Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 15.05.1952 – 4 StR 953/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Rechtssa5zs Eine sachliche Begünstigung kann auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, wenn dies in der Absicht geschieht, den Vortäter hierdurch v vor einer Entziehung der Sachen durch
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Aktenzeichens 4 StR 953/51 Da
Urteil vom 15. mai 1952 °., ..., IG Essen . Ba. Be , = er.
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In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Hermann F sm aus HE, geboren am up 1912 in cu;
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wegen Begünstigung
ass der 4. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung i "sm 15. Mai 1952, en der teilgenommen haben: .s Senatspräsident Dr. Groß . als Vorsitzender, 0 Bundesrichter Krumme ot Bundesrichter Dr. Hörchner = Bundesrichter Dr. Engels fl Bundesrichter Dr. Hülle .. 13 als beisitzende Richter, . ‚Shi Bundesanwalt “A als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rn Justizangestellter | "48 als Urkunäsbeamter‘ der Geschäftsstelle, 0 . für Recht erkannt; u: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ji Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. September mi: 1951, soweit der Angeklagte von der Anklage wegen Eu &; Begünstigung freigesprochen ist, mit den zugrunde \ if: liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache 3 zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht a zurückverwiesen. “ er u Mi Von Rechts wegen N ." t
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Dne Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen di» Froisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Begünstigung richtet, hat Erfolg.
Nach Jen Urteilsfeststellun,en hat der Angeklagte zum Absatz
des ron FEB gestohlenen Fahrrades mitgewirkt, indem er diosen zu Aer ihm bekennten Frau Sum ir NUEEEEEED führte und sie veranlasste, in ihrer Nachbarschaft einen Kerfer Zür Zen Red ausfindig zu machen. Er handelte hierhei in Nenninis des Diebstahls und mit dem Einverständnis des Diebes; dass er damit auch seinen eigenen Vorteil suchte,
ist nicht nachgewiesen, Das Mitwirken zum Absatz sieht
des Landgericht nicht für ausreichend an, um den Tatbestand der .!egünstigung zu verwirklichen, weil es ausschliesslich dar Verwertung der auf strafbare leise erlangten Sache diene, Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung und im Schrifttry übsrwilegend vertreten, Der erkeimende Senat kann ihr
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jedoch nicht zustimmen. .
Das Wesen der Begünstigung besteht in der Hemmung der Rechtspflege. Sie wird im Falle der Sachbegünstigung dad;rch herbeigeführt, dass. der Täter die Wiederherstellung 2 "or Regelung der Vortat vorhanden gewesenen gesetz-
sigen Zustandes verhindert. Ob unter den im § 257 StGB bersiehmeten Vorteilen des Verbrechens oder Vergehens auch wselbarc Vorteile, besonders der Verkaufserlös einer evt strafbars \eise erlangten Sache, zu verstehen, sind, bedarf hier keiner Erörterung; denn darum handelt es sich nicht. Die Anwendung dieser Strafrorschrift ist jedenfalls
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nicht auf bestimmte Ausführungshandlungen beschränkt, srändsetzlich genügt jedes Verhalten, das auf die Sicherung äer Vorteile der Haupttat abzielt. Auch die
im § 259 StGB aufgeführten Begehungsformen der Hehlerei sind nicht ausgeschlossen; denn Begünstigung und Hehlerei kSnnen sogar in Tateinheit miteinander stehen, sofern nur der innere Tatbestand heider Strafrorschriften erfüllt ist. Für das Verheimlichen des Diebesgutes leuch- °” set dies ohne weiteres ein, es muss aber ebenso für
des iiiwirken zum Absatz gelten. Dass äle Beute durch eine Veräusscerung weiter verschoben, also dem Vor-
