Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.05.1952 – 2 StR 333/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im N am en des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektriker Reent C EEE eus VE
geboren cr Ep 1925 in we. Krcis vi ul,
2.41, in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Diebstahls i.R., usa.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- '
zung vom 9. Mai 1952, en der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig els beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. um aıs Vertreter der Bundesenwaltschcft,
Justizangestellter: | 'eals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt: ‘
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Aurich vom 25. Juli 1951 im vrefausspruch mit den Feststellungen. aufgehoben,
Die Seche wird in diesem Umfenge zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ddp Landgericht zur! ückverwiesen.'
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Die Strafkamuer hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstells in Tateinheit mit Sechbeschädigung. wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen und zwar alle unter der Voraussetzung des Tück’ells zu einer Gasamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zum Verlust der birgerlichen Threnrechte euf die Deuer von drei Jahren verurteilt,
Der Verteidiger hat zwar unbeschränlitt Revision einge-
lest und in der Rrvisionsbegründungsschrift beantragt,
Gas angefochtene Urteil aufzuheben, ohne eine Rinschränkung zu machen. In der Begründung zu diesem Antrag rügt er jedoch allein eine fehlerhafte Strafzumessung. Daraus - ist zu entnehmen, dass der Angeklagte das Urteil nur im Strafausspruch anfechten wills Zu: der in dieser Beschränkung liegenden Teilrlicknahme ist der Verteidiger nach der vorliegenden Vollmacht ermächtigt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkamner hat den Ange! -lagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt. Dies setzt voraus, dass der Täter nach wenigstens teilweiser Verbissung oder teilweisem Erlass einer Strafe wegen Diehstahls neuerdings einen Diebstahl begangen und auch die hiefür erlittene Strafe wenigstens teilweise verbüsst hat oder sie ihm teilwelse erlassen ist (§§ 244, 245 StGB). Das Urteil lässt aber nicht ersehen, dass er die Tat, die dem zur Begründung des Rück- ' falls herangezogenen Urteil des Schäffengerichts Yilhelmshaven vom 23.. September 1948 zu Grunde liegt, nach dem 23. September 19473 dem Zeitpunkt der Verbüssung der ersten
Strafe, begangen hat. zuch. das Urteil des Schöffengerichts Wilhelnshaven vom 16. Lei 1950 kann nicht, zu Grunde gelegt
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werden, da hier ebenfalls die Tatzeit nicht angegeben ist, Zudem liegen die Taten in vorliegenden Verfehren mit einer Ausnahme vor dem 16, Ziai 1950. Das Revisionsgericht kann bei den unzureichenden Feststellungen nicht nachpriüfen,
ob die Streflamiter zu Recht einen Rückfall engenomaen hat.
Auch die Strafzumessungssründe begesnen Bedenken. Die Strafkamner hält eine "exemplarische" Strafe für notwendig, da die bisherigen, kleinen Strafen den Angeklagten nicht die nötigen Ilemmungen zu verachaffen vermochten. Das Urteil stellt zwar fest, dass der Ingeklagte bicher sechs ‚JJal wegen Diebstahls bestraft worden ist. Es führt aber nur ‘die Verurteilungen vom 19. Dezember 1946 und 23. Serptember 1948 mit je fünf Monaten und vom. 16. “ai 1950 mit
vier lionaten Gefünrnis an. Iis letzte Strafe kenn dafür, dass die bisherigen Verurteilungen ohne Dinwirkung blie-
ben, nicht herangazogen verden, da die Jetzt abzuurteilencen T.ten mit einer Zusnahme ber>its 1948/29 und Prühjehr 1950 begangen sind. Die durch das Urteil von 23. Septenber 1948 ausgesprochene Strafe hat der Anzeiilagte nur teilweise verbüsst, Von den weiteren Verurteilung n ist weder die !iöhe der Strafe noch ihre Verbissung festgessellt. Die Tolgerung, dass’ gegen den Angeklagten eine besonders schwere Strafe wegen der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen zu ‚verhängen. seiy. setzt aber. voraus, dass sie vollzogen sind, Dies kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.
Die Aufhebung des Urteils im Strofausspruch erfasst auch äüle Aberkennung: der: bürgerlichen Ehrenrechte. Dei der neuen Intsckeidung wire die Strafkanner darlegen müssen, worin sie die ehrlose Gesinnung erblickt.
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Tach den Urteil ist der ängeklarte weiter mit drei Jehren sechs Lionaten Gefüngnis bestraft worden. Wenn das Urteil ergangen und ob es rechtskrüftig ist, ist nicht ' engegeben. Aus der Sitzungsniederschrift ist jedoch zu ersehen, dass der Angeklagte z.2t. sich in Strafhefit .befindet. Es liegt nahe, dass er diese Strafe jetzt verbüsst. War das Urteil. das diese Strafe ausgesprochen hat, zur Zeit der Verurteilung in vorliegender Sache bereits rechtskräftig, hätte die Strafkamıer die Voraussetzungen der 55 74, 79 £tcB für die Zildung einer Gesautstrafe prüfen missen, da im Talle des § 79 StG2 die Gesent strafe grundsätzlich im Urteil zu bilden ist (Beil 5 StR 34 Urteil vom 17. Zpril 1952, zum Abdruck bestimmt)‘, Die Stra
kamuer wird daher bei der neuen Verhandlung und Entscheidu diese Prüfung vorzunchmen haben. VorauLcetzung ist dabei a lerdings, dass die Strafe bei der neuen !leuytverhandlung. noch nicht‘ verlüsst ist (BGII 2 StR 685/51, Urteil vom 14. järz 1952, zum Abdruck 'bestinmt) .
Dr. .Koericke . Dr. Dotterweich, | Werner Dr. Sauer. "m. : Dr. Ludwig
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