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BGH Entscheidung vom 15.05.1952 – 5 StR 169/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 S1n 169/52 2251 070

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ImnmnNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arzt Dr. med. Paul Joachim Fritz Alfred Oskar

S ONE, zeboren =: EEE 1899 in . DEE, wohnhaft in DD, DEEEEEEEDStraS: EB,

den Arzt Dr. med. Carl-Horst Joachim H O EEREEEED, geboren am EEE 1915 in EB, wohnhaft in [PM 7 Njratıı 9

die Oberin Jutta P GW, zeschieaene im,

geboren am 2.Kärz 1904 in SGEEEEEEERNEEEED . , wohnhaft in DO, "GE: race ME,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis ED. die Ehefrau Katharina H EB zer. IB

geboren em EEE 1901 in se, wohnhaft in DONE, CGEEEREEED t 72.20 GB,

wegen Abtreibung, fahrlässiger Tötung und Beihilfe

zur Abtreibung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow ars Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr’ EEE bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. SC, Dr. Haege una Jutta rue wi das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. rohen 1951, auch bezüglich der Angeklagten Zu, mit

den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. j

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, en des Landgericht zurückverwiesen. "

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. SEES wegen Abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten Dr. Hei und Jutta PO sind wegen Beihilfe zu der von Dr. SCHE vorgenommenen Abtreibung zu sechs, bezw. vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist die Ehefrau HP ebenfalls wegen Beihilfe zur Abtreibung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zu-200 DM Geldstrafe verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Dr Si » Dr. Halb und Jutta EEE Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die sachliche Rüge greift durch. '.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Dr: SC in der von der Mitangeklagten Pi ge-Ieiteten AWB-Kiinix in DEE an der ihm zu diesem ..- Zwecke von dem Mitangeklagten Dr. Ha zugeführten Tochter der Ehefrau FB, Margot HM eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen hat. Hierbei ist es zu einer Verletzung an der Gebärmuttervorderwand gekommen, | an deren Folgen Margot HB gestorben ist. Das Landge-}.. richt hat es offen gelassen, ob der Angeklagte Dr. ..: SCEEEEED die Perforation der Gebärmutterwand, die an sich noch kein ärztlicher Kunstfehler sei, bemerkt habe oder - nicht. Das Landgericht hat ausgeführt, daß der Angeklag-. te Dr. SCHEEEEEB jedoch in jedem Falle fahrlässig gehandelt habe, denn er habe die Perforation als gewissenhafter und erfahrener Arzt bemerken müssen. In dem Nichtbemerken der Perforation läge ein ärztlicher Kunstfehler. üenn er sie aber bemerkt habe, liege ebenfalls ein ärztlicher Kunstfehler vor, da die anschließend getroffenen Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Sepsis unzureichend gewesen seien.

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Wenn das Landgericht nach der Feststellung, der Angeklagte habe durch das Nichtbemerken der zum Tode der Margot Hg führenden Verletzung der Gebärmutterwand eine fahrlässige Tötung begangen, hilfsweise noch den Fall erörtert, daß der Angeklagte die Perforation bemerkt habe, und auch dann zu der Überzeugung gelangt, daß ein Vergehen gegen § 222 StGB vorliege, so liegt hierin eine Wahlfeststellung. Denn das Urteil enthält keine Feststellung dahin, daß der Angeklagte die Perforation nicht bemerkt hat. Gegen diese wahlweise Feststellung sind an sich Bedenken nicht zu erheben, da es sich nur um zwei allein mögliche Ausführungsarten desselben Straftatbestandes ‚handelt. Es müssen jedoch für beide Fälle die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, hier der fahrlässigen Tötung, fehlerfrei festgestellt werden.

Soweit das Landgericht - für den Fall, der Angeklag- .te habe die Perforation bemerkt - nähere Ausführungen ' über die Schuld des Angeklagten macht, sind diese aber nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht führt für“: diesen Fall aus: Ihm (dem Angeklagten) mußte nach dön'Erkenntnissen der ärztlichen wissenschaft sofort die’ hohe! Gefahr einer Sepsis bewußt sein. Das erforderte umgehenä erhebliche Abwehrmaßnahmen, wie z.B. stark dosierte Penleillin-Einspritzungen. Das gilt unso mehr, alser ue'n« gebL1lich eine auffallende Zersetzung der ausge- :: ‚stoßenen Frucht festgestellt haben wi 1 1]. Hiernach hat das Landgericht bei der Feststellung der Schuld des Angeklagten dessen Einlassung als schuldbegründend verwertet, ohne eine Feststellung 'darüber zu treffen, daß diese Einlassung den Tatsachen entspricht. Daß das Landgericht eine solche Feststellung: nicht treffen wollte, ergibt sich auch daraus, daß im Urteil an anderer Stelle (S.17 U.A.) ausgeführt ist, dem-Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß die Frucht in einem in gewissem Grade zersetzenden und übelriechenden Zustande gewesen sei; unerträglich stark habe sie jedoch nicht gerochen. Das Landgericht hat also dem Angeklagten

