Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 07.06.1952 – 3 StR 618/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2277 088

3 StR _ 618/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die beruflose Angelika 7 (EEE :2.: >. geboren m — Wer in DEE. zur Zeit in

Unlersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung --m 20. November 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ndesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung; Justizangestellter ei der Verkündung als Urkundsbeamte er Geschäftsstelle,

für Recht erkamt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 7. Juni 1952 wird ver-

worfen, Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtismittels.

Die seit dem 7. Juni 1952 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs i Nr 3 StGB) verurteilt worden. Ihre Revision rügt Verietzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I, Verfahrensrügen.

1; Die Revision wendet sich dagegen, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigung, den amerikanischen Corporal HOSE =1: Zeugen zu vernehmen, abgelehnt und zur Begründung der Ablehnung sich auf den Inhalt der von dem Verteidi-

ger dem Gericht überreichten Briefe Hs an die Beschwerdeführerin gestützt habe, ohne diese Briefe zu verlesen.

Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit folgender Begründung abgelehnt;

"Die Strafkammer ist von der völligen Nutzlosigkeit der Erhebung dieses Beweises überzeugt und hält daher das Beweismittel für völlig ungeeignet (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Dabei geht die Krmmer davon aus, dass über den Beweiswert eines angebotenen Zeugenbeweises grundsätzlich erst nach dessen Erhebung entschieden werden kann. Hier sind aber Umstände gegeben, die

die söllige Haltlosigkeit des Beweismittels- schon' jetzt dartun. et Der benannte Zeuge ED : © selbst entscheidend an der Tat beteiligt. Mi er Bekundung einer strafbaren Mitwirkung der Angeklagten 2% an der

Tat müsste er sich selbst belasten. era seiner bisherigen Darstellung im Ermittlungsverfahren will er

- 3 -

in Notwehr gehandelt haben. Darüber hinaus zeigen die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Briefe des Hoppenrath an die Angeklagte, dass er sie nicht belasten wird, indem er darin zum Ausdruck bringt, dass er die Angeklagte in diese Lage gebracht habe, aber sich nicht denken könne, warum sie in Haft gehalten wurde. Der Zeuge ist der Verlobte der Angekia ten und dieses nahe Verhältnis wird ihn, zumal er als amerikanischer Soldat vor deutschen Gerichten eine Sonderstellung einnimmt, erst recht veranlassen, die Angeklagte nicht zu belasten. Er kann die Aussage verweigern und auch im Fallc einer Aussage nicht durch eine Beeidigung zu einer wahrheitsgemässen Aussage angehalten werden (§§ 60 Ziff 3, § 1

Ziff 2 Stpo)."

In der Ablehnung des Beweisamtrages ist entgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) zu finden. Wie sich aus der Begründung der Ablehnung ergibt, hatte das Lanilgericht auf Grund der dort angeführten Umstände die Überzeugung gewonnen, dass dem Corporal Hl 215 Zeugen von vornherein nicht geglaubt werden könne. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vernehmung eines solchen Zeugen vom Gericht abgelehnt werden kann, ohne dass darin ein Prozessverstoss zu finden isı (RGSt 46, 383 /3857; 48, 84 /857; 51, 69 /70 “und 77, i99). Die Frage, ob der Zeuge als ein wertloses Beweismittel untauglich ist, zur Lieferung eines Beweises zu dienen, unterliegt im wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters. Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Grund der angeführten Tatumstände begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Der Verteidiger und die Angeklagte scheinen übrigens im weiteren Verlaufe des Verfahrens die Bekundungen HoumnB: selbst nicht mehr für geeignet gehalten zu.haben, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Denn der Ver-

«

beidiger hat seinen "vorsorglich" gestellten Antrag, die Prntokoile über die Vernehmung Hp; durch die amerikanischen Ermittlungsstellen vom 2. und 4. März 1952 zu verlesen, zurückgenommen.

Was aber die Verwertung des Inhalts der Briefe Hg > für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit betrifft, sn ergibt das Protokoll über die Hauptverhandlung, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt der Briefe befragt worden ıs“ und sich dazu geäussert hat. Dadurch ist ihr Inhalt in die Hauptiverhandlung in verfahrensrechtlich zulässiger Weise eingeführt worden. Dazu kommt, dass hier die Feststellung des Inhalts der Briefe der Beantwortung der Frage diente, >b das Zeugnis des Hi ein geeignetes Beweismittel sei. alsn der Feststellung einer nur verfahrensrechtlich

erheblichen Tatsache. Für diese gelten die strengeren Vor- ren

schriften, unter denen die Feststellung der sachurteilserhehlichen Taisachen steht, ohmehin nicht. Übrigens ist ein Antrag auf Verlesung der Briefe nicht gestellt worden, In der Nichtverlesung der Briefe liegt deshalb kein Verfahrensmangel (RGst 51, 69 /7079).

