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BGH Entscheidung vom 13.06.1952 – 2 StR 648/51

2. Strafsenat

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In der Strafsache E

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den Regierungsinspektor Artur. Joachim Johann Ze 'i

sus SC, geboren 2 mm. 1906 in TER,

wiegen Aussagenerpressung u.a. hat der 2. Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. loericke

als Vorsitzender, Zundesrichter Dr. Dotterweich ZSundesrichter: "Werner Bundesrichter Dr. Sauer aundesrichter Dr.’ Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, fär Recht erkannt: |

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ; des Landgerichts in Hamburg vom 28. August Re: 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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teilt; auf die Strafe hat ..es die Untersuchungshaft sowie

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen hussagenerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 3 Füllen, von denen einer in neiterer Tateinheit mit geföhrlicher Körperverletzung begangen ist, zu der Gesautstrafe von einem Jehr und drei Monaten Zuchthaus verur-

- gemäss § 7 StGB - die Strafhaft angerechnet, die der ängeklagte vom 9. Dezember 1949 bis 2. iiai 1950 suf Grund des Urteils eines russischen lilitärgerichts vom 13. Dezember 1949 verbüsst.hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem sowie der 88 67 und 343 St.) Des Rechtsmittel kann keinen Zrfolg haben.

1.) Die Verfehrensrügen greifen nicht Aurch.

Selbst wenn man mit den Landgericht zu Gunsten ca Angeklagten davon süsgeht, dass ihn das russische :iilitäörgericht auch wegen der Teten zu 25 Jahren Zuchtneus verurteilt hat, die den. Gegenstand des gegenw';rtigen Vur- 3 Zehrens Bilden - die Lisshandlun ;en von festgenonwnenen Kommunisten in den Jahren 1934 und 1935 -, ist hiedure:: die Strafklage Zür die deutschen Gerichte nicht verbraucht. Der Grundsatz 'ne bis in iden gilt, wie such evc

§ 7 St6DB erhellt, nur für innerdeütsche Gerichte; Urteile uslindis cher Gerichte sind nicht geeignet, den Strafenspruch des deutschen Staates zu beseitigen (RGSt 59, 10). Bei dem Urteil des russischen iilitäörgerichts vom R 13. Dezember 1949 hat“es sich ‘aber um ein ausländisches 3 Urteil gehandelt. Denn es ist von dem lilitärgericht der ‚rmeen des Kuibyschew ‚Gebietes in Sysranj (UASSR) er-

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lassen worden, Die Trage, ob und inwieweit Urteilsspriche der Besatzungsgerichte, also der in Deutschland Gerichtsbarkeit ausübenden Gerichte der Besatzungsmüchte, inlön-

fischen Urteilen gleichzustellen sind, teucht daher hier

nicht auf.

Die Strefverfolgung ist auch nicht verjührt. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenomnen, dass die Gerechtigkeit eine nachträgliche, Sühne des vom Angeklagten ver.bten Unrechts verlangt. Die Verfolgungsverjährung, die hienech gemäss 88 1, 3 der VO zun Beseitigung nationalsozialistischer Zingriffe in die Strafrechtspflege vom 25. Tai 1247 bis zu 8, ilai 1945 geruht hat, ist ferner am 5: juli 1949 üurch eine richterliche Untersuchungshadlung - Arlass des iicttborchls - unterbrochen worden (§ 68 SteB). Es sind deshelb auch die Vergehen der Körperverletzung im Amt und der geiiihrlichen Körperverletzung nicht verjührt.

2.) Die Anvendung des sachlichen Rechts auf den factgestellten Sachverhalt weist keinen Rechtsfehler zun :ıc.c' - teil des Angeklagten auf.’ Insbesondere sind die Merkmale der Aussagenerpressung (§ 343 StGB) in allen 3 Fällen nacn der äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwanäfre?’ nachgeniosen. Zu Unrecht bezweifelt die Revision im rall> leuerherdt das Vorliegen des äusseren Tatbestands des $ ::7 StGB deshalb, weil der Angeklagte diesen Mäftling nicht bei der "regulären". Vernehmung geschlagen habe, Die Unt::- suchung i.5. des § 343 StGB, die der Angeklagte als Starcbeanter gegen To führte, begann nicht erst mit seiner Vernehmung zu Protokoll. Vielmehr gehörte. zu ihr auch seine erste - nicht förmliche - Einvernabme nach seiner vüberführung ins Stadthaus, bei der ihn der Angeklagte befragte, ob er kommunistische Tlugblätter verteilt habe,

und ihm dann, als er dies bestritt, die ärika IB zesenüberstellte. Das Landgericht hat ferner ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte in allen 3 Fällen die Füftlinge zuechs ürlangung eines Geständnisses mischandelt hat

und dzss er sich als alter Polizeibea:nter der viderrechtlichzeit der angewendeten Zwangsmittel jeweils bewusst ge-

wesen ist. . Dr. Koericke Dr. "Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig

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