Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.04.1952 – 2 StR 51/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 38
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In der Strafsache Bi:
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den He-’enarbeiter Gustav Kertin B ED zu: mu. E . geboren em EEE» 1.302 in TO. Krs. Stege 4 J
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wezen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt
hat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der b: Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben: Y | Senatspräsident Dr. loericke D als Vorsitzender, _ Bundesrichter Dr. Dotterweich | Bundesrichter Werner ‘3 Bundesrichter Dr. Seuer U Bundesrichter Dr. Ludwig E als beisitzende Richter, Srster Staatsanwalt > BR els Vertreter der Zundesam.altschaft, "= Justizangestellter a als Urkundsbesuter der Geschlftsstelle, 03 | für Recht ertannt: K | 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird B das Urteil des Schwurgerichts II in Tiemburg vom 2. siärz 1950 aufgehoben, und zwar mit allen Ss Feststellungen im Falle CB, mit den Fest- . = stellungen, die die Strafzumessung betreffen, : in Falle \ er 3
sprochen. Insoweit hat die Staatskasse die 4 Kosten des Verfahrens zu tragen. Be:
3. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung 3 und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht (Strafkemmer) zurückverviesen. F
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2. In Falle Schi wird der Angeklagte fFreige- & | ||
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Von Rechts wegen
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Die Anlilage wirft den Angeklagten vor, als Nea ıter in „usibun:, seines Antes die nolitirchen Miftlinge ca, Sc ai und vorcitzlich nisshendelt, gegen Gaim und Sch zleichzeitig Zwangsmittel zur ärpreseung von Cesiöndnissen oder Jussegen angerandt und sich durch dieses Verhalten eines Verbrechens gegen die Lenschlichkeit schuldig gemacht zu heben. Das Schwurgericht hat nur eine Körperverletzung im Antergegenüber Wi Lür erwiesen zehalten und das Verfahren gemüss den 33 3, 5 des Straffreiheitsgesetzes von 31. Dezenber 1949 eingestellt. Die Revision der Staatsanvaltschaft rügt, dass der Vorderrichter zu Unrecht den Angeklagten im Falle GEB nicht segen Aussegeerpressung und in den Fällen Cie una vi nicht vegen Verbrechens gegen die ilenschlichkeit verurteilt hebe. Darin liegt zugleich die allgemeine Sachbe-
chnerde. Des Rechtsmittel ist begründet, de die Anwen-Guns des deutschen Strefrecuts, die allein noch nächzu-Yr.fen ist, einen Rechtsirrtum eriiennen lässt, zu? dem Cas Urteil beruht.
i. wech den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte els Krininalseiretär den politischen [äftling CE in cinen »olizeilichen Ermittlungsverfehren mit einer Körperverletzsung bedroht, wu ihn zu einer Aussage zu zwingen. Von einer Verurteilung nach § 343 StGB sieht das
Schwurgericht jedoch ab, weil den Angeklagten nicht mit ‚ letzter Sicherheit nachzuweisen sei, dass er diese 2e-
Grohung für rechtswidrig, gehalten. ‚habe. 'Das ist rechtsirrig. Es genügt, wenn der Angeklagte- bei der ihu zuzuwutenden Gewissensanspannung wissen konnte, dass er Un-
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recht tat (Beschluß des Grossen Strafsenats des Jundesgerichtshofs G88t 2/51 vom 18. ilürz 1952),zwı Abdruck Yestimut).
2. In Talle VW ist der Angeklagte nach den Teststellungen einer Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs 1 5103 schuldig. Eine Verurteilung hat das Schwürgericht unterlassen, weil keine höhere Strafe als sechs lionate Geföngnis angemessen sei. Diese Erwägung kann die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht mehr rechtfertigen; denn es ist möglich, dass der Angeklagte im Talle GEB eine Aussageerpressung begangen hat. Führt die neue Verhandlung zu einer Verurteilung nach § 343 StGB im Talle CD, so muss die Gesamtstrafe für beide Tälle ein Jahr Zuchthaus überschreiten. Des Straffreiheitsgesetz scheidet dann aus. .
3. Im Falle Sch@l> hält das Schwurgericht den Angeklagten einer Straftat nicht für überführt. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutege. Der Senst hat deshalb den Angeklagten insoweit freigesprochen, § 5354 Abs 1 St20.
Der Oberbundesanvalt hatte auch im lalle Schi Aufhebung des Urteils beantragt.
Dr. inericke Dr. Dotterweich “ Terner Dr. Sauer Dr. Luävig &