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BGH Entscheidung vom 25.03.1952 – 1 StR 527/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 527/52 2320 052 KLzE
in namen des Volkes In der Strafsache
gegen H aus 1920 ir zn
den Hilfsarbeiter Rudolf Walter
I 7] bei Bo } geboren am dei Du
wegen Betrugs 4.8:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Hoverber 1952, an Ger teilgenommen haben: Senatspräsident Richter els Vorsitzender, Dundesrichter Dr. Peetz 3undesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier. Bundesrichser Glanzmanr als beisitzende Richter,
Lanägerichtsret >
als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. März 1952 insoweit aufgehoben, als er
im Falle IVa der Urteilsgründe wegen Betrugs
verurteilt ist, und das Verfahren in diesem
Umfang eingestellt. Insoweit hat die Staats-
kasse die ausscheidbaren Kosten zu tragen. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.
Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und ZUrte Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wir6 die Sache an des Landgericht zsurückver-
wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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1.) Die Revision des Angeklagten greift nur insoweit durch, als sie die Nichtanwendung des bayer. Gesetzes Nr 97 über die Gewährung von Siraffreiheit vom 24. Januar 1948 auf den Fall iVa)der. Urteilsgründe rügt.
‚Des Landgericht hat für den vor dem 1. Oktober 1947 begangenen Beirug zwar nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten als verwirkt erachtet, von der Einstellung des Verfahrens nach: $, 4 des Gesetzes vom 24.. Januar 1948 aber abgesehen, weil ser Angeklagte gewerbsmässig gehandelt habe und deshaib nach § 6 Nr 3 von den Vergünstigungen des Gesetzes ausgeschlossen sei. Die Gewerbsmässigkeit des Hendelns hat es daraus geschlossen, dass der Angeklagte die Absicht gehabt: nabe, äurch wiederholte Begehung des Betrugs sich eine dauernde Tinnahmequelle, mindestens aber eine solche von längerer Dauer zu beschaffen; er habe während der ganzen Zeit seiner Anstellung bei dem Grnährungsamt in Passau die Behörde in dem von ihm durch die Unterdrückung wahrer Tatsachen erregten: Irgtum.belassen, obwohl er, wie, sr wusste, die Rechtspflicht gehabt hebe, der Anstellungsbehörde den wahren Sachverhg}t zu offenbaren; er habe daher "den. &inmal hervorgerufenen Irrtum. fortgesetzt unterhalten, so dass er immer wieder in den Genuss der monatlichen Bezüge gekommen sei; das .sei, aych der Zweck seines Handelns gewesen. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beige-. treten werden. In dem- von der Revision angeführten Urteil RGSt 64, 33 hat das Reichsgericht dahin entschieden, dass bei der betrügerischen zrschleichung einer Anstellung auf Dienstvertrag im öffentlichen Dienst der Betrug mit dem Vertragsabschluss vollendet und auch beendet sei; die nachfolgende fortlaufende Auszahlung und Empfangnahme der
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Dienstbezüge gehöre daher nicht mehr zur Verwirklichung des 3etrugstatbestandes, sondern nur zu den Folgen und Nachwirkungen der schon vollendeten und beendeten strafbaren Handlung. Ob dieser Entscheidung, mit der sich das Reichsgericht in bewussten Gegensatz zu dem den sog. Rentenbetrug betreffenden Urteil RGSt 62, 418 gesetzt hat, auch insoweit beizupflichter ‚ist, als sie die Vermögensbeschädigung schon mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages nicht nur als vollendet, sondern auch als beendet ansieht, kann auf sich beruhen. Zuzustimmen ist der EIntscheidung jedenfalls darin, dass sie die Täuschungshandlung des Täters, dessen Wille von vornherein über den Abschluss des Anstellungsvertrages hinaus auf den fortlaufenden Iimpfang der seiner erschlichenen Stellung entsprechenden Bezüge gerichtet ist, mit dem Vertragsabschluss als beendet betrachtet. Der Angeklagte hat hiernach nur eine einzige, in sich abgeschlossene Betrugshandlung begangen und sich nicht, wie das Landgericht ersichtlich meint und was zur Annahme eines gewerbsmässigen Handelns im Sinne des § 6 kr 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1948 ausreichen könnte (RGSt 56, 54; 58, 19;-Urt des erkennenden Senats
1 StR 466/51 vom 6. Xovember 1951), des durch mehrere unselbständige Teilhandlungen begangenen zortgesetzten Betrugs schuläig gemacht. Allerdings kann auch schon eine einzelne Handlung das Merkmal der Gewerbsmässigkeit er-
füllen, nämlich dann, wenn sie: schon von dem Willen des Handlung zu wiederholen
mäters getragen ist, die strafbare
und sich aus der wiederholten Begehung eine Zinnahmequelle
von gewisser Dauer ZU verschaffen. Das hat das Landgericht
hier nicht festgestellt; es nat im Gegenteil bei der Prü-
fung, ob die Betrugsfälle Iva) und b) der Urteilsgründe
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in Tatmehrkeit nach § 74 StGB oder im Fortsetzungszusanmenhang begangen sind, äie Annahme von Tatmehrheit rechtlich bedenkenfrei damit begründet, dass der Angeklagte bei seiner ersten Bewerbung (Fall IVa) nicht damit gerechnet habe, dass er seine Stelle verlieren werde und sich nochmals um seine Einstellung werde bemühen müssen.
Der Betrugsfali IVa) fällt hiernach unter § 4 des bayer. StrafZreiheitsgesetzes vom 22. Januar 1948.
2.) Unbegrünäet ist die Revision, soweit sie sich gegen die .Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes von 24. Januar 1948 auf den Fall IVb) wendet. Nach den beigezogenen früheren Personalakten über den Angeklagten hat das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Wiedereinstellung des Angeklagten mit Erlass vom 2. Dezember 1947 verfüg; und, nachdem er am 12. Dezember 1947 seinen Dienst bei dem Ernährungsamt in MB anzetreten haite, erst im Febrüar 1948 den neuen Dienstvertrag
mit ihm abgeschlossen. Der Betrug war in diesem Falle also erst nach dem 30. September 1947, dem Stichtag in § 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948, begangen.
Mrotz der 3eschränkung der Revision auf die liichtanwendung des bayer. Straffreiheitsgesetzes war die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auch im übrigen geboten. Sie hat keinen Rechtsfehler ergeben.
3.) Zum Fall IYa) war demgemäss das Verfahren einzustellen, zum Fall IVb) die Revision als unbegründet zu verwerfen. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus der Binzelstrafe von einen Jahr Gefängnis (Urt des Landge-
richts in Traunstein vom 28. März 1951) un‘ der verblei-
benden Zinzelstrafe von drei Monaten Gefängnis (Fall IVb) musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann