Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.04.1952 – 2 StR 801/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StPO § 431 Abs 2
nechtssatz:s § 431 Abs 2 StPO ist nicht so zu verstehen, dass llebenbeteiligter nur sein kann wer seinen Anspruch nachweist, Es genügt vielmehr. ist aber auch erforderlich, dass er ihn glaubhaft macht (im Anschluss en RGSt 69, 38, 39).
Artonzeichen: 2 8tR'801/51 Urt, v. 25. April 1952 + 5, LG Oldenburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsuche
gegen
den Induslrielien Gaston Henri de Vom aus ACH; 1017: geboren am WW 1923:
veren fortres.gew. Steuerhehlerei u.3.
hntr der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1952, an der teilgenomuen habens
Senatspräsident Dr. Moericke
Bundesrichter Bunnesrichter Bundesrichter Bundesrichter
alo Vorsitzender, Dr. Dotterweich Werner
Dr. Sauer
Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Nberstaatssuvaelt
als Vertreter der Bundesamwaltscheft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle-
für Rerht erkannte
Die Rerision des Obersten Jean Gaston de Te gegen d“g Urteil des Landgerichts in Oldenburg vcm lsDezenber 1950 wird verworfen.
Der Beschicrdeführer hat die Kosten des Rechtemittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Nil,
Gründes
Das Landgericht hat den Industriellen Gaston Henri
de Vgw wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei -
und wegen Beihilfe zur bandenmässigen ‚Steuerhinterziehung verurteilt und den bei diesen Straftaten von ihm bemutzten Kraftwagen eingezogen. Gegen diese Einziehung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Revision. Er beheuptet, Eigentümer des Kraftwagens und deshalb Einziehungsbeteiligter zu sein. Er rügt als Verletzung des § 443 AO, dass das Landgericht ihn nicht zu dem Verfehren zugezogen hat, und meint weiter, die Anwendung der ss 401, 414 AO sei sachlich fehlerhaft.
Nach § 443 Abs 2 AO ist zum Verfahren zuzuziehen, wer bei einer Einziehung beteiligt ist, wenn er sich. meldet‘ sder enzunehmen ist, dass es einer Vullstreckungshandlung zegen ihn bederf. Diese Vorschrift gilt nicht nur für “ss Verwaltungssteuerstrafverfahren, sondern auch für
8 gerichtliche Steuerstrafverfahren (RGSt 63, 23,273 co. ”2, 35, 36). In dem gerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten sind die Nebenbeteiligten unter den- . selben Voraussetzungen und in derselben Weise zuzuziehen wie im selbständigen Einziehungsverfehren (RGSt 63,275 : 69, 56). Sie können alle Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen, § 431 bs 3, auch Revision einlegen, § 432 StPO. Die Zulässigkeit der Revision hängt deshalb davon ab, ob der Beschwerdeführer Nebenbeteiligter
ist. Diese Frage ist zü verneinen. ,
Nebenbeteiligte sind nach § 431 Abs 2 StPO Personen, die einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Ein-
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ziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, Dies Bestimmung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass Neb beteiligter nur sein kann, wer seinen Anspruch nachweist. Es genügt vielmehr, ist aber auch erforderlich, dass er ihn glaubhaft macht (RGSt 69, 38, 39). Im ersten Rechtszuge hat der Angeklagte eingewandt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Kraftwagens sei. Das Landgericht hält diese Einlassung für’ unglaubwürdig. Es führt mehrere Umstände an, nach denen es mindestens unwahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer ein Eigentumsanspruch zusteht. Auch die Revisionsbegründung macht einen solchen Anspruch nicht glaubhaft, sondern behauptet ihn nur. Der
“ Beschwerdeführer ist deshalb nicht Nebenbeteiligter iS
des § 431 StPO und seine Revision unzulässig.
Dr.Dotterweich \ Werner Dr. Ludwig
”
Dr. Moericke . Dr. Sauer
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