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seine Einlassung wenigstens nicht in vollem Umfange abgenommen. Sie konnte damit auch nicht bei der Schuldfeststellung gegen ihn verwertet werden. Da hierdurch auch die übrigen Feststellungen zur (Fahrlässigkeits-) Schuld des Angeklagten beeinflußt sein können, unterlag das Urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung.

Im übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Das Landgericht sieht u.a. einen weiteren Hinweis auf die vom Angeklagten geübte Fahrlässigkeit auch in der falschen Diagnose duf angeblich "Scharlach". Mit Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, daß im Urteil (S.7 U.A.) an anderer Stelle festgestellt ist, daß der Angeklagte auf den Überweisungsschein in ein Krankenhaus als mutmaßliche Diaß&nose "septischer Zustand" mit dem Zusatz "periculum vitae" geschrieben hat. Auch hat der Angeklagte der Mitangeklagten Hg hiernach gesagt, sie solle im Krankenhaus von dem Fruchtabgang berichten. Unter diesen

Umständen hätte es weiterhin näherer Ausführungen bedurft, _

weshalb der Angeklagte zu einer persönlichen Unterrichtung der nunmehr behandelnden Ärzte verpflichtet war. SchlieB- lich erscheint es angebracht, daß das Landgericht, falls es in der erneuten Hauptverhandlung dieselben Feststellungen trifft, auch genau angibt, inwiefern äie von dem Angeklagten der Patientin zur Vermeidung von Komplikationen gegebenen Mengen Supronal und Penicillin unzulänglich gewesen sind, j

Da nach den insoweit nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts zwischen der fahrlässigen Tötung und der Abtreibung Idealkonkurrenz vorliegt, muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte Dr. Schuckert gleichzeitig wegen Abtreibung verurteilt worden ist.

Dies führt zur Aufhebung auch der Verurteilung der

Angeklagten Dr.Hob und Jutta FEW, da diese wegen Beihilfe zu der von Dr SEE vorzenommenen Abtreibung verurteilt worden sind.

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Bezüglich der Angeklagten Jutta PB ist noch darauf hinzuweisen, daß das Urteil nicht nur mit Rücksichtauf die fehlerhafte Feststellung der Haupttat aufzuheben war. Vielmehr enthält das Urteil noch \“idersprüche bei der Feststellung, daß die Angeklagte auch gewußt habe, es solle eine verbotene Abtreibung vorgenommen werden. Hierbei legt das Landgericht entscheidenden wert auf die Tatsache, daß Dr. es für erforderlich gehalten habe, die Angeklagte "ins Vertrauen zu ziehen". Anderenfalls, so heißt es im Urteil (S.20 U.A.), "hätte Dr.SEEB sogleich, also schon Mitte August 1950, die Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen können, zumal die festangestellte Operationsschwester Helga der AEB-Klinik anwesend wwır und sie selbst nicht dem Dr. S m sondern dem

Ayzt Dr StB zu assistieren pflegte ." Diese Ausführungen stehen in unlösbaren

Widerspruch zu der Feststellung auf 5.4 U.A. unten, wonach die Angeklagte PB in der RegeldemArzt Dr. S OD > e i

den Operationen assistierte. Schließlich wird sich in der erneuten Hauptverhandlung

das Landgericht auch näher mit der Rechnung der AEB-Klinik vom 15.September 1950 (s.Bl.106 Rückseite, 110 d.A.) mit dem Vermerk: "Interruptio" auseinandersetzen müssen. Diese vor dem Tode der Margot WW eingereichte Rechnung könnte unter Umständen gegen die Kenntnis der Angeklagten von einer strafbaren Abtreibung sprechen.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagte HGB auszudehnen, die keine Revision eingelegt hat.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer