Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.04.1952 – 1 StR 830/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2325 064 102
- 4, gtR 830/51
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Automechaniker Paul DOEEEEEND aus MH, geboren an. ED EB in EB; ..
2.) den Kraftfahrer Max Sc hr Em aus VOREEEREED »
geboren am @. ED ED ir EB:
wegen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als peisitzende Richter, Bundesanwalt _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
£ür Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten TEREEED und Sch» gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 1951 werden verworfen. j
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Das Landgericht hat die Angeklagten DW und SCh@ED wegen fcortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Diebstahls, TDEEB ferner wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Sch> wegen Urkundenfälschung je zur Gesamtstrafe von neun KHonaten. Gefängnis verurteilt. Ihre Revision kann keinen Erfolg haben.
2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, das vandgericht sei unvorschriftsmässig besetzt ge-' wesen. Sie erblickt diesen unbedingten Revisionsgrund darin, dass bei der Hauptverhandlung der Schöffe B. und "vermutlich" auch der Schöffe Str. mitgewirkt hätten, ohne gemäss § 51
GV6 für das Geschäftsjahr 1951 vereidigt gewesen zu sein. ns
Die Rüge ist unbegründet. In Art 8 Abschn III Nr 95 ° des Vereinheitlichungsgesetzes vom .12. September 1950 war be5 stimmt, dass das Amt der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes - 1. Oktober 1950 — berufenen Schöffen mit dem 31. März 1951 endet. Durch diese Übergangsbestimmung sollte ein reibungslo- . ser Anschluss der neuen Regelung an die bis dahin in den j einzelnen Ländern der Bundesrepublik gültige Ordnung gesichert R werden. Hieraus ergibt sich, dass für die Frage, ob die bis 31. '} März 1951 im Amte verbleibenden Schöffen vor Beginn ihrer ersten Dienstleistung im Jahre 1951 neu zu beeidigen waren, = nicht § 51 GVG in der neuen Fassung, sondern noch die seitheri-: gen landesrechtlichen Vorschriften massgebend waren, Demge- E mäss brauchten die Schöffen B. und Str., die entsprechend ” den für Bayern geltenden Vorschriften (vgl § 2 der VO über ” die Sesetzung der Strafkammern mit Schöffen vom 16. September .! 1947 - GVBL S 203 - in Verb mit §§ 17, 26 der VO über die
Wiedereinführung der Schöffengerichte vom 18. Februar 1947 | ?
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- GVBl 5 177 -) im Februar und März 1950 für die gesamte Wahlperiode 1950 und 1951 beeidigt worden waren, vor ihrer ersten Dienstleistung im Jahre 1951 nicht nochmals beeidi zu werden.
Auch die gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Diebstahls gerichtete Sachbeschwerde greift nicht durch
Das Landgericht hat sich nicht mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, dass die beiden Angeklagten den an zwei Althändlergeschäfte verkauf;en h Kupferdraht entsprechend der Annahme des KEröffnungsbeschlus ses aus einem eingezäunten lLagerplatz der Bundesbahn entwerfaet)haben.Es hat ihnen aber auch nicht geglaubt, dass sie den Kupferdraht, den sie nach ihrer Einlassung in einer Menge von rund 17 Zentnern auf einem Schuttabladeplatz geholt haben wollen, für herrenloses Gut gehalten hätten.
Das Urteil führt hierzu aus: es müsse als ausgeschlossen gelten, dass eine derartige Menge reinen Kupfers bei der damals guten Verkaufsmöglichkeit für Altkupfer unter Aufgab des Eigentums oder Gevnahrsams auf einen Schuttabladeplatz geworfen worden wären, auf dem sonst nur wertlose und geringwertige Gegenstände abgelagert würden. Aus diesen Ausführunen ergibt sich zum äusseren Tatbestand des Diebstahls als Über zeugung der Strafkammer, dass der Xupferdraht bei der .egnahme durch die Angeklagten sowohl im fremden Zigentum als auch im fremden Gewahrsam gestanden hat. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Diebstahls im Sinne des bedingten Vorsatzes begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Bei der von der Revision angegriffenen Wendung "im fremden Eigentum oder Gewahrsam" hat sich die Strafkammer ersichtlich nur im Ausdruck vergriffen; der Zusan-
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menhang mit den vorhergehenden Ausführungen zeigt, dass damit "im fremden Eigentum und Gewahrsam" gesagt sein j sollte. Ebenso lässt der Urteilszusammenhang erkennen, | dass nach der Annahme der Strafkammer die beiden Angeklagten bei der Wegnahme der Kupferärahtrollen nicht nur mit der Möglichkeit rechneten, dass sie im fremden Sigentum und Gewahrsam stehen und die Zueignung damit rechtswidrig ist, sondern auch mit diesem etwaigen Erfolg ihres Handelns einverstanden waren und ihn innerlich billigten.
Auf die übrigen Rügen braucht nicht des näheren eingegangen zu werden. Soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten, sind sie offensichtlich unbegründet.
Gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB hat die Revision keine Sachbeschwerde erhoben,
3.) Die Revision war hiernach als unbegründet zu verwerfen.
Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch
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