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BGH Urteil vom 20.03.1952 – 4 StR 546/51

4. Strafsenat

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Im Namen, des, Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Anna KB; geborene TB, aus DEE, ;;cucrcn an EEE 1915 in Do

vregen Abtreibung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung von 20,.März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, “Bundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Dr. Engels Dundesrichter Dr. Rülle . Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Dundesanvaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle, für Decht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des." Lendgerichts in. Dortmund vom’ 24. August 1951 wird

verworieno Die Anseklagte hat die Kosten des llechtsnittels zu vTragene

Von Rechts wegen

Die Anzeklägte ist wegen Abtreibung in drei

Fillen und sersuchter Abtreibung in sieben Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von ! Johr und 6 Lionaten verurteitt worden. Ihre Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Ürfolg haben.

Der £ Schuldenruch des angefochtenen Ur! veils wird von den getroffenen Feststeliungen getragene Danach‘ nahm die Anzekilagte 1945 und in den Jahren 1949 bis 1951 in zehn Fällen bei Frauen mit "Seifenlauge Geböärmutserspülungen zum Zwecke einer Schwangerschafts-- unterbrechung vor. In drei Föälicn kam es zum Abzang der Leihesfrucht;' in den übrigen Fällen konnte nicht Zestsestellt werden, dass die Frauen schwanger waren. Noch ihren eig ‚enen Geständnis rechnete die Angeklagte indessen in.diesen Fällen mit der Möglichkeit einer Schwengerschaft und nahm äie zur Schwanger. sehaftsuhterbrechung geeignete Spülung zu diesen Zvriecke vor, Die Annahme eines Versuchs der Abtreibung in den Fällen 1 .- 6, 8 begegnet daher keinen rechtlichen Bsdenken. § 218 Abs. 3» 43 StGB)...

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Auch ‚der Strafausspruch hält der rechtlichen Kachvrüfung stand, im besonderen Gie Annahme des “atrichteys, dass es sich nur in gen Fäilen 1 und, 2 um minderscawere, Straftaten im Sinne des 9 218 Abs 3 StGB handelt. Als solche "hat das ‚Lendgericht diese "Fälle deshalb engeselien, weil die "behandelten"

frauen eine Schwester. bzw. eine ze.usgencessin der An-

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geklagten waren, deren "Kon?liktslage" nach der. überzeusung des tatrichiers die Angeklagte "nicht sftnder berührte, als Cie beiden. betrofZenen Frauen selbst"; die Angeklagte habe hier. "aus iitleid in einer auch’ sie beeindruckenden Notlage Lille geleistet", In den übrigen acht F&llen hat das Landgericht nicht etwa nur deshalb, weil hier keine "Konfliktslage" zu erkennen var, den ncrualen ‚Strafrahnen zur Anwendung gebracht. Ds hat vielmehr bei dieser Beurteilung der Straftaten die Persönlichkeit der Angeklagten, äie Schwere der einzelnen Verfelllungen und ihre besonderen Begleitunstände ‚berücksichtigt, Zs bedprrte nicht für jeden dieser acht Fälle des gesonderten - lachweises, .dass es sich nicht um eine minderschwere Straftat handlez es genligte, wie der Senat bereits in seiner. üntscheidung vom 21. -Februar 1952 - 4 StR 251 - dargelegt hat, dass das Landgericht für alle ‚cat Fülle zusammenfassend eusgeführt hat, aus welsahen Gründen zu einen Abgehen’yom normalen Straf- ‚rahmen @2= 5 218 Abs 3 StGB kein Aniase besterä. In ihren Zuserunenhang ergeben die Urteilsgründe euch, dass das Londgericht jeden einzelnen fall erwogen nd dabei cuch jene Sirafnilderungsgründe, die en anderen Si ellen des Urteils hervorgehoben worden sind, in Bowracht gezogen hat, Intgegsen Ger Auffassung der Revision musste ein ninderschwerer Fall nicht schon eshalb engenommen werden, weil es in der Wehrzahl ‚er'zölle nur zu einem Abtreibung ‚sversuch geixornmen war, und zeil Gie Angeklagte vorsprechende Frauen. aus AnSSt vor Entdeckung. nicht: ‚abzuweisen wagveo Ihre rersünlichen Verhältnisse sind weitgehend berücksichtist worden. Im übrigen trägt die Revision mit teil-

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weise neuen Vorbringen nlır unzulässige Angri7Te gegen Gie Deweiswürdigung des Qatrichters vor. Wenn dieser in den Fällen 3 bis 10 den normalen Strafrahnen des § 218 Abs 3 StGB angewendet hat, sc tritt hierin mit Rücksicht derauf, dass die Angeklagte seit 1949 in echneller Reihenfolge acht kingriffe vornahn, stets den ihr vorgetragenen Anliegen bereitwillig "nachkam, ücfür des erwartete, nicht unbeträchtliche imtgolt erhielt und im Falle CB zueinei das Leben dieses ilädchens dürch ihre Eingriffe aufs Spiel setzte, kein Rechtoirrtum hervor. lit dieser Wertung setzt sich der Tatrichter auch dann nicht in Tüderspruch, wenn er insoweit zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafzumessung berückichtigt,

Da die Strafzumessungssründe gleichfalls keine RechtsTehler zum Nachteil. der Angeklaiten enthalten, muss das Rechtsmittel. ohne Erfolg bleiben.

eroß. Dr. Geier. Engels Ir. [ülle Be Dr, Augustin