Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 3 StR 981/51
3. Strafsenat
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Im Narren des volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den „potheker Dr, Taul E m zus U. :cboren om m 1°00 zu II@w/\est?,.
2.) den Tuhrurternehmer Velentin I eus VD. dort geboren ar iin 1596.
5.) den Xaufmann adan gr an zus U, dort schoren em u 1905:
4.) den Schleifer Karl X wm. aus UP: dort zeooren arı EEE 1907. u
wegen schweren Landfriedensbruchs
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, April 1952, an der teilgenommen haben: .ııBundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrivttar Prof,.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr, 3aldus a..s beisitzende Kichier.
Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung.
Landgerichtsret EEE bei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zw als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht eriannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten Valentin I-Adam Ip und m :iräd das Urseil des Landgerichts in Daınstedt von 18,/vril 1951, soweit es diese Angcklagien betrif?t, mit den zugrunde liegenden Teststellungen gufgenoben, In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiter Yerkandlung und Zuttscheidung:
euch Über die Kosten der Techtsmitiel. an das Larädgericht zuriickverwiesen,
Die Devision der Staatsanwalt: chcft gegen des vorbezeichnete Urteil wird verworfen, Jedoch
felien in der Urt .ilsfornel, soweit sie sich
auf den Angeklagten Dee bezicht, üle Worte
"irbeitslazer- und! veg,
Die Kosten des Rechtsmittels der Staetsan:.:altschaft het die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten Valentin Tg. Adam Ip und en sind neben anderen am Verfahren nicht mehr beteili;sten Litangeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs {§ 125 Abs 1 und 2 StGB) zu je sieben lionaten, der Angaktagte EB wegen Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch zu einem Jehr und zwei Lionaten Gefängnis verurteilt v.)Jrden, Die gegen Ei erkanı.tce Strafc wurde durch die vor diesem erlittene Arbeitslager- urd Internierungshaft für verbüset erklärt,
Gegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision die „ngeklagten Valentin Iggw. Adam Lwp ınd ee ><- wie die Staatsanmwaltschaft, letztere unter Beschränkungs ihres Rechtsmittels auf die Entscheidung über die inrechnung der Arbeitslager- und Internierungshaft euf die gegen den Angeklagten Tg ausgesprochene Strefe, Sümtliche Deschwardeführer erheben die Sachbeschweräe, der Anrrkliaste Adam TB rigt ausserdem die Verletzung des
Verfahrensrechts.
Die Rechtsmittel der Angzilagten sind begründet, Die evision der Staatsanwaltschaft muss im Ergebnis ohne iirfolg bleiben,
I. Zu.den Revisionen der Angeklagten.
Die verfahrensrechtliche Rüge der Revision des Anzeklagten Adam IgWp ist in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht aufrechterhalten worden.
was die Sachbeschwerde sämtlicher Revisionen angeht. v0 has die Überprüfung des Urteils zunächst ergaben, desr des Lendgericht die Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs 1
SteBb sowohl zur äusseren wie auch zur inneren Tatseite wu-
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treffend als durch das Vorgenen der Anzeklasten erfülti: angesehen hat. cch den Feststellungen des Urteils "w.en die Angeklagten durch ihre Beteiligurg an der Air. zegen die zur Tatzeit in Urberach ansässisen jüdisehn umilien en der öffentlichen Zussmimenrostung einer .minrn. Zi menge teilgenommen, die mit vereinten Krüften gezen 7 rionen unä Sachen Gewalttäzigkei;er beging.
Dies trif?t entgegen der Auffarsung Ger L-vieiy:. des Anseklasten IB such Zür diesen zu, Zuar hat er. sich. „ie in dem Urteil dargelegt ist, noch nicht bei der zusermengerotteten :isnschenmenge befunden. als diese in das Aue sen des Julius AB eindrang und mit der Zerstörung der Sirrichtungsgegenstände sowie mit der Ausräumung der dori vorgefundenen \ieren begann, Er ist indessen zu dieser ‚iöonschenmenge in einem Augenblick gestossen, in der die Aktion gegen AMP noci: nicht beendet war. was die Kevision selbst einräumt, wenn sie vortrügt, die Wohnung sei fast vollstärdä Zeitpunkt der zusamiengerotteten “enschenmenge engehärt
nn+ RS I mer Lu 7 Ian - on ” Layer . -— .- nat, die zu veweltitätizksisen geschrit”ern Let, ır muss
z eusgeräumt gewesen, Täter im Sinne des
ig GB kann ober jeder scin, der zu irgunlein®n.
nur das Bewusstsein und den .iillen gehab“ neben, Teil der zu strafbaren Zwecken zusamiengerotteten „enscienmenge zu seir. Dass hier der Angalilagte ZB sich tewusst und auch willens gewesen ist, ar der Zusanieanrottung teilzunehmen, hat das Landgericht euf Grund des Yo: ihm als erwieser erachteiten Sachverhalts nit Techt nejehts Ipenso hat es das Vorliegen eires del:i..rers."ien Bsvusstgeins und eines hierauf gerichteten „illens oe: dem Angeklagten /dam Ip in rechtlich nicht angreifbarer ‚feige Testgestell‘.
