Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 2 StR 660/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 660/52
In der Strafsache
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Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Juni
1952 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Ängeklagten von dem ihn zur last gelegten Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB freigesprochen, da er wegen hochgradigen Schwachsinnes nicht in der Lage war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstslt angeordnet. Mit seiner Revision beantragt der Angeklagte Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung angeordnet ist. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Da die Sicherungsmassnahme sich auf die Zurechnungsun-
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ühigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs 1 StGB stützt, er-
streckt sich die Revision auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit (R6St 71, 255).
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB bejaht. Sie hat auch rechtlich fehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vorliegen und der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor,
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Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, die Unterbringung nach § 42 b StGB setze voraus, dass der zurechnungsnfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter mit bestinmter Wahrscheinlichkeit die Rechtsordnung auch in Zukunft durch strafbare Handlungen gefährde (RGSt 58, 149;
03). Sie bejaht diese Voraussetzung, da der ängeklagte "auf Grund seines instinktmässigen, durch keine sittlichen Vorstellungen gehemmten Trieblebens" auch in Zukunft
in sexueller Einsicht auffällig werde.
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen jedoch diese Annahme nicht. Die Strafkammer zieht zur Begründung heran, dass der Angeklagte schon einmal im Jahre 1936 im Alter von 15 Jehren sich sittlich verfehlt
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haben solle. Das Urteil lässt aber nicht ersehen, ob er als Täter der Sittlichkeitsdelikte, deren er beschuldigt wurde, auch Fesigestellt worden ist und welche Verfehlungen er im einzelnen begangen hat. Es lässt auch völlig unberücksichtigt, dass er zu dieser Zeit im Pubertäts. alter stand, und prüft nicht, ob nicht etwaige Verfehlungen damals dedurch bedingt waren, so dass sie für die frage der Unterbringung wenig Bedeutung haben würden. Der Angeklagte, der später sterilisiert wurde, hat sich Jedenfalls von 1936 an 15 Jahre lang einwandfrei verhalten und ist such nach der vorliegenden Tat: nicht wieder aufgefallen,
Unter diesen Unständen hätte ss weiterer Feststellungen
bedurft für die „nnahme,dass es den angeklagten immer
wieder reizen werde, sich an Kinder heranzumachen, und er
dem Trieb nicht widerstehen könne. Zuden hat auch der
Sachverständige nach dem Urteil nur die Köglichkeit, nicht }
die Wahrscheinlichkeit künftiger unzüchtiger Handlungen des Angeklagten bejaht.
Bedenken begegnen auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Köglichkeit verneint, die von dem ängeklagten drohende Gefährdung durch andere Massnahmen als durch Unterbringung abzuwehren. Zwar ist nach den Feststellungen eine wirksame Aufsicht durch die <ern wegen ihrer Gebrechlichkeit und Uneinsichtigkeit nicht gewährleistet. Auch eine Überwachung durch andere Familienangehörige scheidet hiernach aus. Es hätte jedoch einer Er-Örterung bedurft, ob nicht die Entmündigune und die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers es ermöglicht, ihn in ausreichendem Masse zu betreuen und zu beaufsichtigen oder in einem Heim unterzubringen und dadurch die öffentliche Sicherheit vor ihm zu schüt.en, Zine solche Prüfung ist um so mehr veranlasst, als der Angeklagte trotz hochgradigsen Schwachsinns seit seiner .intlassung aus der Schule ständix in Arbeit bei der gleichen Firms steht und sich
seinen Lebensunterhalt selbst verdient, demnach günstigen Sinwirkungen offenbar nicht unzugänglich ist Koeniger Busch Dr, Dotterweich
Werner Dr. Arndt