2, Einen weiteren Verstoss gegen die Aufklärungspflicht will die Revision darin finden, dass die Rote-Kreuz-Schwester vom Bahnhof Bebra nicht darüber als Zeugin vernommen worden sei, ob nach ihrem Eindruck die Beschwerdeführerin nicht doch echte Schmerzen gehabt habe, als sie die Schwester im Bahnhof Bebra aufsuchte und ihr gegenüber über starke Schmerzen klagte. Einen dahin gehenden Beweisamtrag hat weder die Angeklagte noch der Verteidiger in der Havpfverhandlung gestellt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Benützung dieses Beweismitiels dem TLand-

De Eu Tr zur ur

— Le

|; Was

gericht sich aufgedrängt hätte. Es hat auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der kurz darauf angetr tenen Fahrt im Kraftwagen von Bebra nach Frankfurt am Main di Überzeugung gewonnen, dass sie heftige Schmerzen nur vorgetäuscht nat, um den Zraftfahrer WW; ohne seinen Argwohn zu wecken, an einer beiiebigen Stelle der Autobahn zum Halten eranlassen und so die Gelegenheit zu dem mit HER «a geplanten gemeinsamen Überfall auf den Kraftfahrer schaffen zu können. Selbst wenn die Rote-Kreuz-Schwester bekunden könnte, sie habe den Eindruck gehabt, die Angeklagte hätte heftige Schmerzen gehabt, so brauchte dies kein Beweisanzeichen dafür sein, dass sie wirklich ("echte") Schmerzen gehabt hat. Denn die Rote-Kreuz-Schwester hätte einen solchen Eindruck doch nur auf Grund des Verhaltens der | Angeklagten gewinnen können. Die Bekundung eines derartigen Eindrvekes durch die Schwester wäre deshalb kaum geeignet gewesen, die tatrichterliche Überzeugung davon zu erschütver, dess die Angeklagte dem Kraftfahrer gegenüber geflissent lich den Anschein starker Schmerzen hervorrief.

3: Es ist auch nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch darin zu finden, dass das Landgericht die Frage, ob sich die Angeklagte damals für schwanger hielt, offenlässt: aher feststellt, dass sie nicht schwanger war und die starken Schmerzen dem Kraftfahrer nur vortäuschte, Diese Feststellungen schliessen einander nicht aus. Indem das Landgericht cffengelassen hat, ob die Angeklagte sich schwanger fühlte: hat es dies zu ihren Gunsten als nicht widerlegt behandelt. Dann bedurfte es aber nicht der Erhebung eines Beweises darüb®

.

Schon aus diesem Grunde ist entgegen der Behauptung der Revisinn die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt worden, dass der vom Verteidiger überreichte Brief der Mutter Hoppenraths an diesen in der Hauptverhandlung

nicht verlesen worden ist, aus dem sich ergeben soll, dass die Angeklagte sich schwanger gefühlt habe. Auch der Ver-

teidiger und die Angeklagte haben die Verlesung offensichtlich für die Wahrheitserforschung nicht für erforderlich ge-

halten. Denn sie haben die Verlesung nicht beantragt.

4: Die weiteren Ausführungen unter I 3 der Revisıonsbegründungsschrift enthalten lediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie darzulegen suchen, aus den fesigestellten Tatumständen kömuten auch andere Schlüsse, als vom Landgericht geschehen, gezagen werden. Damit kann die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Für das Revisionsgericht sind die tairıchterlichen Feststellungen bindend, sofern sie nicht etwa - wofür im vorliegenden Falle keinerlei Anhaltspunkte gegeben - unter Verletzung von Rechtsnormen getroffen worden sind.

5, Während der Fahrt hat der Kraftfahrer mehrfach gehalten, zweimal auf Verlangen der Angeklagten. Im Urteil wird ausgeführt, dass keiner der früheren Halte zur Ausführung des Überfalls ausgenützt worden sei, könne "auch" - d.h. abgesehen von den übrigen angeführten Umständen - seinen Grund darin gehabt haben, dass

le ai Sum.

"je örtlichen Verkehrsverhältnisse, die nicht näher festzustellen gewesen seien, dem Begleiter (HER als nicht geeignet erschienen" seien, die Tat hier auszuführen, Die Revision meint, wenn die Örtlichkeit nach diesen Ausführungen dem Gericht bedeutsam erschienen sei, so hätte es an den verschiedenen Haltepunkten eine Ortsbesichtigung jornehmen müssen. Hierzu hätte um so mehr Anlass bestanden. als der Ort, an dem nach den Angaben des verletzten Kraftfahrers der Überfall stattgefunden habe, "völlig offen" gewesen sei und man von dort aus noch die gerade passierte Tankstelle an der Ausfahrt nach Bad Nauheim habe sehen können. In dem Absehen von einer Ortsbesichtigung liege ebenfalls ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht. Die Revision missversteht die Ausführungen des Urteils, Mit den "örtlichen Verkehrsverhältnissen" ist ersichtlich der Kraftwagenverkehr auf der Autohahn am Ort des jeweiligen Haltens und zur Zeit des jeweiligen Haltens gemeint, Das Landgericht hält es für möglich, dass der Überfall gelegentlich eines der früheren Halte deshalb unterblieben ist, weil andere Kraftwagen sich näherten. Wie diese "örtlichen Verkehrsverhältnisse" durch eine Ortsbesichtigung sollten nachträglich festgestellt werden können, ist schlechthin unerfinälich. Auch diese Verfahrensrüge ist demnach unbe-

gründet,

II. Sachrügen.

1. Die Revision macht weiter geltend, die zum Verbrechen des Raubes gehörende Wegnahme der fremden beweglichen Sache, nämlich des Kraftwagens, sei nicht vollendet worden.

» “

Zwer habe HB versucht, den Wagen in Gang zu bringen.

Während dessen und auch, als ihm dies nicht gelang und er wegen des Herannahens eines anderen Fahrzeuges von seinem Vorhahen. mit dem Wagen Ws davon zu fahren, abliess, habe dieser jedoch die Herrschaft über das Fahrzeug nicht gänzlich verloren gehabt. Denn er sei nicht "öllig bewusstlas, vielmehr noch fähig gewesen, ein anderes Fahrzeug anzuhalten.

Der vorliegende Fall gleicht jenen, in denen der Täter die fremde Sache zunächst nur aussondert und zur Wegschaffung bereiilegt. Das Reichsgericht hat ausgesprochen, die Frage, ob schon eine vollendete Wegnahme des zur Weghefärderung nereitgelegten Diebesguts cder erst ein Versuch anzunehmen sei, habe der Tatrichter zu beurteilen,

Es hat nierbei als entscheidend bezeichnet, ob das Vermögen des Inhabers, selbst oder durch einen anderen über die Seche körperlich zu verfügen, aufgehört habe „der nicht. Wenn der Eigentümer selbst in unmittelbarer leiblicher

Nähe zu seiner Sache bleibe, so spreche das im allgemeinen dafür, dass jenes Vermögen nicht aufgehört habe, mithin eine Gewahrsamsänderung nicht eingetreten sei. Das treffe aber dann nicht zu, wenn sich der Eigentümer einem gewalttätigen vnd körperlich überlegenen Menschen gegenübersehe, so dass er sich, wem er selbst fernerhin über die Sache verfügen wollte, zuerst noch mit Gewalt durchsetzen müsste (vgl RGSt 66, 394). Dies gilt erst recht denn, wenn der Bigen‘ümer von dem Täter verletzt worden ist, um die Sache seiner Herrschaft zu entwinden. So lag aber hier nach den Feststeilungen des Urteils die Sache. VOEREED var zunächst

. a

im Wagen von hinten überfallen, am Halse gewürgt und von HOSE it einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Es war ihm dann gelungen, die Tür zu öffner und sich aus dem Wagen herausfallen zu lassen. Daraufhin »erliess Hb ebenfalls den Wagen und schlug weiter auf 1 derart ein, dass dieser am Kopf "sticharti.- ge, steinförmig ausgezackte" Verletzungen und Beulen davontrıg und für kurze Zeit ohnmächtig wurde, Er kam zwar wieder zu sich, war aber schwer verletzt nicht mehr in der Lage, etwas dagegen zu unternehmen, dass Hann sich

in den Wagen setzte und den Starter bediente, um wegzufahren. Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass in diesem Augenblick VB: Herrschaft am Wagen aufgehoben und bereits auf HOSE übergegangen war, weil dieser über den Wagen frei verfügen konnte und auch verfügte, inden ‚ersuchte, den Wagen in Gang zu setzen, Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, in diesem Augenblick sei der Raub "nl1lendet gewesen, weil als Folge der gegen den Kraftfahrer verübieen Gewalt dessen Gewahrsam am Wagen gebrochen und

auf Hin bereits übergegangen gewesen sei und dass den nicht der Umstand entgegenstehe, dass Hg infolge Ungeschizklichkeit den Wagen nicht in Gang setzen konnte und nunmehr beim Nahen eines anderen Wagens das Weite suchte,

2. Auch die weitere Annahme, dass die Beschwerdeführerin den Raub in Mittäterschaft mit Ho ausgeführt habe, be gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatten beide den Plan, durch Gewalt einem Kraf" fahrer den Wagen wegzunehmen und damit zu verschwinden, bereits gefasst, als sie in Bebra auf den auf dem Taxenstand

EEE — .—

- rn

s

- 10 -

naltenden WB zuschritten. In Ausführung dieses Planes hat die Angeklagte dem Kraftfahrer ein schmerzhaftes Leiden ‚argeiäuscht, vm die Notwendigkeit eines Haltes auf vffener Strecke erklärlich zu machen. Sie hat den Kraftfahrer mehrmals veranlasst, anzuhalten und HOEEEER durch Zurufe ermunte:t, als er beim letzten Halt zunächst im Wagen auf u einschlug. Nach allem hat sie den gemeinschaftlich geplanten Roub auch gemeinschaftlich mit HB ausgeführt. Die Ansicht der Revision, die Angeklagte könne, wenn überhaupt, so nur wegen Beihilfe zu dem von HB verühten Raub, zur Verantwortung gezogen werden, scheitert somit an den tecrichterlichen Feststellungen.

[>

III. Nach allem ist die Revision im vollen Umfange unbegründet,

Kirchner Krauss Koeniger

Busch Scharpenseel

. . 4 “ .

Sa