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BGH Entscheidung vom 20.05.1952 – 1 StR 416/52

1. Strafsenat

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Im Nemen des Volkes in der Strafszche gegen

den Kaufmann August Tip au: © . geboren am EEE 1888 in j

wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerich&tshofs in der Sitzung von 30. Sepsenper 1552, an der teilgenomuen haben;

Senatspräsident Richter

ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ?Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glarzmann Bundesrichter Dr. Jagurch

els beisitzende Richter,

in der Verhandlung;

Oberstastsarweit DV. Amtsgerichtsrat bei der Verkündung

aıs Tertreter der Bunäesenvealvschaft, Justizangestellterg Ä ug

als Urkundsbesater der Geschäftsstelle, “

für Recht erkarxt: a

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ’iemningen vom 20. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. y

Von Rechts wegen

IND TS (nn

Gräinäüe;

Der 65-jährige, nicht mehr rüstige \ngelillogte leider.

wie das Urteil ergibt, an Öinengung der heiden Gesichts-

felder; seine lachtsshfähigkeit ist deslalb mässig herabgesetzt. Zr ist langjähriger Traftfsärer. ir hat auf der Bundesstrasse 19 bei Dunkelheit trotz ausreichender \irksemkeit der Scheinwerfer seinse ?ersonenkreftwagens den iechaniker a } den er nicht gesehen haette, von Tinten überfahren und getötet, Zur Un?tallzeit war der Angerlagte berausch“ (2,4 „co Siutelkoholgehelt) und deshalb ahruntüchtig. Er ist nach den $% 222, 73 Ste3, 1, 10, 49 StVO, 2, 71 StVZO verurteil;. Seine Revision muse irfolg haben.

Die Urteilsausführungen legen es nahe, dass der Schuldspruch von einen sachlichrechtlichen !iangel beeinflusst ist. Die Gesichtsfelder des Angeklagten sind beiderseits eingeengt. Deshalb siekt er zwar bei Tagerlicht ausreichend scharf, um ein Kraftfahrzeug lenken zu können, " weil das lagessehen und Ale Sehsrkärfe auf der Beechaffenheit der mittleren : Netzhaut beruhen, die bein Angeklagten gesund ist. Bei Dunkelheit sieht er dagegen schlechter; das Nechtsehen beruht auf der Beschaffenheit der äusseren (peripheren) Aetzheutteile ("Stäbchen"), die beim Angeklagten teilweise geschädigt sind und eine herabgesetzte Wachtsehfühigkeit bedingen. Der Angeklagte hat sich zur Entschuldigung darauf berufen, dass er den Verünglückten nicht habe sehen können, "weil die Sehkraft seiner Lugen bei j'scht so weit herabgesetzt" sei. Des Irndgericht erklört die intschuldigung Für unerheblich, weil sich der

Verunglickte unmitselbar vor ‚gem Angeklagten befunden hebe,

also nicht im "peripheren 3lickfeld", sondern ia urbeeinträchtigten "zentrelen Blickfeld", Die on sich vorkendene Tiachtsekschädigung des Angeklagten sei deshalb für den Unlaıi nicti ursächlich. Diese Begründung schliesse: die !:öglichkeit nicht sus, dass dis Auffassnng des Lanägerichts nit der Testgestellten „ugenberchaffenheit des Angeklagten richt iu llinkleng steh+. Denn da er nechts bei wechseinder Felliskeit schlecht sieht (herebgasetzte echtsehfätigkeit). so murs das an sich sovohl für Personen und Sachen gelten, die sich vor ikm, wie ?ür solche, äle sich mehr seitlich von ihm bewegen oder befinden, 'weii die dafür wesentliche Lichtanpassungslänigkeit seiner £ugen eben nich“ auf den mitileren \essheusteilen veruht, sondern auf den Eusseren, bein Angeklagten teillveise geschääigten. Die gegenwärtige Begründung reicht deshalb für den Schuldspruck nicht aus, Des Lenägericht hat sich nementlich auch nicht deutlich dar'iber ausgesprochen, ob etwa die gleichbleibende Leuchtkraft der hellen Scheinwerfer trotz des Lbblerdens genügt lebe, üle hesinträchtigte Zacıtsehzähigkeit des „ngeklagsan gontigenä auszugleichen; #8 ist jedoch davon’. überzeugt,’ dass er zur Unfallzeit nicht durch Gegenverkehr geblenie: „orden sein kann. Die erneute Prüfung Ist daher geboten. a

