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BGH Urteil vom 17.04.1952 – 3 StR 64/52

3. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Paul Edgar S in. aus. . Vu GERD. Geboren ar EEE 1915 in Me / En 2-2t. in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. April 1952, an der teilgenomnen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus . ais beisitzende Richter,

Landgerichtsraet in

aıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ._

1.) Die Tevision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Wuppertal vom 17. September 1951 - wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten dss Rechtsmittels.

2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das. Urteil, soweit der Angeklagte von der Anklage der falschen Verdächtigung sowie der Anstiftung zur Begünstigung und der erfolglosen Anstiftung zun lieineid freigesprochen ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen und im Gesertstrafausspruch aufgehoben... .

In diesen Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Ziff 3 KO und wegen Betruges in drei Fäilen verurteilt, dagegen unter anderen ven der Anklage der wissentlichen oder ieichtfertigen falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Begünstigung und der erfolglosen Anstiftung zu” „einaid freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanvwaltschaft rügt wegen dieses FTreispruchs Verletzung sachlichen Rechts. Die Nlevisien des Angelilagten macht die Verietzung sachlichen Rechts in den Betrugsfällen zum Sachteile „grund der Tirna Spies und bei der Strafzumessung geltend.

A), Beyisicn des Angeklagten. I. lach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im .lai 1949 von dem kaufnann Ve einen Posten von etwa 2000 verzinkten Schüsseln unter der Zusicherung, bei Übernahme der Ware den Laufvreis bar

zu bezahien, zum Vertriebe in Berlin geliauft. Aıs gm Gie Schüsseln brachte, veranlasste ihn der Angelilagte dazu, die jjare ohne vorherige Bezahlung auszuhändigen, indem er angab, sich infolge Linkaufs teurer Uhren zun Aabsatze in Berlin in einer vorübergekenden Geldverlegenheit zu befinden, und versprach, den kaufpreis unmittelbar nach der Rückkehr aus Berlin zu bezahlen und ig an Gewinn zu beteiligen. Nach seiner Rückkehr aus Berlin verweigerte er die Bezahlung des Kaufpreises mit der Behauptung, er habe die Schüsseln, weil sie nindervertiz gewesen seien, versch.leudern müssen und dabei erhöhte Unkosten gehabt. Er forderte deshalb seinerseits von

: Zahlung von 1000.-D.i, ist aber auf klage Vi:

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»ur Zahlung des Kaufpreises verurteilt worden. Die Forjerung erwies sich jedoch als uneinbringlich. Das Land- “ericht 'schliesst aus den gesamten Umständen des Falies, 'ass der /nzeklagte dem Verkäufer Weg® seine Zahlungsszrühiskeit und Sahlungswilligkeit der Wahrheit zuwider vorgsspiegelt habe, um sich ohne Zahlung des Kaufpreises in den Besitz der Ware zu setzen. Tatsächiich sei er in Zeitpunkt der Anlieferung "schen mit vielen tausend T-Lurk versckuidet gewesen". Es habe sich also nicht um eine t10oß vorübergehende Geldverlegenheit gehandelt. Die innahme, der Anceklagte habe sich dadurch eines Betruges schuldig geracht, begegnet keinen rechtlichen Bedenien.

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Wenn die Revision meint, der Verkäufer vw s:i nicht durch Vorsyiegelungen des Angeklagten zur kreditweisen Hergabe der \sare veranlasst worden, sondern durch Gen Anblick der ‘ohnungseinrichtung des Angelilagten und äurch äie Auskunft des Bankangestellten Ko, die |

Firma des Angeklagten sei für das hier in tlede stehende Geschäft gut, so Üübersieht sie, dass es sich insoweit zur um begleitende Unst&nde handelt. Sie sollten der I.r- ıl&ärung des Angeklagten, er werde nach Rückkehr von Berlin den kaufpreis bezahlen, zwar den Anschein der ! Claubhaftigkeit verleihen. Ursächlich für die Auslie-

ferung der \jare unter Kreditierung des Kaufpreises var aber diese Zusicherung des Angeklagten. Sie war nach

der Überzeugung des Landgerichts bewusst unwehr, weil.

der angeklagte weder - ‘im Hinblick-auf seine Verschuldun: - fähig noch - wie sein späteres Verhalten beweise - wiliis gewesen sei, den kaufpreis zu bezahlen. is leidet deshalb keinen Zweifel, dass ggp durch eine Tüuschung

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des ängeklagten zu der ihn schädigenden Hergabe der liare unter Kreditierung des Kaufpreises veranlasst worden ist und dass der Angeklagte sich mit dem Besitz der Ware einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte. Denn nach der bei der Bestellung der Ware getroffenen Abrede war Bezahlung bei Lieferung vereinbart worden.

