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BGH Entscheidung vom 05.05.1952 – 4 StR 581/52

4. Strafsenat

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2297 049

n Namen des Voikes

T _

In der Strafsache

gegen

den Abteilungsleiter Richard 3 ED =.: Temp. geboren am ED 1209 in SB (Oberschicsien),

wegen unbefugten Führens eines skademischen Grades

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, April 19553, an der teilgenommen haben:

Senatwspräsident Dr. Groß a1s Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Burdesrichter Dr. Augustin 8is beisitzende Richter,

Landgerichtsrat EEE | als Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst 218 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; $

. Auf 6ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Mai 1952 mit den

Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückver-

- & WIESEN.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 5 Abs 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer

Geldstrafe verurteilt worden; er hat sich von 1949 bis Ja-

nvuar 1951 unbefugt als Diplomingenieur bezeichnet. Seine Behauptung, er habe im Oktober 1941 das Diplomhauptexamen im Bauingenieurwesen vor der Technischen Hochschule in Danzig wit Erfolg bestanden und sei deshalb zur Führung des Titels "Diplomingenieur" berechtigt, hat das Lanägericht auf Grund der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen,

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben. Die Urteils feststellungen tragen zwar die Annahme eines Vergehens der unbefugten Führung eines akademischen Grades ($ > des Gesetzes vom 7. Juni 1939, RGBIl 1], 985). Da die letzte Tat aus der Kette der fortgesetzten Handlung ‚Im Januar 1951 begangen wurde, ist weder Verjährung noch Straffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 31. Dezember 1949 eingetreten.

Die Rüge der Verletzung des § 57 StPO greift nicht durch, Diese Bestimmung ist lediglich eine Ordnungsvorschrift; auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 56, 66). Dagegen führt die Rüge des Verstosses gegen § 244 Abs 3 StPO zur Aufhebung des Urteils,

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Ehefrau des Anse-

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kiagten darüber als Zeugin zu vernehmen, dass der damalige technische Sekretär des Prüfungsamtes der Technischen Hochschule in Danzig, KB sen Angeklagten in Gegenwart seiner Enefrau zum bestandenen Examen beglückwünscht habe, Das Landgericht hat Alesen Beweisamtrag in den Urteilsgründen pgelehnt und dazu ausgeführt: Die Ehefrau sei nach lage

der Dinge ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Der Zeuge KB Have bekundet, dass er dem Angeklagten nicht gratuliert habe, ‚da von diesem die Hauptprüfung nieht abgelegt „| worden sel» ‚Tür die Richtigkeit seiner Aussage spreche das | weitere Beweisergebnis. Hinzu kämen die unlösbaren Wider- = sprüche in den Einlassungen des Angeklagten, die nach Lage | der Sach zweifelsfrei zu Lasten des Angeklagten guszudeu-

ten seien. Angesichts dieser zwingenden Beweisumstände 1asas se sich ohne Anhörung dieser Zeugin, die zudem die Ehe-

Ss gseklagten sei, mit Sicherheit voraussagens dass Do ihren etwa den Bekundungen des Zeugen WB zuwiderlaufenden Aussagen der Glaube zu versagen wäre, us wäre hach der vorliegenden ei näeutigen Beweislage unmöglich; selbst einer eidlichen Aussage äer Ehefrau des Angeklagten vor den eid-

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lichen Aussagen der zahlreichen anderen einwandfreien, fren-f

den Zeugen den Vorzug Zu geben. Die beantragte Beweiserhebung

\ könnte daher nicht der Sachaufklärung dienen, würde viel-

mehr auf eine Drozessverschleppung hinauslaufen.

Damit hav das Landgericht an die Tauglichkeit des von dem Angeklagten benannten Beweismittels nicht den Maßstab des Gesetzes angelest. völlige Ungeeignetheit des Beweisa mittels, wie sie das Gesetz (§ 244 Abs 3 StPO) verlangt,

ı kann allerdings auch bei Unglaubwürdigkeit eines Zeugen | gegeben sein, Der Verdacht, dass ein Ehegatte mörlicherweise nicht rückheltslos die Wahrheit sagen werde, wenn er

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weiss, dass von seiner Aussage die Verurteilung oder der Freispruch seines Lebensgefährten abhängen kann, reicht eber nicht aus, um von vornherein die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und damit die völlige Wertlosigkeit des Beweismittels dartun zu können, Stets müssen besondere, in der Person des als Zeuge benannten Ehegatten begründete Umstände hinzutreten, aus denen sich im einzelnen Falle seine völlige Unglaubwürdigkeit ergibt (RG 52, 178; 56, 140; HRR 1939, 359, 1209). Solche Umstände führt das Landgericht nicht an. Es verwertet für die Ablehnung des Beweisamtrages ausser der bereits als unzulänglich gekennzeichneten Annahme der Unglaubwürdigkeit der als Zeugin benannten Ehefrau des Angeklagten nur noch die Überlegung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits erwiesen, Dass die durch das Beweisangebot zu widerlegende Tatsache nach Auffassung des Tatrichters bereits erwiesen ist, vermag indes die Unglaubwürdigkeit des Zeugen und somit die völlige Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Beweismitteis nicht zu begründen; denn das Landgericht nimmt damit in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg (RGSt 63, 329, 332):

Die Begründung des Lanägerichts reicht daher nicht aus, um die Zurückweisung des Beweisamtrages rechtfer-

tigen zu Können.

Auf der Verletzung des § 244 Abs 5 StPO kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter anders entschieden hätte, wenn er die Ehefrau des Angeklagten, nötigenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen X; vernommen hätte. Dass muss umso mehr gelten,

als über die behauptete Tatsache nur die Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge KB Auskunft geben konnten, das Landgericht aber seine Entscheidung auch darauf gegründet hat. dass die unter Beweis gestellte Unterredung nie svat gefunden habe.

Die Revision muss daher Erfoig haben. Mit Rücksicht auf die Besonderheit des vorliegenden Falles hat der Senat von der Möglichkeit, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen, Gebrauch gemacht (§ 354 Abs 2 Satz StPO).

Groß Krumme Engels

Hülle Dr. Augustin