Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.03.1952 – 3 StR 3/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. PStR 3/51
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Melkermeister, jetzigen Beifahrer
Hans Pi aus , geboren am GENE 1915 ir. Deiu,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
oo. Bundesrichter Krauss Fa j als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. September 1950 1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die . Menschlichkeit entfällt, 2.) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird « verworfen. j ' Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem sind, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfehrensrechts und des sachlichen Rechts.
. 1.) Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, die Zeugin
BE, auf deren Bekundungen sich die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts im wesentlichen stützten, sei "kommissarisch" vernommen worden, weil sie ein privatärztliches Attest eingereicht habe, in welchem die Unmöglichkeit ihrer Vernehmung vor dem Prozessgericht bescheinigt gewesen sei. In Wahrheit sei die Zeugin durchaus in der Lage gewesen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen. Das habe sich bei ihrer Vernehmung in der Wohnung eindbuz..i tig ergeben. Die Voraussetzungen für eine kommissarische Vernehmung kötten mitkin nicht vorgelegen.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Zeugin ist nicht "kommissarisch", d.h. durch ein hiermit beauftragtes Hitglied des Schwurgerichts, vielmehr vor dem Schwurgericht, das sich zu diesem Zwecke in ihre Wohnung begeben hatte, in Anwesenheit aller zur Urteilsfindung berufenen Personen, der Staatsanwaltschaft, eines Urkundsbeamten, des Verteidigers, des Angeklagten und einer Sachverständigen, also in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt demnach gar nicht vor. Auf die Frage, ob die Zeugin gesundheitlich’ in der lage gewesen wäre, an Gerichtsstelle zu erscheinen, kommt es deshalb
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nicht an. Die Entscheidung hierüber oblag auch dem tat- ' richterlichen Ermessen. Im übrigen ergibt die Niederschrift über die Hauptverhandlung, dass der Verteidiger die Verneh-Se mung der Zeugin in deren Wohnung dem Gericht anheim gestellt hat, also damit einverstanden gewesen ist.
2.) Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich eines schweren Landfriedensbruches nach § 125 Abs 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe, begegnet angesichts der getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinerlei Bedenken. Dagegen muss die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen eines mit dem schweren Landfriedensbruch tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens gegen die Menschlichkeit “ führen. Nachdem in der Britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 durch die Verordnung Er 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABi AllHohKom § 1138) mit Wir!ung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ist, kommt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Vegfall. Die damit erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs, der als solcher von hier aus richtig gestellt werden konnte, muss zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Da das Schwurgericht - der damaligen techtslage entsprechend - die Strafe dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommen hat, ist nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass die Strafbenessung von der.nicht mehr zulässigen Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 beeinflusst worden ist. Aus diesem Grunde ist die Sache zur Neufestsetzung der für den schweren Landfriedens-
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bruch verwirkten Strafe in die Vorinstanz zurückzuverweisen,und zwar gemäss § 354 Abs 3 StPO an die Strafkarner des Landgerichts in Duisburg.
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