Das weitere Vorbringen zu diesem Falle geht teils von einem anderen Sachverhalt als das angefochtene Urteii aus, teils wendet es sich gegen die Beweiswürdigung cer Strafkanmmer. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig. Für das Revisionsgericht ist maßgebend, was im Urteil als Bekundung der Zeugen wiedergegeben und vom Tatrichter als glaubhaft erachtet ist. Die Revisionsrüge ist somit unbegründet.

II. Im Jahre 1950 reiste der Angeklagte mit dem kaufrann Tre nach Westberlin und kaufte für Rechnung Tree GB und für eigene Rechnung in der Ostzone Waren ein. Diese lagerte er bei der Firma Spy, einem Speditionsunternehmen, ein und erklärte dabei, sie gehörten ihn, obwohl dies nur für den kleineren Teil zutraf. Im Hinblick auf die llenge der angeblich ihm gehörenden eingelagerten ilaren verstand sich die Firma Sp dazu, ihn einen Kredit von 3000.-Dii zum Dinkauf weiterer varen einzuräumen. Der Angeklagte verwendete dieses.Geid zum Ankauf von Unterwäsche und Strünpfen in der Ostzone und verbrachte sie ebenfalls zur Firma Sp. Im Zuge einer kuseinandersetzung mit den Eheleuten Tree erfuhr

die Firma Sp, dass ein grösser Teil der vom Angeklasten eingelagerten “aren Eigentun ie N var. Sie weigertie sich deshalb, dem Angeklagten die ihm gehörenden „aren vor Rückzahlung der dargeliehenen 3000.-Tll heraus-

zugeben, erklärte sich jedoch bereit, diese Waren in mehreren Paketen verpackt an eine Speditionsfirma in Lagen zu versenden und dort zunächst eines der Pakete chne vorherige Bezahlung dem Angeklagten aushändigen zu lassen. Ein weiteres Paket scllte dann jeweils heraustvegeben werden, wenn das vorhergehende bezahlt sein würde. Der Angelilagte holte zunächst das grösste Paket in Eagen eb. Kurz darauf bestimmte er den Geschäftsführer der Sp JR, bei dessen Aufenthalt in VWestdeutsci- ı1and, ihm die gesamte ‘are auf einmal herauszugeben indem er erklärte, es sei kaum möglich, die Ware Pai:et um Paket abzusetzen, weil er auf diese Weise nicht alle auster und Grössen vorrätig habe, und inden er eindringlich versprach, für ordnungsmässige Zahlung Sorge zu tragen. Er setzte in der. Folgezeit für mindestens 750.-1.. an Geschäfte und für etwa 700.-N.i an Bordelle und deren Insassinnen ab, leistete aber keinerlei Zahlungen an die Firma SpR Zum Zweci:e des Absatzes der \lare benutzte er llietkraftwagen und verbrauchte dabei 200.-DI. Nach einigen \lochen wurde er in einem inzwischen eingeleiteten Epeı Zrmittelungsverfahren verhaftet. In diesen Zeitpunkt A konnte IE nur noch. einen kleinen Rest der liare in der „ohnung des Angeklagten. sicherstellen und für etwa 200.-1.! & Hr veräussern. ljehr als diesen Betrag vermochte die Sp Er auf das Darlehn nicht hereinzubringen. Der Versuch, die Fu angeblichen Forderungen gegen die Bordellbetriebe einzutreiben, scheiterte, da die Smpfängerinnen der Wäsche behaupteten, die Forderungen seien bereits abgegolten.