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Durchgreifenden Bedenken unterliegt hinzessen die Verurteilunz der Angeklagten aus § 125 Abs 2 StG5. Die änrahme des Landgerichts, die Angeklagten nütten Sachen geplündert, inden sie die in dem Laden und Laser des Julius > pdefindlichen “aren wesgenomuien und weggeschaflt hätten, ist
nic.t+t frei von Rech“;sirrtun, Dlündern ist nach der in Rechts-
lehre urd Rechtsprechung kerıschenden Auffassung die uni
der Ausnutzung der Störung der öffentiichen Ordnung und des dadurch v?rursachten Schreckens in der Absic!:t rechtswid-
riger Aneignung erfolgte \egnahme oder ıbr’itigung von Sachen
An der hiernach erforderlichen Zueignungsaisicht der Angeklasten hat es aLer so, wie des Jrt-il den Sachverhcit wiedergibt, gefeilt. Das Landgericht meint, es sei uneri.eblic dass die Angeklagten keine eigene Zueignungsabeicht „ehatls hätten; es gerüßs die vorliegende Absicht der An.eklagte:.: die Waren irren jüdischen Eigentünern zu entziehen, um sie irgendeirem anderen zukommen zu lassen, üine so geartete :bsicht ist indessen nicht ausreichend, um das Tatbestandsnortmei dos iiinderns in Sinne des ” 125 ina 2 SED zu cufüllen. Dieses setzt vielmehr voreus, dass der Täter die vegsgenomaenen oder abgenötigten Scchen sich zueignen wil:: mag er sie auch von vorniterein nur vorübergehend behielten und’ endgültig einer anderen zukoimien lassen wollen, Dass die Ans..:klagten hier mit dieser Absicht tätig geworden seien, hat das landgsricht nicht darzetan. Abgesehen devon, dess as im Urtoil ausdrücklich heisst, den Angeirlagten hrbe die eigene Zueigsnungsabsicht zgefenlt, spricht hiergesen auch die in Irteil festgestelite Tatsache, dass dis Anscklagt:n der Anordnung des Mitangeklagten Te, die
ir. den Iäden und Lagern der jüdischen Femilien vorhande-
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nen \aren auszuräumen und auf die Dürgermeisterei zu schaffen, nachgekommen sind,
Hiernach hat das Landgericht den Begriff des Plünderns im Sinne des § 125 Abs 2 StGB verkannt. so dass aus diesem Grunde das Urteil gegen die Anzekla;ten Valentin Ip, Adan Ip und Ki nicht aufrechterhalten werden kann, Die Sache muss daher, .soweit sie diese Anzeklasten betrifft, zur erneut>n Verhandlung und Entscheidung an des Landgericht zurückverwiesen werden,
II. Zur Revision der, Staatsanwaltschaft.
Die Beschränkung der Revision auf die Intecheidung über die Anrechnung der Arbeitslager- und Internicrung®- naft auf die gezen den Angeklagten Z@iM erliani:te Freiheitsstrafe ist zulässig, weil diese Entscheidung einer selbständisen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist.
In der Sache selbst ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerech;fersiert. Ir erheiter“ darar, dass die Icvrision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhal” ausgeht. In der Regel mag, wie der Revision zuzugeben ist. die internierungshaft eines früheren Ortszrusdenleiters der NSDAP eine automatische llaft gewesen sein. die nich» wegen bestimnter strafbarer Ilandlungen des Betroffenen verhängt. sondern allein wegen seirer Stellung als soz®- nannter Antsträger angeordnet worden ist, Hier hat des Lendgericht aber aus dem Spruch der Berufungsspruchkenmmer Darnstadt vom 10, !ovember 1947 entnommen, dass der Anreklagte Eile sich im wesentlichen weg:n seiner „oll‘ bei der Judenaktion in UEEB in Internierungsheft befunden hat, Dass das Landgericht zu dieser Schlussfolg®- rung in verfahrensrechtlich angreifbarer ‘jeise zekommen
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sei. hat die Revision nic:t behauptet, Damis ist Tir der Levisioressrient biniend festgestellt. dase die von dem Anzeklasten Eszrer erlittere Internierunsgsheft za der hier abzeurtcilten Stradtet in Beziehung gestarden het, Deshalb sind gesen ihre 5erücksichtigung im Reimen des 5 60 StG5 aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben,
In [rsebnis ohne "irfols muse euch dor Vorwurf der Revision bleiben, das Lendgericht hale einen Teil der segen den Angelilasten E@w im Srruchkan.ierverlahren verhünsten Arbeitslagerkaft zu Unrecht cut die Strole anrerechret, Zu dieser Arnahne könrte zver der Unsterä Anlass geben, dass in der Ürteilstornei dis Stralc als durch die erlittene Arbeitslager- und Insernierungshelt Zir verLücet erklärt worden ist, In “ahrheit hat jedoch das Landgeric!.v. wie aus der Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht. nur den Teil der Internicerungshaft in Anrechnung gebracht, der in dem Spruch der Spruchkamner Der:isirn.di-
Leser auf die von dieser erkannte Iagerhaft noch nici:t en-
gerechnet worden war, Denn der in diesem Syruch unberiichsichiigt gebliebene Teil der Internierungshafs übersteigt
die Tuer der in dem ange?tochtenen Urteil gezer dern inylegten Esser ausgesprochenen £tref>, Demnach ist diese schon allein durch äie Anrechnung der Intzrnierungshe?t für verbüsst erklärt, so dass entgegen dem Ausspruch in der Srteilsforuel die Arbeitslagerhsft bei der Entscheidung aus § 60 StGG ausser Betracht geblieben ist.
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Die tevision der Staatsanwaltscha”s erweist sich sonit als unbegründet. Mur ist die Urteilsformel durch die Streichung der Worte "Arbeitsla,er- und" riehticzustcllen.
Bundesrichter krauss Koeniger Busch ist wegen 3eurlaubung ortsabwesend und an
der Unterzeichnung verhindert£,
Koeniger
Scharpenseel Baidus