9, Die Verfskrensrügen hätten nicht zur Urteilsaufhebung führen können. Die Ärzte Dr. gp vn! Tr. sd haben Gen Angeklagten yehendelt; sie sind vom Zandgericht aber als Sachverständige gehört worden vud als solche nach § 79 StPO zulässigerweise unbeeidist geblieben. Das Lendgericht hat vie nicht als »Bersonen vernommen, die mit besonderer Sachkunde Wahrrehmungen ge:sscht und ihre dams-

un nme ven nit

ligen 3sobschtungen dem Gericht als Zeugen mitgeteilt

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heben, sondern als Sechverständigs. die den lericht bei ‚ser „shrheitsfindung In rfüllung ihrer Berufsnflicht nach besten {lissen und Gewissen kralt ihrer besonderen Sachkun-Ge helfen. Dass sie dabei aucl: “Tahrnehmungen bekunGden,

die sie bei der ntersuchung des Angelillagten irgendwann genacht haben und mit den Gutachten sachlich zusammennängen, ist die Regel (vgl BGH 1 StB 149/51 vom 18, lei 1951, Lg 51; 771). Ob sie ölese Yenrnekaungen erst aus Anlass ihrer Nätigleit als Sachverstänäige oder echou als behendelnde Irzte des Angeklagten gemacht asden. beein-Zlusst ihre Sechverstöndigeneigenscheit nich. solange es sich um Tatsachen handelt, die sucli jeder andere ärztliche 77 och wahrst e180 nicht

Sachverständige am Yörper des Angeklagsen nehmen könnte, R6St 69, 97. Der § 59 S4PC verleiz‘e.

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Der Entlastungszeuge rg ist zwar, entgegen § 64 St:0, ohne Grindangebe unbeeidigt geplieben. Das Urteil hsruht aber richt auf dem Yerstoss, weil seine Aussage nur zugunsten des Angeklagten verwertet worden ist. it den ais wear unterstellten 3ekundungen der Zeugen >>: iD: (ED: 1 ni SB Hrauchte sich das Londgericht im Urteil nicht besonders auseinanderzusetzen. irgendwelche Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass es an der zugesagten YWehrunterstellung nicht Zestgehalten hätte, sind in Urteil nicht zu Zinden.

Auch im Übrigen wäre das Urteil! nicht zu beanstanden gewesen.

3. In der neuen Zaupiverhendlung kann 2ir le Schuldfrage ins Gewicht © ellen. on der Köryerzurisnd der ungeklagten, eu? den er eich zur !intschuläisung so nechärüchlich beruft, zur Unfellzeit etwa derart schlecht vier, dass sich’ der ingeilagte bei gsäsriger “or;felt seibst Züir fahr-

untüchtig halten oder bein “chren doch jedenfrlis ganz besondere Sorgfalt beweisen murrte, nenche Irkrankungen schliessen allein schon durch ihre körperlichen „invirkungen das Fiihren eines Kraftfshrseugs vorÜbergehend oder dauernd aus. Ob die behauptete Kreislaufstörung des Angeklagten vorhanden var, ihm ir ihrer mögiichen irkung bekannt. war und zu soichen Imwügungen Anlass giyt. ist Tatfrege und wird, wohl nur Mit Tilfe eines Arztes zu klären sein. Die herabgesetzte ecktsehfähigkeit kenn den Angeklagten kaum verborgen geblieben sein,’ weil sie sich allmählich zu entvwickein pflegs. “Sr sie Bo stark, wie er es selbst behauptet, dass sie ihn nänlioh gehindert hat, den & unter den festgestellten Umständen !iberhaupt zu sehen, so kann eine ;robe ?ahrläs sigkeit des ÄAngeklagten allein schon dariy

liegen, dess er bei Dunkelheit einen Kraitiagen lenitt.

Unter matänden können Aless Fragen vielleicht desnalc auf sich beruhen, weil der \ngeklagse auch wegen Irunkenheit ?ehrunitichtig war. Aber such das Zusanneniretlen mehrerer Beeinträchvisungen dieser rt ker Ale Zeurteilung der Schulifrage beeinfiursen.

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Rickser u Dr. Peetz Dr. Geier sienzmenn Jagasch.