Das Landgericht ist auf Grund dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, es sei dem Angeklagten von vornherein nur darauf angekommen, in den Besitz neuer \lare zu kommen, um damit Handel treiben zu können. Deshalb hube er sich zunächst das Darlehn durch Vortäuschung, die gesaute eingelagerte \/are sei sein Eigentun, und sodann den Sesitz der von der Spelag als Sicherheit festgehailtenen „are durch Vortäuschung des ‚/illens, aus dem Verkaufseriös das Darlehn sofort zurickzuzahlen, verschafft. Tatsächlich sei er gar nicht willens gewesen, das Darlehn von 5000.-U:: aus dem Verkaufserlös abzudecken. Denn er habe aus den irlös von 1450.-D.i nichts an die Spies abzeführt, vwohi aber 200.-T:i zur Deckung der Kosten von kraftwagenfahrten verviendet. Er habe schliesslich auch nicht dargetan, wie er den Rest der Täsche mit geringerem Aufwand an Unl:osten und mit geringerem Risiko habe verkaufen wollen. Die ganze Art der Geschüftsentwicklung spreche dafür, dass sein gegenüber a | abgegebenes Zahlungsversprechen nicht ernst gemeint gewesen sei. Tas Landgericht. nimmt deslialb en, der Angeklagte habe sich eines ‚fortgesetzten Betruger zum Nachteil der Firma Sour schuldig gemacht. Schen die „rlangung des Darlehns durch 'Vöortäuschung einer grösseren Sickerheit, als in vahrheit vorhanden, stelle eine von der Absicht rechtswidriger. Bereicherung getragene Schädigung des Vermögens der SpiB dar. ‚Diese Annahre wird jedoch durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Der ert derjenigen als Sicherheit bei der

Sp jagernden Yaren, die dem Angeklagten eigentürlick gehört ven, ist nicht ermittelt. Das Vermögen der Spas würde eber dann keine Verminderung erfahren haben, wenn schon der ifert dieser Waren ‚80 .hoch geviesen wäre, dass sis

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für das gegebene Darlehn bereits eine volle Sicherheit boten. Überdies würde die Sp auch ein Pfandrecht an den auf Rechnung Traiies eingelagerten Varen erworben heben, wenn der Angeklagte sie auf seinen Namen eingelagert hätte (§§ 366, 421 IIGB). Indessen gefährdet Aieser Wangeli den Bestand des Urteils nicht. Denn die vreitere Annahme, der Angeklagte habe der Sp dadurch einen Vermögensschaden in Bereicherungsabsicht zugefügt, dass er den Geschäftsführer Ib Aurch Vorspiegelung =ines nicht vorhandenen Zahlungswiilens zur Herausgane der Ware veranlasste, ist frei von Rechtsirrtum. Das be-Garf angesichts des festgestellten Sachverhalts keiner weiteren Ausführungen. Die Revision meint, die tatrichterliche Schiussfolgerung, der Angeklagte habe einen Tahlungswillen nur vo:r'getäuscht, aber nicht ernstlich gshegt, sei nicht zwingend. Dass die Folgerungen tatsächlicher Art, die der Tatrichter aus festgesteilten Tatsahen zieht, zwingend sind, also jede andere Löglichheiti der Sachgestaltung ausschliessen, ist jedoch nicht erfcr-- derlich. Für die richterliche Überzeugung reicht es aus, Gass sie nach der Erfahrung des Lebens und nach den Deni:- gesetzen möglich sind. Das aber trifft hier zu. Der levisionsangriff kann deshalb keinen Erfolg haben.

III. Die Revision des Angeklagten rügt weiter, das Landgericht sei bei.der Strafzumessung von irrigen Voraussetzungen ausgegangen. Es habe angenommen, der Angeklagte sei bereits 16 mal bestraft. Tatsächlich sei er vor. Begehung der Straftaten, deretwegen er in diesem Verfahr:sn zu Strafe verurteilt sei, nur 5 mal bestraft worden. Ferrsr sei es nicht richtig, dass er vor Begehung der jetzt ab- ' gsarteilten Straftaten schon einmal eine Freiheitsstrafe

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hätte verbüssen müssen. Auch die dahingehende - irrige Annahme habe aber, ie die Ausführungen im Urteil ergäben, die Strafzumessung beeinflusst.

Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Was die Bemerkung des Urteils anlangt, der Angeklagte sei bereits 16 mai vorbestraft, handelt es sich nach dem berichtigenden Beschiuss des Landgerichts um einen offensichtiichen Schreibfehier. Denn im Anschluss an jene Bemerkung werden die Verurteilungen des Angeklagten zu Strafe angeführt. üs sind insgesamt 6 Verurteilungen. Die Annahme des Land-

Gerichts, der Angeklagte habe. die verhältnismässig geringfügigen Strafen,. die bis 1943 gegen ihn verhängt worden sind, auch verbüsst, ist tatsächlicher Natur. O5 sie richtig ist oder nicht, kann das Revisionsgericht deshaib nicht nachprüfen. Die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung ist nicht. erhoben.

