Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.04.1952 – 1 StR 797/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2325 067
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die ihefrau Eleonore C EB aus MEERE, geboren am @. EEEEEEED ED in He,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, '
Bundesanwalt a» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München T vom 9. August 1951 wird verworfen.Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung weder beantragt worden, die Zeugen StB und HEEEB zu vernehmen, noch ein solcher Antrag abgelehnt worden. .
Die Mutter der Angeklagten, Frau TEE, und die Zeugin HAB waren von der Angeklagten zur Hauptverhandlung gestellt warden. Auf ihren Beweisamtrag brauchten sie deshalb nur vernommen zu werden, wenn ihn das Gericht nicht nach § 244 Abs 3 StPO zulässigerweise ablehnte. Die Begründung, die Beweistatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, genügte dem § 244 Abs 3 StPO nicht. Die Begründung muss erkennen lassen, warum das Gericht die Deweistatsachen für unerheblich hält, damit die Angeklagte ihre weitere Verteidigung danach einrichten kann. Es ist aber ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem Verstoss beruht. Die laut Niederschrift unter Beweis gestellten Tatsachen sollten dartun, dass die Angeklagte bei ihrem Verhalten nur von mütterlichen Gefühlen geleitet gewesen sei und das Beste für ihre Tochter gewollt habe. Davon ist aber auch das Landgericht ausgegangen, wie die Strafzumessungsgründe deutlich aussprechen,
Zur Frage, ob die Tochter schöne Nachthemden besass oder kürzlich geschenkt erhalten habe, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift kein: Beweisamtrag gestellt worden. Die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, dass die Verteidigerin einen solchen Antrag erwogen und mit dem Vorsitzenden erörtert,
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dann aber unterlassen hat. Übrigens kommt es nicht
darauf an, ob die Tochter schöne oder weniger schöne Nachthemden besessen und ob der Vorsitzende insoweit eine Wahrunterstellung zugesagt hat. Tas Landgericht leitet daraus weder Schlüsse für ihre Glaubwürdigkeit ab, noch legt es diesen Umstand der.Angeklagten zur last. Es stützt sich vielmehr wesentlich auf die von der Angeklagten nicht geleugnete und auch nicht befriedigend erklärte Tatsache der Überlassung eines eigenen Schlafanzugs
an die Tochter, bevor diese, wie die Angeklagte es wünschte und förderte, mit Schloss allein blieb, Mit der gegenteiligen Behauptung greift die Revision mur die Beweiswürdigung unzulässigerweise ana
Ten Begriff des Verlöbnisses hat das Landgericht nicht verkannt. Nach der festgestellten Sachlage ist die gerichtliche Überzeugung, ein rechtswirksames Verlöbnis zwischen der Tochter und Schloss habe nicht bestanden und die Angeklagte habe das gewusst, aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Auf die weitere Frage, ob ein solches Verlöbnis unter den festgestellten Gesamtumständen
eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könn-
te, kommt es deshalb nicht an.
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Das Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen, Richter