töter — rein äusserlich gesehen - mit seinem Willen enagiliig entzogen wird, worauf das Reichsgericht seize außweichende Ansicht hauptsächlich stützte (RGSt 58, 1295 HRR 1954, 1725; DR 1943, 581 Nr 15), steht dem nicht entgegen; denn auf diese Weise will sich der Vurtäter nur ihren wirtschaftlichen Wert endgültig zueignen, ausserdem will er sich durch schnelles Abstossen dus Tremden Gutes dagegen sichern, daus ilm diencoszugunsten des Eigentümers wieder entzogen wird. Die gegenteilige Auffassung läuft auf eine \lortauslegung hinaus, die mit dem Sinn und Zweck des § 257 StGB
nicht rereinbar ist und einen wichtigen Fall der nachträglichen unterstützung ?remder ‚Straftat ungesühnt lässt, Sie würde dazu führen, dass z.B. derjenige, der eine durch strefbare Handlung erlangte Sache im Auftrage des Täters vorübergehend einem anderen zur Aufbewahrung gibt, sich der Begünstigung schuldig machen würde, während er straflos bliebe, wenn er sie ihm zu dem Zwecke übergäbe, damit dieser Eigenbesitzer der Sache „srde. Eine solche unterschiedliche, strafrechtliche
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Behsnälung im wesentlichen gleichartiger Tatbestände würde gegen das Gebot der Gerechtigkeit verstossen. Einco Begürstigung muss daher auch dann angenommen werden, wern das Kitwirken zum Absatz - ebenso wie
" sonstige Verwertungshandlungen — zugleich zum Schutze
ses Vortäters gegen die Entziehung der Beute zugunsten
des wigentümers dienen soll.
Da Ser Angeklagte den Verkauf des Fahrrades in kenrtnis des Diebstahls bewusst gefördert hat, würde er si.2ıı echon hierdurch der Begünstigung schuldig gemacht
“- haben, falls er dies in der Absicht getan hätte, TED
vor eiüer \iiederentziehung des Rades zu bewahren. Dass dies der einzige Zweck seines Handelns war, ist nicht notwendig, Auf eine solche Absicht könnte im vorliegen-
“een Tall die lrmöglichung des Verkaufs der Diebesbeute
in einer vom Tatort entfernt liegenden Stadt hindeuten.
Jas bWlcsse Bewusstsein, dass die Hilfeleistung auch zu eincr “isherung gegen die zeschlagnahme der, gestohlenen Sachen
führen könne, würde jedoch nicht genügen, weil der Wille. gerade euf Adleses Llerkmal gerichtet sein muss. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das’ ‚bandgericht das Verhalsen des Angeklagten in dieser "Richtung. 'erschöpfend sewürdigt hat; denn in ihnen wird ausgeführt, die Mit-Wirkung zum Absatz des Rades ‚könne nur dann als sach-
liche Begünstigung angesehen werden, ‚wenn, ‘noch weitere Umstände vorhanden wären, die ‚erkennen jiessen, dass
Ger Angeklagte bestrebt gewesen sei, durch wissentlichen
Beistand zu verhindern, dass es dem 7 wieder ent-
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| '. zogen werde," Hierfür. habe der: Sachyarhalt. aber nichts
ergeben, Der Angeklagte habe ‚weder das Rad, wenn auch nur
zeitweilig, in Verwahr genommen, noch auf andere Veise versucht, FTD gegenseinen Verlust zu schützen. Aus älesen Darlegungen ist als Ansicht des Landgerichts
zu eninehmen, dass das Hilfeleisten bei der Veräusserung des Fahrrades keinesfalls genügen soll, sondern mindestens Handlungen hinzutreten müssen, die auf eine einstweilige Sicherung der tatsächlichen Verfügungsmacht
des Diebes über das gestohlene Gut abzielen.
Ob der Angeklagte bei dem Verkauf des Rundfunkgeräts mitgewirkt hat, ist nicht festgestellt, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 257 StGB aus denselben kechtsgründen verneint hat. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Fesistellungen zum inneren Tatbestand der Beglinstigung an das Landgericht zurückzuverweisen, Dieses wird auch su prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Beihilfe zu einem Betrug des TB gegenüber den Erwerbern des Fahr rades und des Rundfunkgeräts schuldig gemacht hat.
De „mischeldung entspricht dem Antrage des Obeı- bundesanwalts. .
Groß Krumme Hörchner
Engels Zr Hülle