Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 10.06.1952 – 2 StR 260/52

2. Strafsenat

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InJamen des" Volkes In der Strafsache gegen

den Kunsthändler Iiermann August Geors ‘ EEE aus

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Z.2t. in Untersuchungshaft, . Br ;

wegen Unzucht nit Abhängigen . on -

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtchofs in der Ssitzung vom 10. Juni 1952, en der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, ., " Bundesrichter Dr. Dotteueich 2 Bendnnrichter Werner ., on a ‘ nr se . Dundesrichter Dr. Sauer

Eundesrichter Dr. Ludwig _ 'als beisitzende Richter, ,

Erster Staatsanwalt ” els Vertreter der ,

Justizengestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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Sundesanvaltschaft,

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E kuf die Revision des Angeklagten wird 'das Urteil des, Lendgerichts in Breuen von 7. Dezember 1951 im Straf, ausspruch mit den ihn "zugrunde ‚iegenden Peststellun- .

nr gen aufgehoben, en er? 0 oo . : ‘Die Scche wird zur. neuen Vorhendlunt und Imtscheidung,

"auch über die Kosten des ‚Bechtsmittels, an das Lendge-

richt zurückverwiesen;.... NE. \ =” . Bis De n PR SH : > . Von Rechts wegen . : nn in nr — . Be 4 Br * L r

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2.

gründe§

Der ’ns.klaäste het in seiner Levisionsbegränduns nur den antrez gestellt. dee Urteil in Strofuass eufzuneben. „uch soweit er zur Jesrundung vortröst, seine Zurechnunfsf-Tlhigkeit sei Gurch Trunkenheit beeinträchtiy,t gewesen, ‚eist er derauf hin, daste Cie rechtlich fehlerhafte “ürdizung des Desriffes der Zurechnungslühigkeit die Ltrafzumessun; zu seinen Unpunsten beeinflusst habe. ”r het demnach seine Nevision erkennbar auf den Ütrafauss2ruch beschränkt.

Das Rechtsmittel ist begründet. .

Die Strofker„er führt aus, der ürztliche Tcchverstündige habe sich in seinen Gutechten dehir Geüussert, dass Ger Anzce’taste bei seinen Toten nicit volltrunlien gevesen sei. „Dies sei daraus zu schliessen, dese er in der Lege war. Gen Ceschlechtsverkehr bis zum Scmenerauss zu vollzichen, den Verkehr zu unterbrechen und cin Schutzmittel unzustreifen, Zuch habe er nach der Tot in Sevurstscin seiner Zchulü desseruns versprochen, eleo eine Zrinnerung en sein Uındeln gehebt. Von pathologischen Rauschzuständen könne ebenfalls nicht gesprochen werden, da keine xennzeichen hiefür vorlicgen würden. Die ZStraflenner hat sich dem Cutechten angeschlossen und den Angeklagten für voll verentvortlich gehalten.

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Dies> Eriügungen können nicht genügen, um die Voraussetzun,en des § 51 Zps 2 StGB zu verneinen, Sie geben der

Vermutung Reun. dase£ die Strefker..er davon ausgegengen ist, _ > , 8 . op

nur dann könne infolge Alkkoholeim.irkung die Zurechnungsfähigkeit erheblich vernindert- Bein, wenn der Tuter volltrunken sei und deshelb nicht mehr überlest und zwecibestimnt

hendeln könne. Din planmösciges Tendeln schlierst aber die

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3.

WNöglichkeit einer rauschbedingten erheblichen Kinderung der Zurechnnn;sfühigkeit nicht aus, Zuch wenn der Täter das Une laubte seiner Tat einzusehen vermag, “ann doch seine Tühiske

nach dieser Binsicht zu nandeln, erheblich vermindert scin (

73: 121; Beust 1, 384). Die Strafliamıier hütte daher prüfen n sen, wie sich die von ihr Testgestellte Trunkenheit des Ange klagten auf sein Einsichts und !euimungsvernögen ausgevirkt het. Dass sie diese Prüfung vorgenoinen hat, lässt sich aus den Urteil nicht ersehen.

Die Strefl:enıer hat als straferschwerend euch berücksic tigt, dass die Taten dcs Anzseklagten "sich nicht nur als Unz mit freunden {bhüöngzigen, sondern mit seinem eigenen Fleisch ı Dlut darstellen", Der Angeklagte ist zuch vegen Verbrechens nach § 173 £tG3 verurteilt. § 173 Abs 1 StGB straft aber geı de Beischle£fshandlungen zwicchen Verwandten auf- und absteig der Linie. Die Strefkorner hat sonit unzulüssigerweise die 1 bestandsnerkmale, die bei der !ufstellun; des gesetzlichen © rchmens berücksichtigt sind, als Straferschverungsgrund vers tet (1:65t 57, 379). Das Urteil musste daher im Strefausspruc aufschoben werden. Zei der neucn Verhu.ndlung wird die Strafk mer auch die weiler in der Nevisionsbesründung vorgebrachter Gesichtspunkte berücksichtigen können,

Dr. l,oericke Dr. Dotterweich Verner Dr, Scuer Dr. mrig