Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.05.1952 – 1 StR 481/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
<<? TC
1 StR 481/52 2320 056
ImNamen des Vclkes In der Strafsache gegen
den llilfsarbeiter Alfred G
SEE ::. 7 geboren an 1903
in Sn kreis 5
wegen Unzucht mit einen kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 2. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Ven Rechts wegen
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Gründe§
Die Verurteilung nach § 176 Abs 1-Nr 3 StGB beruht ausschliesslich auf Mitteilungen der bei der Yauptverhandlung 6jährigen Erika D. an ihre Ültern und ihre Grossmutter, welche diese fersonen-in der Hauptverhandlung als Zeugen wiedergegeben haben. Das Kind selbst war in der-Hauptverhandlung-nicht zur Aussage zu bewegen. Es war zwar über allgemeine Dinge zum Sprechen zu bringen, nicht aber über äie. von ihm behauptete Tat. Das Gericht hat den Angeklagten dennoch verurteilt. 3s hat diese besonders erheblichen Beweisschwierigkeiten erwogen, nämlich, die Belastung des Angeklagten beruhe allein auf Ausserungen des kindes und ausserdem auf Zeugenaussagen vom Hörensagen; Giese Zeugen mögen jetzt - nachdem sie bisher in guten Rinvernehmen mit den Angeklagten standen - wegen der
Angaben des Kindes kegen ihn aufgebracht sein. Tas Landgericht hat auch die Unbescholtenheit des ‚Angeklagten, seinen guten Ruf, seine Ehe‘ —, Familien- und Wohnverhältnisse und sein und $eirier Yamilie Verhältnis zu ‚den Kindeseltern .D., sorgfältig ‚ernogen und berücksich-
. tigt. Es bewegt. sich dabei überall auf ‘dem ihm allein . .vorbehaltenen, der Rechtsrüge, nicht zugänglichen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung ‘§ 261 StPO). Es’
ist auch nicht zu. beanstanden, dass das Landgericht die
-. Binlassung des Angeklagten. für widerlegt hält, die Fa-
milie D. habe die. Angaben ‚des Kindes, nur els Vorwand erfunden, un ihn als Flüchtling, aus dem Hause zu schaffen. - Auch die Revision führt dazu nichts Nachprüfbares an.
Das Urteil kann dennoch nicht bestehen bleiben.
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Dem blossen Wortlaut nach scheint die Revision nur die Sachrüge zu erheben. Ihr Gesamtinhalt ergibt aber deutlich auch die Aufklärüngsrüge nach § 244 Abs 2 StPO, das Landgericht habe sich nicht demit begnügen dürfen, die Verurteilung des Angeklagten allein auf vom Hörensagen wiedergegebene Angaben des damals erst etwa 4 v2 jährigen Kädchens zu stützen, zumal bei den noch weiter festgestellten Vorgängen im Kindergarten, wo ein kleiner Junge einigen Mädchen, darunter der Erika D., mehrfach unter die Röcke gegriffen haben soll; das Unterscheidungsvermögen der Erika D. sei noch sehr gering. Bei diesem Revisionsinhalt kenn es dahinstehen, ob die Unbestimmtheit der Urteilsfeststellungen, die sich aus der schwierigen Beweislage ergibt, nicht schon ein sachlichrechtlicher engel ist, nänlich als eine ungenügende Grundlage für die Rechisanwendung dem Rechtsmittel zum Rrfolg verkelfen müsste. Denn die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist auf jeden Fall begründet.
Tas Urteil teilt nicht näher mit, wie sich das Kind der Grossmutter und später den filtern gegenüber geäussert hat. Es soll begonnen haben, der Grossmutter "zu erzählen, was der Genieser immer macht". Mitteilungsform und Inhalt des Erzählten gehen aus dem Urteil im einzelnen nicht hervor, sondern nur, dass das Kind auch auf Vorhalt "bei seinen Erzählungen blieb" und sie noch dahin erweiterte, einmal habe ihm der Angeklagte an den Geschlechtsteil gegriffen, seinen eigenen Geschlechtsteil entblösst und auf das Sofa "weisse Milch gepisselt". Das Urteil fährt dann fort, was diesen Griff en den kindlichen Geschlechtsteil allein an-
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gehe, so hütte sich das Kind immerhin vielleicht
irren oder, den Angeklagten verwechseln Können. Die Möglichkeit, dass ein kleiner Junge ihm und andern Eädchen im ‚Kindergarten wiederholt unter die Röcke gegriffen habe, bestehe immerhin. Die weitere Schilderung zeige aber deutlich Züge des Erlebten und nicht nur Erfundenen; das Kind müsse jemanden beim Onanieren zugesehen ‚haben; dass sein Erlebnis auf einen andern Mann zurückgehe, dafür fehle jeder £nhalt, zumal es den Vorgang mit dem im elterlichen Hause im Zimmer des Angeklagten stehenden Sofa verkmüpfe. Dafür, dass das
Kind etwa .eine "gelegentliche- Erzählung: ‚gleichen In- nn
halts mit dem Angeklagten verbunden". haben könne, fehle es ihm noch am ausreichenden Verständnis.
Dem Landgericht ist zuzugeben, dass es sich bemüht hat, den Äusserungen des Kindes mit grossem Verständnis und mit Lebenserfahrung sorgfältig nachzugehen. Dennoch vermittelt das Urteil nicht die Gewissheit, dass der Sachverhalt mit jenem erreichbaren Höchst- . mass en Vollständigkeit aufgeklärt worden ist, auf das der Angeklagte Anspruch hat und das die Grunülage einer zuverlässigen Beweiswürdigung bilden muss. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, es sei grundsätzlich Sache des Tatrichters, in eigener pflichtgemässer Verantwortung darüber zu befinden, wann er einen Sachverständigen heranziehen muss (1 StR 130,52 vom 24, Juni 1952, BGHSt 2, 163), er hat aber auch darauf hingewiesen, dass es Fragen gibt, die die Grenze der eigenen Sachkunde des Gerichts überschreiten. Hier werden sich die Fragen, welche Äusserungen das Kind im einzelnen getan
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hat, wie sie zu verstehen sind, ob sich mit Gewissheit ausschliessen lässt, dass die kindlichen Angaben auf einem andern, ähnlichen Erlebnis beruhen und welchen Einfluss die Handlungen des Jungen im Kindergarten auf die Seele und Vorstellungskraft des Mädchens etwa üben konnten, in ihrer Gesäntheit ohne die Hilfe eines erfahrenen Kenners der kindlichen Secle nicht mit abschliessender Gewissheit beurteilen lassen. Las Beweisergebnis, dessen grosse Schnierigkeit das Landgericht selbst anerkennt, drängte hier zum Gebrauch dieses wesentlichen Hilfsmittels der richterlichen Erkenntnis, zumal sonst kein gegen den Angeklagten sprechender Umstand hervorgetreten ist. Dass der Angeklagte die Haftbeschwerde nicht erhoben, sondern sich nur vorbehalten hat, könnte ihn nur belasten, wenn er bei der haftrichterlichen Vernehmung mit baldiger Haftentlassung (die 2 Tage später geschah) noch nicht rechnen konnte.
Der Umstand, dass ’es auch ein erfahrener Sachverständiger jetzt, nach der Hauptverhandlung, noch schwerer als früher haben könnte. die Wahrheit zu erforschen,
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ist kein Grund, diesen Aufklärungsversuch zu unterlassen. Zweifel, die dadurch nicht behoben werden können, müssen dem Angeklagten zugute kommen.
- Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann dJagusch