B). Reyision der. Staatsanwaltschaft.

I. Das Landgericht sieht nicht für erwiesen an, dass der Angeklagte die Vertreter: KOMM una LO dei einer Behörde seiner strafbaren Handlung wissentlich oder jeichtfertig verdächtigt habe, Nach der en. chen Bekundung des Lageristen Fb müsse es zweifelhaft bleiben, ob der Angeklagte dem Vertreter KM nicht ausärücklich untersagt habe, für ihn.einen Wechsel zu unterschreiben. Solange das nicht widerlegt sei, l:önne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er eine un- »-ichtige Tatsache in der Anzeige behauptet habe. I Lindesten bleibe offen, ob der Angeklagte, ohne dass men ihm Lei.cht

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fertigkeit vorverfen könne, nicht der Ansicht gewesen sei,

Kol habe gegen sein ausdrücl:liches Verbot, eine Weche®l verbindiichkeit einzugehen, gehandeit.

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Die Revision macht geltend, das Landgericht habe erörtern müssen, ob der Angeklagte Ko una ce nich; auch dadurch eines Betruges verdächtigt habe, dass er üer Wahrheit zuwider behauptete, mit dem Käsekauf, den beide in seinem Namen mit der Firma Con. abgeschlossen hatten, nichts zu tun zu haben. Die Rüge ist begründet, Die Arkiage legt ihm zur Last, durch diese unwahre Behauptung nicht nur einen Betrugsversuch gegenüber der rirma Cwbegangen sondern durch Wiederholung der Behauptung bei der Polizei Ko und ie rider vesserss Wissen des Betruges verdächtigt zu haben (Akten Bd IIi 456, 457, 447). Der genaue Wortlaut der Anzeige ist im Urteil nicht festgestellt. Es ist möglich, dass die Aszeige Koi und Hole zwar unmittelbar einer 'Techselfitischung verdüchtigte, aber im übrigen unwahre Behauptung: tatsächlicher Art aufstellte, die geeignet waren, ein Strafverfahren gegen die Angezeigten auch wegen Betirugss herbeizuführen. Der Wortlaut der Anzeige hütte im Urteil wi tgeteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Senat nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landge-

icht den Inhalt der Anzeige zutreffend gewürdigt hat

Ii. Ankiage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklasten vor, Ko dazu angestiftet zu haben, ihm - dem Angeklagten - Beistand zu leisten, um ihn der Bestrafung wegen des zum Nachteil der Firma cn begangenen Besruges zu entziehen. Nachden auf xöbs Veranlassung der Anseklagte in der Haftanstalt in des ersteren Zelle gelegt worden war, und nachden sie sich mehrere Tage besprochen hatten, wie sie sich in der&egenr: ‚ärtigen Strafsache verhalten sollten, bestimmte der Angeklagte den Ko, sein: bei der polizeilichen Vernehmung gemachte, ihn (den An-

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geklagten; belastende Aussage zu widerrufen, Zu diesem Zwecke schrieb KoW® auf Diktat des Angeklagten einen Brief an den Untersuchungsrichter, in dem er seine früheren Aussagen widerrief und eine neue, dem Angeklagten vermeintlich günstigere Sachdarstellung gab. Er konnte diese allerdings in der Folgezeit gegenüber dem neu zusage zetretenen Beveismaterial nicht aufrechterhalten.

Das Landgericht meint, beide, der Angeklagte und Lo, seien hinsichtlich der begünstigenden Handlung Liittiäter. Der Angeklagte habe die erforderliche geistige Arbeit geleistet. Jeder, insbesondere er, habe die Tat als eigene gewollt. Das ergebe sich aus dem Zweck „nd aus der Art ihres Vorgehens. Da der Angeklagte !iüt- “eter der Begünstigung sei, habe er sich selbst begünstigt | und könne deshalb nicht bestraft werden. Selbst wern zen k aber mit der Anklage. den Angeklagten als Anstifter einer

von a] begangenen Begünstigung ansehen wollte, so würds seine Tat so hart an der.Grenze der littäterscha?r ıiegen, dass er straflos bleiben müsse. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Wenn Ko mit der Absendung des Briefes lediglich den Angeklagten der Bestrafung viegen des Betrugsfalies COM entziehen wollte, so würde die Tätigkeit des Angeklagten als Anstiftung und. als in dieser aufgehende Beihilfe zu der von Koi begangenen Begünstigung anzusehen sein. Bei der vom Landgericht festgestellten Sachgestaltung würde der Angeklagte es nämlich letztlich

