligemeinen Verkehr freigegeben und zugänglich ist, ohne Rücksicht darauf, ob er auch im Sinne des Privatrechts oder des Verwaltungsrechts } als öffentlich anzusehen ist (vgl R6St 21, 13; 33, 371/374). Nach dieser Richtung fehlt es an zureichenden Feststellungen. Die Bemerkung des Urteils, der Pfad führe durch die das Gelände weithin bedeckenden Trümmer, besagt nichts über die Art seiner Benützung. Sonstige Tatsachen, aus denen Zuveriässiges über diese Frage entnommen werden könnte, sind nicht angeführt. Infolgedessen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Trümmerpfad der Allgemeinheit zum freien Zutritt und Gebrauch onne Einschränkung offenstand-Wegen des Mangels kann das Urteil nicht aufrechterhalten werd
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Scfern sich in der neuen Verhandlung nicht ergibt, dass die Tat auf der GEB FiiBgasse ausgeführt worden ist, wird das Landgericht zu ermitteln haben, in welcher Weise der durch die Trümmer führende Steig dem Verkehr gedient hat, Insbesondere -b er zur Benutzung durch eine unbestimnte Anzahl von‘Personen freigegeben war, etwa als Abkürzungsweg zwischen zwei Öffentlichen Strassen. In diesem Falle Liesse sich die Öffentlichkeit nicht verneinen.
b) Nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils hat DEEEEED Aurch die Schläge des Angeklagten eine stark biutende Verletzung an der linken Augenbraue 'erlitten und ist bewusstlos liegengeblieben. Die Strafkammer hat eine Verurteilung aus § 223 StGB nicht für zulässig erachtet, da der Angeklagte die Körperverletzung ais die für die Wegnahme von Sachen erforderliche Form der Gewaltanwendung gehalten habe. Diese rechtliche Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Tateinheit zwischen Raub und Körperverletzung ist möglich, weil die zum Tatbestand des Raubes gehörende Gewaltanwendung gegen eine Person nicht notwendig deren Verletzung in sich schliessen muss. Das hat auch der Erstrichter nicht verkannt. Br ist aber der Meinung, dass Tateinheit entfalle, wenn die Körperverletzung nach der Vorstellung des Täters das zur Gewaltanwendung erforderliche Wittel sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht die Auffassung des Täters, sondern die äussere Sachlage. Ist darnach Tateinheit gegeben, weil durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt sind, s2 kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter die Tatbestands-
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handlung der einen Straftat als das nach den besonderen Umständen notwendige Mittel zur Begehung der anderen Straftat angesehen hat.
Das wird das Landgericht bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Dabei wird es darauf zu achten haben, vo Strafantrag gestellt oder nach § 232 StGB entbehrlich ist. Dieser Prüfung bedürfte es nicht, falls gefährliche Körperrerletzung wegen hinterlistigen Überfalls (RGSt 65, 65) vorläge.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
BR. Krauss ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Koeniger Kceniger Busch
Scharpenseei Maaß