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BGH Entscheidung vom 12.06.1952 – 5 StR 505/52

5. Strafsenat

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5_StR 505/52 | 2255 Ag 2

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Mechaniker Jaroslaw D EEE geboren an ÜEEEEEEEED 1923 ir >

wohnhaft in Amp, AGEE-Kaserne,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt in wg

wegen schweren Raubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Kichter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29.September 1951 nur im Strafausspruch nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird lediglich in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von itechts wegen - -2-

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29.September 1951 wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Dinbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Braunschweig von 3.März 1951 in 15 Ns 43/50 erkannten Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts, insbesondere des § 60 ziff 3 StPO und trägt vor, der Zeuge TED, auf dessen Aussage die Verurteilung gestützt werde, hätte gemäß dem Antrage des Verteidigers nicht beeidigt werden dürfen, weil dieser Zeuge ausweislich der Urteilsgründe von dem geplanten Raubüberfall auf den Zeugen SED glaubhafte Kenntnis gehabt, es aber unterlassen habe, der Behörde oder dem Bedrohten hiervon zur rechten Zeit Anzeige zu machen.

Wie der Senat bereits am 29.Mai 1952 in 5 5tR 419/52 ausgesprochen hat, ist der Begriff "Beteiligung" weiter als "Teilnahme" oder "Begünstigung". Hierunter kann auch ein Unterlassen fallen, namentlich dann, wenn der Zeuge trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen es unterläßt, rechtzeitig Anzeige zu machen,

Das Landgericht stützt indessen sein Urteil auf das vom Angeklagten abgelegte und mehrmals wiederholte und bestätigte Geständnis und setzt sich mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erfolgten Widerruf der früheren Geständnisse eingehend auseinander. Das Urteil beruht sonach nicht auf der Aussage des Zeugen PD -

- 3.

>

Der übrige Inhalt der Revisionsbegründung greift unzulässig nur die Tatsachenfeststellungen an.

24che Indessen kann der Strafausspruch auf die erhobene sache nicht aufrechterhalten bleiben. Das Landgericht hat aus den in dieser Sache festgesetzten finzelstrafen mit der durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3,Märg 1951 erkannten Strafe (15 Ns 43/50) von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe gebildet, hierbei aber übersehen, daß die in 15 Ns 43/50 erkannte Strafe bereits durch Beschluß des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 20.Juni 1951 mit der in 15 Ks 2/50 des Schwurgerichts Braunsohweig erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis zurückgeführt ist (Akt.Wo Is 9/50 Bd V Bl 162), Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Denn es müßte die in beiden Gesamtstrafen enthaltene Strafe des Schöffengerichts Wolfenbüttel von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis - also zweimal - vollstreckt werden.

Der Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 20.Juni 1951 ist rechtskräftig. die rechtlichen Voraussetzungen für ihn waren nicht gegeben, da die in 15 Ks 2/50 erkannte Strafe, wie der Beschluß selbst bemerkt, bereits am 21.Januar 1951 verbüßt war.

Das Landgericht wird nunmehr aus den im vorliegenden Urteil festgesetzten Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden haben.

Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka. Schmidt Siemer