Kolas untscheidung überlassen haben, ob der Brief ab-Geschickt und ob Ko damit seine frühere Aussage widerrufen werde. Darauf komnt es aber entscheidend bei der Frage an, ob der Angeklagte bei der durch den Widerruf

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der früheren Aussage Kos begangenen Begünstigung ais Littäter oder als bLoßer Teilnehmer mitgewirkt hat. Durch Anstiftung und Beihilfe zur Begünstigung, die ihm ein er.- derer gewährt, macht sich der Begünstigte strafbar.

Indessen würde der Angeklagte dann nicht wegen Ar.- stiftung zur Begünstigung bestraft werden können, wenn KoWMB mit dem Widerruf seines Geständnisses sich selbst tegünstigt hätte oder doch auch hätte begünstigen wollen. Die $atrichteriichen Feststellungen schliessen diese Liös- ‚ichkeit nicht mit Sicherheit aus. Kon war an dem Atchluss des Geschäftes zwischen dem Angeklagten unä der irma GOWE masgedend beteiligt. Er kann bei dem Be- ‘ trug, den der Angeklagte gegen die Firma GOWEB begang;e: nat, mitgewirkt haben. Die Ausführungen des Urteils ergeben hierüber keine Klarheit. Für solche litwirkung spricht, dass Kollie die Verlegung des Angeklagten in seine Zeile veranlasst hat, und ferner die Feststellung ın Urteil, dass beide besprachen, wie sie sich in der gegenwärtigen Strafsache verhalten sollten. Var er aber an dem Betrug des Angeklagten gegenüber der Firma Come beteiligt und wollte er mit den Brief an den Untersuchun;srichter gleichzeitig sich selbst begünstigen, dann hätte er sich eines Vergehens nach § 257 StGB nicht schuldig gemacht. Dann käme 'eine strafbare Anstiftung zur Begünstigung auf seiten des Angeklagten ebenfalls nicht in 3etrachi. üöglich wäre ferner, dass der Angeklagte und Kofi dei: Betrug gegen or gemeinsam begangen hätten und nun: | mehr sich beide gemeinsam der Bestrafung entziehen wolltei. | . In diesem Falle würden beide "gemeinsam Selbstbegünstigun:: begangen und sich deshalb nicht strafbar gemacht haben.

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Nach allem ist die Rüge der Revision, dass die tatrichterlichen Feststellungen in diesem Punkte die FTreisprechung nicht tragen, begründet.

Iil. Erfolglose Anstiftung zum Heineid sieht das Landge- -icht nicht für gegeben an, weil nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte ernstlich mit der Höglichkeit gerechnet Hate, Ko werde auf die neue Sachdarstellung, die er in dem an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief gegeben hatte, als Zeuge vereidigt werden. Demgegenüber nacht die Revision geltend, es hätte unter Hinweis auf sn veränderten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden wüssen, ob nicht eine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen falschen Zeugenaussage (§§ 44 a. 153, 159 StGB) in Frage komme. Ob der Angeklagte diesen Tatbestand erfüllt hat, indem er Kolb zun Widerruf seiner früheren Aussage veranlasste, lässt sich auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen nicht sagen. KÄME ist tatsächlich nicht als Zeuge, sundern atz liitangeklagter in dem vorliegenden Verfahren vernommen worden. Das, Verfahren gegen ihn ist erst nach seiner Vernehmung abgetrennt worden (Bd III S 560 R, 563 R). Eine so,lendete Anstiftung zur. falschen vneidlichen zeugenschaftlichen Aussage liegt deshalb nicht vor, Ein Versuch kann aber gegeben sein, falls der Angeklagte geglaubt oder doch in Kauf genommen haben sollte, ci verde als Zeuge vernommen werden und falsch aussagen. Die bisherigen Feststellungen tragen die: “ Preisprechung nicht,

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IV. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft

im voilien Umfange begründet.

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