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BGH Entscheidung vom 06.06.1952 – 1 StR 200/52

1. Strafsenat

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ImNanen des Volkes

Im Sicherungsverfahren

gegen

äen Rentner Georg TED zus AB Gort geboren . an @. EEE ED, 2.21. einstweilen untergebracht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.. Geier Dundesrichter Glanzmann ' Dundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. END | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a

Justizangestellter u als Urkundsbesnter, der Geschöftsstelle,

für Recht erkannt 8

„uf Gie Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 29. Januar 1952 sarıt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesn. "

Von Rechts wegen

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eründe,:

Der 58jährige Beschuldigte leidet an Alterssklerose und neigt zum Trunk; er ist alkoholempfindlich; schon geringe Alkoholmengen beeinträchtigen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er ist häufig vorbestraft, aber nicht wegen Gewalttätigkeiten. Die meisten und schwersten Vorstrafen liegen viele Jahre zurück. im 2. Wovember 1951 schlug der Beschuldigte in der Trunlkenheit auf der Strasse den wärter J@W® nieder, den er nicht.leiden kann, weil er ihm die Schuld an einer Ilaftstrafe gibt. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Des Urteil führt aus, nach Ansicht des Sachverständigen, derı das Landgericht beitrete, sei der Beschuldigte‘ "in-Tolge Cerebralsklerose dauernd vermindert zurechnungsfihig", ausserden trunksüchtig und schon nach geringen ..1x0oholsenuss "vollkommen unzurechnungsfühig". Die Tat habe er "in Zustande der Unzurechnungsfühigl:eit begangen" (§ 51 bs 1 StGB). Weitere Straftaten seien nach @er Art der Krankheit und wegen der Trunksucht "wahrscheinlich", Dem Sachverständigen sei aus seiner Tütigkeit bekannt, dass !.. "schon einige Zeit vorher uxzesse beging. Er hatte zu Hause derart randaliert und seinen Sohn bedroht, dass die Polizei zu Hilfe gemufer. verden musste". Der Sachverständige halte ihn für gemeinpefährlich. Die Tat -beweise grossen Kencel an Zinsicht

. und Selbstbeherrschung; sie zeige, dass sich der 3eschuldigte nicht als Uerr seiner Ilendlungen fühle. Dic öffentliche Sicherheit 'erfordere aeher seine Unterbringung. Indere liessnahmen reichten zur Sicherung nicht aus; es sei "keineswegs anzunehmen, dass sich der Zeschuldigte en andere Rinschrünkungen halten würde".

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Die Revision muss Erfolg haben.

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Das landgericht begründet die Anwendbarkeit des L- § 51 Zbs 1 und 2 nur mit den Worten "unzurechnunssföhig" und "vermindert zurechnungsfähig". Wenn der Krankheitszustand des Beschuldigten Schlüsse in dieser Richtung euch nahelegt, so kann das Revisionsgericht dieser überaus Inavpen Begründung doch nicht entnehnen, ob das Gesetz richtig angewandt ist. Eine die Unterbringung u: rach § 42 b StGB anordnende Entscheidung greift in das Leben des Beschuldigten tief und nachhaltig ein und be- . schränkt seine Freiheit in hohem Laße. Sie russ deshalb in jeder Richtung eingehend und sorgfültig begrindet 2 werden. Das Landgericht wird sich an den Zufbau des § 8 51 halten müssen.

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Das gilt auch Für die Entscheidung über Cie Jntier- L bringung nach § 42 b StGB. Sie russ, neben der ztru!te- 3 Grohten TIandlung, die zum Verfahren geführt hat, (uch alle andern maßgeblichen Unstände feststellen und euhand des Unterbringungszwechs eingehend würdigen, vor N allem die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, die „rt seiner Erkrankung, sein Vorleben und seine allgemeinen Lebensbedingungen (1 StR 44/50 vom 2. Lärz 1951, EIJW 1951, 450), alles das unter dem Gesichtspunt-t, ob der Bestand der Rechtsordnung eine so ausserordentlich schwere, eingreifende liaßregel unvermeidbar macht. Die bloße Tiederholungsröglichkeit von Streaft2ten genügt dabei nicht; die Unterbringung ist nur zulüssig, wenn sie des einzige lüttel ist, eine bestinnte emstliche Geführäung der öffentlichen Sicherheit zu verneiden. Das angefochtene Urteil genügt diesen [esetzlichen ..n-

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Torcerungen nicht. Lit den Angaben des Sachverstindi-

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gen über frühere "Exzesse" und das "Randalieren" des Beschuldigten zu Hause durfte sich das Landgericht nicht begnügen. Es musste diese Vorfülle aufklären, zumal dem Beschuldigten trotz seiner vielen, aber lange Jahre zurückliegenden Vorstrafen bisher keine Tätlichkeit zur last fällt. Das nötigte zur besonderen Sorgfalt bei der Prüfung der Frage, warun gerade jetzt, nachdem sich der Beschuldigte. im wesentlichen seit vielen Jahren straffrei gehalten hat, erheblichere Straftaten von ihm zu erwarten sein sollen. Ebenso bleibt zu erörtern, warum nicht - falls die öffentliche Sicherheit wirklich gefährdet ist —- mildere Lassnehmen den Sicherungszueck ebenso erfüllen würden, zumel der 3eschuldigte durch dieses Verfahren gevarnt sein könnte.

Richter Vantel Dr, Geier

Glanzmann Jagusch .

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