Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.05.1952 – 5 StR 703/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EStR 703152 ” -2'9 014
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Autoschlosser Richard (C EEE aus EEE ,
Ed VD Wi h3< 1 geboren am EEE 1909 in LCD (Kreis DEEEEW Sachsen),
zur Zeit in anderer. Sache ih 'Strafhaft,
2, den früheren Techniker, jetzigen Monteur Martin FT iD
sun EEE, TEE tr:c EB, geboren am EEE 1910 ir. vH
| wegen Unterschlagung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann
| als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundssrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer l als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
ı Zür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten CE gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30.Mai 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten Fe wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der von FiBeingelegten Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten CB und Tee wegen Unterschlagung, einen jeden zu neun .lonaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit der „evision
ki Verstöße gegen das Verfahrensrecht und Verletzung des
= sachlichen Strafrechts. Nur die Revision des Angeklagten rare: Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden Feststellungen. CB hat sich an 9.Dezember 1951 bis zur "Sinnlosigkeit betrunken. Als er am folgenden Morgen er- „wächte, saß er in einem fremden Kraftwagen in-seiner eigenen Garage. Weder konnte er selbst sich erinnern, noch . hat das Landgericht feststellen können, wie er mit dem Kraftwagen dorthingekommen war. Der Wagen gehörte dem Zeugen IB, der ihn am Abend des 9.Dezember vor dem Hause EEE in Hannover abgestellt hatte. CE und der frühere Mitangeklagte WB fuhren mit. dem Wagen:nach Krefeld, wo GEB ihn dem Angeklagten Fee zun: Preise . von-500 DM anbot. Es kam aber nicht zu einem. Kaufvertrag. FB tat CE, einen anderen Wagen für ihn.nach Hannover zu fahren; dafür gab er ihm 100 DN. Der Wagen. deg 'Zeugen EEE blieb dei F@p. Dieser verkaufte ihn einige Wochen später an einen Dritten für 600 DM und 'verrechnete diesen Betrag gegen eine Darlehnsforderung, die ihm gegen die . Mutter des Angeklagten GeED zustand. “ie 'Strafkamer erblickt die Unterschlagung des CEMEEEB darin, daß er Fe den Wagen anbot; die des FW darin, daß er den Wagen verkaufte. nn
I.
1. CE rügt Verletzung der Aufklärungspflicht.
"Er behauptet, er habe den Wagen nicht zum Verkauf, sondern nur als Sicherheit für ein Darlehn von 500 DM angeboten, das MED ihm geben sollte. Das hätte - so meint er -
- 3.
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durch die Vernehmung mehrerer Zeugen aufgeklärt werden können und müssen. Diese Rüge ist schon deshalb unberrün. det, weil eine Unterschlagung auch dann vorliegen würde, wenn GEB FeBden Wagen als Sicherheit angeboten hätt,, Denn auch dann hätte er über den Wagen wie ein BZigentüner verfügt. Im übrigen führt die Strafkammer aus, daß litten. zwei -— den GEB jetzt als Zeugen angibt - steckbrief. lich gesucht werde. Daraus ergibt sich, daß er zur Zeit der Hauptverhandlung unerreichbar war. Schon deshalb brauchte die Strafkammer ihn nicht zu vernehmen. jedenfalls nicht ohne einen Beweisamtrag des Angeklagten. Soweit die Revision des Angeklagten CB rüst, daß die Vorgänge nicht näher aufgeklärt worden seien, bei denen CE den Besitz an dem Wagen erlangt hat, ist sie ebenfalls unbegründet;denn aus diesen Vorgängen macht das angefochtene Urteil dem Angeklagten keinen strafrechtlichen Vorwurf.
2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten CB ist offensichtlich unbegründet.
II.
1. Die Revision des Angeklagten FW rügt als Verfahrensverstoß, daß dieser Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Hehlerei eröffnet worden war, nicht derauf hingewiesen worden sei, daä er wegen Unterschlagung verurteilt werden könne. Die Sitzungsniederschrift ergibt jedoch, daß er darauf hingewiesen worden ist.
2. Dagegen ist die Sachbeschwerde dieses Angeklagten begründet. CGOEEWB hatte ihm den Wagen zum Kauf angeboten. Das Urteil sagt nicht, da3 Fe dieses Angebot ausdrücklich abgelehnt habe. Nach § 147 Abs.1 S.1 BGB kann freilich ein Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend; sie läßt eine Verlängerung der Annahmefrist zu. Es liegt nahe, hier eine solche Verlängerung anzunehmen,
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2 N.
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weil CEEEEED den Wagen bei FB zurückließ. Die ilitnahme des anderen Wagens allein zwang ihn Cazu nicht, weil CEEEEED nit WEB nach Krefeld gekommen war und deshalb außer dem Wagen des FEB auch den des JB nit nach Hannover hätte zurücknehmen können. Zum mindesten wird geprüft werden müssen, ob FW nicht glauben durfte und geglaubt hat, CE, der ihm den Wagen für 500 DM angeboten hatte, werde mit einem Verkauf zum Preise von 600 DM einverstanden sein, Alsdann hätte es bei FB an dem Vorsatz gefehlt, sich den Wagen rechtswidrig zuzu-
eignen. -
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer
Bude
werner
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ei TIWUTSELE
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