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BGH Entscheidung vom 05.04.1952 – 3 StR 46/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2326 097° 7

3 StR__46,/52

Zu,mmmun

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Johanna H EEE zeborene Fe aus DER 307: geboren an m 1926. 2.21. unbe-

kannten Aufenthalts,

wegen Personenhehlerei

hat der 3. Sirafsenat des Bundesgerichtshcofs in der Sitzung vom 5. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Baldus

als beisitzende Richter,

Landgerichtsret EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt m hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29, August 1951, sovieit es die Angeklagte Hill hetrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Angeklagte ist wegen Personenhehlerei (§ 258 Abs I Ziff 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte unter Erhebung ier Sachbeschwerde mit der Revision,

Das Rechtsmittel ist begründet,

Das Landgericht hat zwar auf Grund des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts mit Recht angenommen,

dass die Angeklagte ihren Vater, dem Hitangeklagten RM:

nach Begehung mehrerer von diesem ausgeführter Einbruchsdiehnstühle wissentlich Beistand geleistet habe, um ihm die

Vorteile dieser Verbrechen zu sichern, und dass sie dabei auch

ihres Vorteils wegen gehandelt habe, Die Ausführungen des Urteils geben aber hinsichtlich der Annahme der inneren Tatseite des § 258 Abs i Ziff 2 StGB zu durchgreifenden Bedenken Anlass,

In zehmen der rechtlichen Wertung des Vorgehens der Angeklagten hat das Landgericht allerdings abschliessend gesagt, diese habe die Begünstigung ihres Vorteiis wegen begengen und damit, weil sie gewusst habe, dass die Vortaten les Begünetigten schwere Diebstähle gewesen seien, gezen § 258 Abs i Ziff 2 StGB verstossen. Jedoch enthält Jae Urteil über ein dahingehendes Wissen der Angeklagten keine tatsiichlichen Feststellungen, Bei der Wiedergabe des Sachverhalts heisst es, in dem Bett der Angeklagten seien Tuxtiilwaren aufbewahrt worden, die deren Vater durch Einvruchsdiebstähle an sich gebracht hätte, und die Angeklagte habe für diese Aufbewahrung zwei Schürzen und einen

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Unterrock von ihrem Vater bel:ommen, In dem Abschnitt der Urteilsgründe, der die Würdigung der Einlassung der Angeklagten enthklt, wird ausgeführt, die Strafkamner see die Anreklagte, die davon nichts gemerkt haben wolle, . dass ihr Bett als Versteck für die gestohlenen Textilien | gedient habe, als überführt an. Sie sei davon überzeugt, dass die Angeklagte gegen Entgelt, nämlich gegen die Hingene einiger Sachen, ihrem Vater die Höglichkeit einge- % räumt habe, auf ihrem Zimmer aus den Einbrüchen stammendes ” Diebeszut unauflindbar zu lagern. Damit ist aber nicht zun Ausdruck gebracht, dass die Angeklagte sich bewusst geriesen ist, der Vater habe Jie bei ihr aufbewahrten Sachen % gerade in ivege von Einbruchsdiebstählen erlangt. Die Schlussbemerkung des Urteils in der rechtlichen Beurteilung, die Angeklagte habe gewusst, die Vortaten des Begünstigten seien schiwere Diebstähle gewesen, reicht sowit nicht aus, zumal da der dieser Wendung vorangehende Satz auch nur die objektive Angabe bringt, die Angeklagte have sich einige Kleiüungsstücke geben lassen, die zus einem Einbruchsdiebstehi hergerührt nätten, Zbenso erge.-a die übrigen Ausführungen des Urteils, die sich auf die Mitangeklagten beziehen, keinen Anhaltspunkt für eine die Anvendung des § 258 Abs 1 Ziff 2 StGB rechtfertigende Kenntnis der Angeklagten. Es ist an keiner Stelle gesagt, welche konkreten Vorstellungen die Angeklagte von der Ausführung der schweren Diebstähle,aus denen die Textilien herrührten, gehabt habe,

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Demnach fehlt es in dem Urteil an klaren und bindenden Feststellungen darüber, dass die Angeklagte darum gewusst hat, dass die in ihrem Bett versteckten Sachen im Wege von Einbruchsdiebstäühlen erlangt waren, Es kann die Höglichkeit

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nicht ausgeschlossen werden, dass so, wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, die Bestimmung des § 258 Abs ı Ziff 2 StGB vom Landgericht auf das Vorgehen Br Ger Angeklagten zu Unrecht angewendet worden ist. Deshalb e muss das Urteil,soweit es die Angeklagte betrifft, aufgehovan und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Ver- u handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver- u wiesen werden, Dieses wird dann auch Gelegenheit haben ä zu arülen, ob die Angeklagte sich durch die Annahme der 19 Schürzen und des Unterrockes des Vergehens nach § 259: Sp StGB in Tateinheit mit Personenhehlerei schuldig gemacht . st: BE Krauss Dr. Dotterweich Verner ] Scharpenseel Baldus “y

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