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BGH Urteil vom 27.03.1952 – 5 StR 248/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! , Nicht für die Amtliche Sammlung! 225 5 Do 8

Gesetz: StPO § 344 Abs 1; StGB § 67

Rechtssatzs Die Revision kann in der Regel nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die Strafverfolgung verjährt ist.

Aktenzeichen: ,„ 5 StR 248/52 Urteil vom 27.März 1952 LG Stade

5_StR 248/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tischler Heinrich K ED aus WEB Nr... geboren am EEE 1909 in DAMM (Kreis EEE) ,

wegen Anstiftung zur Falschaussage

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. mm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär Em

als Urkundsbeamter der Weschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade, ergangen am 30.0ktober 1951 in Langen, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Dem Angeklagten KB war zur Last gelegt worden, die frühere NMitangeklagte WEB zun ileineide angestiftet zu haben. Das Landgericht hat einen Vorsatz des KW, das die TED ihre Aussage beschwören werde, als nicht erwiesen angesehen. Es hat ihn wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 67 StGB. Sie führt aus, die Strafverfolgung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sei verjährt; das Verfahren hätte daher eingestellt werden müssen.

Die kevision des Angeklagten rügt außerdem die Übergehung eines Beweisamtrages, die Nichtanwendung des § 157 StGB und Fehler bei der Beweiswürdigung.

Beide Hevisionen führen zur Aufhebung des Urteils. I.

Die Frage, ob die Strafverfolgung verjährt ist, kann in der Aegel nicht geprüft werden, ohne auf die sachlichrechtliche trdigung des festgestellten Sachverhalts einzugehen. Denn § 67 StGB macht die Länge der Verjährungsfristen davon abhängig, mit welcher Strafe die Tat bedroht ist. Das aber läßt sich erst beantworten, wenn die Tat rechtlich zutreffend eingeoränet ist. Aus diesem Grunde kann die Revision nicht auf die Frage der Verjährung allein beschränkt werden. Vielmehr ergreift das Rechtsmittel dann auch die sachlichrecHtliche Grundlage, auf der die Frage der Verjährung zu entscheiden ist.

Alleräings würde die Strafverfolgung verjährt sein, wenn dem Angeklagten nur Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Last fiele. Denn dieses Vergehen ist, da die Strafkammer einen schweren Fall ohne Rechtsirrtum verneint hat, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis beäroht. Die Strafverfolgung verjährt also nach § 67 Abs 2

StGB in fünf Jahren. Die Tat ist spätestens am 27..jai 1944

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begangen. Das gegenwärtige Verfahren ist aber erst 1951 eingeleitet worden.

Indessen behandelt das angefochtene Urteil die "Frage, ob nicht statt einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage eine Anstiftung zum Meineid vorliegt, nicht frei von rechtlichen Bedenl:en.

Jie WB hat ihre falsche Aussage, zu der sie von Angeklagten angestiftet worden war, im Vernehmungstermin beschworen. Das Landgericht führt aus, das habe sie "auch" deshalb getan, um nicht selbst wesen Ghebruchs bestraft zu werden. Das schließt aber nicht aus, daß ein weiterer Beweggrund für sie in den schriftlichen und mündlichen urklärungen lag, die ihr der Angeklagte gegeben hatte.

Die Strafkammer scheint denn auch keinen Zweifel zu haben, daß der äußere Tatbestand einer Anstiftung zum leineid vorliegt.

„ie glaubt insoweit nur den Vorsatz des Angeklagten nicht feststellen zu können, weil in dem Brief des Angeklagten an die Thode vom 18.Dezember 1943 weder vom "Schwören" noch vom "Eid" die Rede ist.

Diese knappe Begründung 1äßt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der Begriff des Vorsatzes hier zutreffend angewendet worden ist.

Wer den anderen geflissentlich zum üeineide anstiften will, und gerade er, wird es gern vermeiden, schon vorher vom _id und vom Schwören zu sprechen, um den anderen nicht von vornherein bedenklich zu machen. Gerade beim bHeineid wird der Anstifter oft ganz bewußt nur von der falschen Aussage sprechen, und wiräd das übrige von der Überraschung im Schwurtermin und von der .ienmung des Zeugen erwarten, eine soeben erst gemachte Aussage bei der Beeidigung zu widerrufen.

. Andererseits erfordert der Vorsatz ein so geflissentliches Vorgehen nicht. Bedingter Vorsatz genügt. Gerade beim heineid spielt er eine besondere Rolle, weil.der

Anstifter oft nicht vorher wissen kann, ob das Gericht

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die Beeidigung anordnen wird. Um so weniger Veranlassuny hat er, ausdrücklich vom _id und vom Schwö:ien zu spreclei. „le Strafkammer wird aber erwägen müssen, ob nicht der Angeklagte bei der großen Bedeutung, die der falschen }- .— sage für den Ausgang des Scheidungsverfahrens zukan, nit der wöglichkeit rechnen muöte und gerechnet het, da3 die TED vesidigt werden w .rde, und ob er nicht auch für diesen Fall gewünscht, mindestens aber für möglich jelsiten und gebilligt hat, daß sie bei der falschen. Aussarze

»- bleiben würde. Auch in diesem Falle würde .nstiftunr zum

Weineid gegeben sein. Diese ist mit einer Höchststic?e von fünfzehn Jahren Zuchthaus bedroht; die Verfolgung verjährt daher nach § 67 Abs 1 StGB erst in fünfzehn Jahren.

Es sei darauf hingewiesen, da? die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, und daß deshalb das Urteil zwar im Schuldausspruch, richt aber nach Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf () 358 Abs 2 StPO).

Sollte die erneute Hauptverhandlung wlederum ergeber, daß der Angeklagte der Anstiftung zum keineid nicht überführt werden kann, so ist er von dieser Anklage freizusprechen. „ine besondere „instellung wegen anderer, verjährter Straftaten ist daneben nicht angebracht.

II,

Jie übrigen Revisionsrügen der Verteidigung sind ınbegründet,

1. Ein Beweisamtrag darüber, da3 der Angeklaste zu'22..- nungsunfähllg oder doch vermindert zurechnungsfähiz sei, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zes“e\23 worden. Im übrigen würde es nicht darauf ankommen, ob dsr Angeklagte jetzt zurechnungsfähig ist, sondern ob er 65 zur Zeit der Tat war. Schon deshalb würde das von dsr Verteidigung eingereichte ärztliche Zeugnis die Strafkannmer selbst dann nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet haben, wenn es ihr vorgelegen hätte. Im übrigen spricht dicsa.23

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Zeugnis von "Affekthandlungen'; darum handelt es sich hier offensichtlich nicht.

2. Mit Recht hat die Strafkammer es abgelehnt, cu? das Verhalten des Angeklagten den § 157 StGB anzuwenden. Diese Vorschrift gilt für den Anstifter niemals, weil e: nicht vor de: Wahl steht, sich entweder selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen. Er kann, anders als der Zeuge, schlechthin untätig bleiben.

3. Die übrigen Rügen beschränken sich auf Anzrif’e gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich,.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt