Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 08.04.1952 – 1 StR 50/52
1. Strafsenat
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ı StR 50/52
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IimNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Julius LI EB aus Ho geboren am. ED EB ir va, =.2t. in
Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.R.U.40
hat der 1. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. April 1952, en der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als bLüeisitzenue Kichter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg von 2, November 1951 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Zosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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no Der Verteidiger hat in seiner Revisionsbegründung das ursprünglich in vollem Umfang eingelegte Rechtsmittel beschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten als ge- x fährlicher Gewohnheitsverbrecher, euf die Anordnung der Er
Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte, Diese Beschränkung bedeutet eine teilweise Rücknahme der levision; diese Tücknahme ist wirksam, weil E der Angeklagte den Verteidiger in der Vollmacht vom 14. Au- E gust 1951 ausdrücklich dezu ermächtigt hatte. Hernach hat der Angeklagte noch vor Ablauf der Frist in einer von ihm n selbst zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung auch den Schuldspruch im Falle Bp angefochten. a2; Derin liegt eine Erweiterung des schon beschränkten Rechtsmittels; sie ist unzulässig, weil eine Rechtsmittelrücknahme nicht widerrufen werden kann. Zulässig ist freilich die erstmals in der zweiten Revisionsbegründung vorgebrachte Verfahrensrüge, doch nur soweit sie sich auf den in der ersten Kevisionsbegründung noch angefochtenen Teil des Urteils bezieht, 3 . . 4
20 Soweit hiernach die Revision zulässig ist, kann sie doch keinen Erfolg haben,
a) Die von dem Angeklagten selbst erhobene Rüge unzureicherder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Vernehmung des Notars das Strafmass oder die Zicherungsmassnahme hätte beein- £lussen können. Tass der Angeklagte im Falle BE unter dem Einfluss des Paul St zehandelt hat, nält das Urteil
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'nohmheitsverbrecher beurteilt. Das Landgericht sieht sodann. ;
selbst für wahrscheinlich, unterstellt es also zu seinen Gunsten,
Die Verfahrensrüge hätte übrigens auch denn nicht au-chdringen könren, wenn der Kevisionsangriff auf die Schuläfeststellung im Falle Bes zulässig gewesen wäre, Dasselbe trifft auch auf die Rüge zu, das Strafgesetz sei insoweit nicht richtig angewandt,
b) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher - Gewohnheitsverbrecher stützt das Landgericht auf den zweiten Absatz des § 20 a StGB. In seinen Ausführungen zeigt sich kein den Angeklagten benachteiligender Rechts- .: fehler, Die förmlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind gegeben. Tas Urteil bringt ferner deutlich die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, dass die vier Straftaten, über die es zu urteilen hatte, auf einem im Wesen des Angeklagten begründeten Hang zu Vermögensstraftaten beruhen, deli der Angeklagte, zobald die Versuchung an ihn herantritt, keinen ausreichenden \iderstand entgegensetzt und der ihn des- R 5 halb sehr wahrscheinlich auch in Zukunft zu ähnlichen: Strafte® ten treiben wird. Bei dieser Yürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten durfte und musste das Land- W# gericht auch seinen Lebensgang mitberücksichtigen, insbesondate ; die Art und den Anlass seiner früheren strafbaren Handlungen &' und die wirkungslosigkeit seiner zahlreichen, zum Teil j schweren Strafen. Ter Angeklagte ist also mit Recht als Ge-
in Taten von der Art, wie der Angeklagte sie jetzt begangen
hat und mit Wehrscheinlichkeit wieder begehen wird, erheblich Rechtsverletzungen und hält deshalb den Angeklagten für gefit! lich, Auch diese Ansicht kann nicht aus Rechtsgründen bean-
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Io -4- standet werden. Das Urteil entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen
(BGHSt 1, 94, 99). .
Was die Revision dagegen vorbringt, findet zum grössten Teil keine Stütze in den Feststellungen des Tatrichters;
nementlich enthält das Urteil keinerlei Feststellungen darüber,
dass der Angeklagte zu seinen jetzt abgeurteilten Taten
durch wirtschaftliche lot getrieben worden wäre, Das Urteil ergibt im Gegenteil, dass er 1945 nach seiner Entlassung
aus dem nonzentrationslager das Glück hatte, eine zweite Ehe mit einer ordentlichen Frau eingehen zu können, die selbst berufstätig war, so dass der Angeklagte bei regelmässiger
und fleissiger Arbeit, die ihm möglich gewesen wäre, sein Auskommen gehabt haben würde. Stattdessen hat er aber seinen verbrecherischen Neigungen nachgegeben, Dass er im Falle Be» von StB verführt wurde, steht der Annahme, dass auch diese Tat auf jenen Neigungen beruht, nicht entgegen. Der Revision mag zugegeben werden, dass der Angeklagte, wenn ihn auch das Urteil so bezeichnet,kein "Berufsverbrecher" im eigentlichen Sinne ist. Er ist aber, und daran lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel, ein Hangverbrecher,
von dem erheblichere Rechtsverletzungen drohen,und als solcher
ein Gewohnheitsverbrecher, auf den § 20 a StGB anwendbar ist. ,
c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung weist gleichfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich die Frage ı vorgelegt, ob der Angeklagte durch die Strafe gebessert werden könne, &s ist zu der Ansicht gelangt, dass dies nicht er-. wartet werden könne, unddass darnach, da sich ein Berufsverbot bereits als unwirksam erwiesen habe, die Sicherungsver-
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wahrung notwendig sei, um den Angeklagten an weiteren erheblichen Straftaten zu hindern. Daraus ergibt sich, dass das Lendgericht, wie das auch notwendig ist, die Frage, ob die Wassnahme erforderlich ist, auf den Zeitpunkt der Strafverbüssung gestellt hat.
a) Zur Aberkennung der bürgerlichen EIhrenrechte war das Landgericht nach § 32 StGB nach seinem pflichtgemässen
ärmessen berechtigt.
Richter Dr. Peetz “ Mantel
Glanzmann Jagusch