Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 13.06.1952 – 3 StR 652/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR. 652/52 2277 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schleifer Bruno K GB zu: ren GE : gebcren am el in DB; zur Zeit in Untersu-
chungshaft,
wegen schwerer Unzucht mit Männern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt or als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter in der Verhandlung, Justizangestellter ei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juni 1952 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
22-2. %
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, von denen eines tateinheitlich mit einem Vergehen nach § 175 StGB zusamtentrifft, ferner wegen eines Vergehens nach § 175 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ausserdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten wendet sich allein gegen den letztgenannten Ausspruch. -
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Da die Strafen aus § 20 a StGB geschärft worden sind, ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung unwirksam. Es ergreift daher den gesamten Strafausspruch (RGSt 68, 385; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - 3 StR 426/52). Es ist begründet.
Das Landgericht beurteilt im Anschluss an ein Sachverständigengutachten den Angeklagten als einen etwas haltiosen Psychopathen, in dessen Persönlichkeit eine gleichgeschlechtliche Triebabweichung tief verankert sei. Wegen dieser ihm innewohnenden Abartigkeit sei er trotz besten Willens und Bemühens nicht in der Lage, seinem auf Veranlagung beruhenden ausgeprägten Hang zur Begehung gleichgeschlechtlicher Verbrechen zu widerstehen. Wegen mehrerer solcher Straftaten sei er bereits zweimal schwer bestraft worden. Dabei habe es sich nicht um gelegentliche Entgleisungen gehandelt, sondern um den Ausaruck einer Verbrechensbereitschaft, die in seinem Wesen verwurzelt sei. Die Gesamtwürdigung seiner Taten zei- ‚ge, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.
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Damit -allein ist der Begriff der Gefährlichkeit noch nicht geaügend klargestellt. Es hätte an sich noch der Feststellung bedurft, ob weitere erhebliche Störungen des Rechtsfriedens durch den Angeklagten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Diese Befürchtung
kann indes dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung erforderlich sel, ist darauf hingewiesen, dass mit einer erheblichen Straffälligkeit des Angeklagten auch künftig zu rechnen sei. Zwar ist der Zeitpunkt, von dem aus die beiden Fragen zu beantworten sind, verschieden (RGSt 72, 356). Aber im vorliegenden Fall spielt der Unterschied für das Ergebnis erkennbar keine Rolle. Die in dem genannten Punkt vorliegende Ungenauigkeit würde daher den Bestand des Urteils nicht gefährden, läge nicht ein weiterer Mangel vor.
Der Angeklagte ist in Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB verurteilt worden. Diese Bestimmung setzt ausser der vurerwähnten Eigenschaft des Angeklagten dessen zweimalige rechtskräftige Verurteilung und den Nichtablauf der Fristen des § 20 a Ab§ 3 voraus.
Der Angeklagte ist zweimal wegen Unzucht zwischen Männern bestraft worden, und zwar durch Urteil des Landgerichts in Magdeburg vom l. März 1938 mit fünf Jahren Zuchthaus und durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. April 1950 mit einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus. Die vom zweiten Urteil betroffene Straftat hat er verübt vom Herbst 1947 bis kurz vor Weihnachten 1949. Die Strafkammer geht - ohne nähere Begründung - bei der Wür-
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digung der Anwendbarkeit des § 20 a Abs 1 StGB von der Auffassung aus, zwischen der Verbüssung der ersten Strafe und der Begehung der folgenden Straftat liege kein Zeitraum von fünf Jahren. Diese Meinung beruht auf rechtsirriger Berechnung der Frist des § 20 a Abs 3 StGB. Die gegen den Angeklagten zuerst verhängte Zuchthausstrafe von fünf Jahren ist bis 1. September 1942 vollstreckt worden. Im Anschluss daran ist er bis 1945 im Konzentrationslager Buchenwald untergebracht gewesen. Bei der Lagerhaft handelt es sich jedoch nicht um eine Verwahrung auf Grund eines gerichtlichen Urteils. Eine solche, nicht vom Gericht, sondern nachträglich von der Polizei getroffene Massnahme kann nicht als behördliche Anordnung im Sinn des § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB angesehen werden, weil ihr die rechtliche Grundlage fehlte (vgl BGH Urteil vom
2. März 1951 - 1 StR 4/51). Infolgedessen kann der Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist das Ende der Strafverbüssung, also der 1. September 1942.
Die folgende Tat ist "im Herbst" 1947 begangen worden. Da das hierüber ergangene Urteil keine genauere Zeitangabe enthält, der 1. September aber vor dem Herbstanfang liegt, kann im Zeitpunkt der Begehung der zweiten - fortgesetzten — Straftat die Frist von fünf Jahren bereits verstrichen gewesen sein.
Demnach durfte der Angeklagte nicht aus § 20 a Abs 1 StGB verurteilt werden. Der darauf sich stützende Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
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Daran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte neuerdings drei vorsätzliche Taten begangen hat und seine Verurteilung aus § 20 a Abs 2 StGB möglich ist. Denn die Grundlage der Strafschärfung ist in diesem Fall eine andere als die auf § 20 a Abs 1 StGB beruhende. Ausserdem ist die Schärfung durch § 20 a Abs 2 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im Ermessen des Gerichts. Es ist also nicht auszuschliessen, dass die Entscheidung bei Nichtanwendung des § 20 a Abs 1 StGB anders ausgefallen wäre.
Kirchner Krauss Koeniger Busch Scharpenseel
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