Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.04.1952 – 1 StR 374/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"g stR 374/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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wegen versuchten Betruges
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Richter FR als Vorsitzender, “ Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel - Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ais !ertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkamt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil fi des Landgerichts in Landshut vom 5. Januar 1951 ° = im Strafausspruch samt’ den Feststellungen aufgehoben
und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und £nt- . : scheidung, auch’über die »osten des Rechtsmittels, - x
an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die bevi-. 2, >
sion verworfen. Von Rechts wegen
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Der Schuldspruch wegen Betrugsversuchs ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte bezweckte, den Versicherer durch unrichtige Schadensangaben zu täuschen und zu Zahlungen zu veranlassen, die ihm nicht zustanden. Weder ist er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten, noch hat er tätige Reue geübt, wie die Revision meint. Beides hat das 4andgericht mit Recht abgelehnt.
Der Rücktritt vom Versuch einer Straftat (§ 46 Abs 1 StGB) ist nur bis zur Beendigung der Versuchshandlung. nög=::- lich, solange der Täter also noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Tatvollendung gehört. In
licher Überzeugung beendet. Der Angeklagte hatte den Schaden bewusst zu hoch angegeben, diese Aufstellung dem Versicherer eingereicht, dem Regulierungsbeamten G. weitere unrichtige Schadensangaben gemacht und sie durch einen. Hinweis auf anwaltliche Hilfe bekräftigt. Ien Getreidehändler PB hatte er er-ucht, die falschen Angaben über verkauften ° Weizen auf Nuüchfrage zu bestätigen, Was der Angeklagte nach seiner Vorstellung vom weiteren Ablauf der Schadensbearbeitung noch hätte tun können und wollen, um sein Betrugsvorhaben durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Er hat die betrügerische Handlung also nicht aufgegeben, sondern beendet Dass ihm die Täuschung des Versicherers misslungen ist, ist dafür unerheblich, auch, ob der Angeklagte bei der Abreise G.8, als dieser die Täuschung teilweise schon entdeckt hatte, die unrichtigen Aufstellungen zurückgefordert hat.
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Das Urteil. bestätigt diese Behauptung der Revision ° übrigens auch nicht.
Auf tätige Reue (§ 46 Abs 2 StGB) kann sich der Angel-lagte eleichfalls nicht berufen. Sie setzt'die Abwendung des Taterfolgs durch eigene Tätigkeit voraus, bevor die Tat entdeckt ist. Auch das trifft hier nicht zu. Entdeckt ist die Tat, sobald die strafbare Handlung derart zur Kenntnis eines an ihr Unbeteiligten kommt, dass er sie als solche erkennt und anzeigen kann. Ob er sie ihrem ganzen Umfang nach erkennt und rechtlich richtig einschätzt, ist unwesentlich. Auch die Tatentdeckung durch den Verletzten oder einen seiner Angestellten schliesst, wie weiter keiner Begründung bedarf, die tätige Reue (§ 46 Abs 2) aus. Das Bekanntwerden der Täuschung oder des Täuschungsversuchs lässt dem Täter keinen Raum mehr für deren tätige Beseitigung. Der Regulierungsbeante war vom Versicherer beauftragt,die Schadensangaben des Angeklagten an Ort und Stelle zu prüfen. Dabei kamen ihm Bedenken an der Richtigkeit dieser Angaben. Er setzte sie dem Angel.lagten unter Rechtsbelehrung auseinander und nahn sie, als dieser keine Einsicht zeigte und auf der Richtigkeit der Angaben bestand, zum Anlass einer Strafanzeige, weil er mit dem Versuch eines Versicherungsbetrugs rechnete. Diese Bedenken G.s waren nicht allgemeiner, nur gefühlsmässiger Art; sie beruhten auf sachlichen, an Ort und Stelle festgestellten Widersprüchen, die nach seiner - als richtig erwiesenen — Ansicht ihren Grund nur in einem Betrugsversuch des Angeklagten ‚ haben konnten. Damit hatte G: die Tat im Sinne des "§ 46 Abe 2 StGB entdeckt, wenn auch noch nicht in ihrem vollen Umfang. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der
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-4- x Angeklagte noch nichts zur Rücknahme seiner falschen ° u Angaben unternom..en; er hatte sie im Wegenteil noch be- ' kräftigt.Nach der Sachlage hätte er tätige Reue nur * durch rückhaltlose Berichtigung der falschen Angaben u üben können, solange G. noch nicht von dem Betrugs- “ versuch überzeugt war; danach war es für tätige Reue E zu spät. Im übrigen würden selbst die späteren, unzu- % länglichen Bemühungen des Angeklagten zur tätigen Reue R nicht genügen. Denn er hat sich nicht einmal dazu ver- B
standen, den Versicherer über den wahren Sachverhalt alsbald aufzuklären oder jemanden mit £rfolg dazu zu verandtt lassen. Der Schuläspruch ist also nicht zu beanstanden.
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Die Schwerhörigkeit des Angeklagten hat das Landgericht nach eigener Angabe der Revision in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Im Urteil brauchte es sie nicht besonders zu erörtern.
Nur die Strafzumessung ist zu beanstanden, Der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung ging in erster Linie dahin, dem Angeklagten nur eine Geldstrafe aufzuerlegen, was beim Betrug - abgesehen vom § 27 b StGB - nur bei Zubilligung mildernder Umstände möglich ist. Da- $ rüber spricht sich das Urteil entgegen dem § 267 Abs 3 StPO” nicht aus. Bevor das Landgericht die Strafe festsetzte, musste es sich angesichts des Antrags der Verteidigung fragen, von welchem strafrahmen für die versuchte Tat auszugehen sei. Nach § 265 Abs 1 StGB war auf Gefängnis zu erkennen und daneben Geldstrafe und kihrenrechtsverlust zulässig; ausserdem kam die Bestrafung .nach Versuchsgrund.- sätzen (§ 44 StGB) in Betracht. Bei mildernden Umständen
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(Abs 2) war es dagegen zulässig, wenn auch nicht geboten, nur auf Geldstrafe zu erkennen und auch hierbei den § 44 anzuwenden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht mildernde Unstände aus denselben Gründen versagt hat, die es im Urteil als straferschwerend erwähnt. Das Urteil gibt aber nicht zur Gewissheit darüber Aufschluss; denn auch bei der Zubilligung mildernder Umstände konnte noch eine Gefängnisstrafe in Betracht kommen, wie sie hier verhängt ist. Die Aufhebung gibt dem Landgericht Gelegenheit, besonders dazu Stellung zu nehmen, dass kein’ Schaden entstanden ist und der'Angeklagte immerhin versucht hat, die unrichtigen Angaben alsbald nach der Entdeckung zurückzunehmen. Die übrigen Einwendungen der Revision gegen die Strafbemessung hätten keinen zrfolg haben können.
Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann . Jagusch