Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.03.1952 – 1 StR 772/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı str 772/51
Im Namen des
In der Strafsache gegen
den Verwaltuigsangestellten Josef 5 c a m aus : DE, dort ‚geboren am ®@. — 2. Lie in n Untersuchungshaft,
wegen Unzucht a
hat der 1. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Fa Sitzung vom 11. März 1952, an der teilgenonnen haben: .
Senatspräsident Richter
. = als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz
Bundesrichter Mantel.
: Bundesrichter Dr, Geier
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ‚Richter,
Bundesanwalt als. Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Justizangestellter Z als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil’ des Landgerichts in Deggendorf vom 5. September 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache‘ in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an- ‚das Landgericht
zurückverwiesen, 2. — Ey on u
N engeklägten wird verworfen. Er hat die
K Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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‚Von. Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht
mit Kindern in zwei Fällen,. in einem Falle in Tateinheit mit . Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und in ‚gem
anderen Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht . > zwischen Männern, ferner wegen Verführung zur eleiongeschlecht- f} lichen Unzucht in acht Fällen, wegen versuchter Verführung nn zur gleichgeschlechtlichen. Unzucht in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in einem Falle, wegen fortgesetzter Unzucht : zwischen Männern in. neun Fällen und wegen Unzucht zwischen Man
nern in einem Falle zur Gesamtstrafe von vier Jahren. Zuchthaus | # verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf. die ‚Dauer. von vier Jahren aberkannt. E nn en =
Gegen das Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfang . und die Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch Revision einge- = legt. Re
Die Revision des. Angeklagten, äie einen Verstoss gegen § 338 Nr 8 StPO darin erblickt, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Graphologen.
TED aus Vin als ‚Sachverständigen abgelehnt hat, und . ferner allgemein die. Verletzung des sachlichen Rechts rügt, . ist offensichtlich unbegründet. Du Hingegen kann der Revision. der Staatsanwaltschaft ‚der Erfolg nicht '; versagt, bleiben,
Mit Recht wendet” sie sich zunächst dagegen, dass das Landgericht erst nach der ‚Festsetzung der Einzelstrafen . und der Bildung der Gesamtstrafe in die Prüfung der Frage eingetreten ist, ob die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB
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gegeben sinds denn die Höhe der Einzelstrafen und der
Gesamtstrafe hing davon ab, ob der Angeklagte ein ge-
fährlicher Gewohnheitsverbrecher ist ( RGSt 72, 356, 357).
Wie die erst am Schlusse der Urteilsgründe (Abschn VI) gemachten Ausführungen erkennen lassen, hat das landgericht die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB als gegeben erachtet und das- zutreffend damit begründet, dass beim Angeklagten ein anlagemässiger und durch die bisherige Übung verstärkter Hang zur Verbrechenswiederholung bestehe und nach der Persönlichkeit des Angeklagten, "wie sie heute erscheint", ein Schutz der Allgemeinheit, insbesondere‘ der.
Jugend, erforderlich erscheine, Es ist rechtlich fehlerhaft, . wenn es trotzdem von der Verurteilung des Angeklagten: als geil lichen Gewohnheitsverbrecher mit der Begründung absieht, dass er noch keine Freiheitsstrafe verbüsst habe und sich das Gericht deshalb der, Hoffnung hingebe, dass ihn die ausgesproche beträchtliche Zuchthausstrafe zur Einsicht und Wandlung bringe werde, wenigstens. insoweit, dass er keine Gefahr für die Juge mehr bilde, Für die Beurteilung, ob jemand ein gefährlicher . Gewohnheitsverbrecher ist, sind nicht die voraussichtlichen Verhältnisse am Ende der Strafverbüssung massgebend, vielmehr die Sachlage, wie sie sich ‚zur Zeit der Hauptverhandlung. darstellt, Ergibt für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und. der Straftaten des Täters eine ‚bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang. entspringende Straf-- taten erheblich. stören werde, so ist er als gefährlicher. Ge-. 2 "wohnheitsverbrecher ‚anzusehen. (Rest 68, 149; 72, 259 und 356; = ‚74; 219; BGHSt 1, 94, 100 £).. Das wollte das Landgericht Ta ersichtlich bejahen. Dann. durfte. es aber den Ausspruch, dass
an
der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, Be; nicht unterlassen. Auch von einer Strafverschärfung durfte das # Gericht unter den gegebenen Umständen ohne nähere Begründung .:# nicht absehen. Wohl steht im Falle des § 20 a Abs 2 die Straf- .|M verschärfung im Ermessen des Tatrichters; doch ist. er in Aus übung seines Ermessens an Sinn und Zweck. der Vorschrift gebunden, Dass er das beachtet hat, wird nur dann erkennbar sein, "| wenn er besondere Gründe äarlegt, die die Strafverschärfung. als nicht geboten erscheinen lassen(RG in DJ 1941, 47 und in HRE “
‚Obwohl. die mordnung‘ der. Sicherungsmassnahme nach | § 42 e StGB die Verurteilung des Täters als gefährlichen Ge- ; wohnheitsverbrecher voraussetzt und das' Landgericht den Angeklagten nicht als solchen verurteilt ‚hat, hat es auch. geprüft, ob seine Sicherungsverwahrung erforderlich sei. Die Begründung, mit der es die Voraussetzungen für diese 4 üassnahme verneint hat, geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Für die ‚Frage, ob die öffentliche Sicherheit die . # Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers u: “erfordert, sind die für die Zeit der Entlassung aus der. u. Strafhaft vorauszusehenden Verhältnisse entscheidend. ‚Nach . = der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgericntshofs (u.a. Rest 12, 356; 735 154 und 303; BGHSt 1, 66) darf von der Massnahne nur dann abgesehen werden, wenn begründeter Anlass zu der‘ Annahme besteht, dass der Täter in jenem = Zeitpunkt nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich sein “ wird, Für diese ‚Annahme reicht die blosse "Hoffnung" auf eine : Besserung des Täters nicht aus.. Hierfür bedarf es, "vielmehr “der aus bestimmten Tatsachen sich ergebenden Vahrscheinlichkeit, #j
Strafvollzugs‘ beseitigt ‘werden wird. Das’ spricht‘ ‚das.;
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dass die, Gefährlichkeit des Däters- durch die arkung « des”
Urteil für: den Angeklagten nicht aus. Überdies würde ‚Such. \ eine sichere Wahrscheinlichkeit, ‚dafür, dass er sich vVoraussichtlich‘ soweit bessern werde, 'dass er keine ‚Gefahr, "für, ‚die Jugend" mehr bildet, noch nicht sicherstellen, dass die von’ ihm bisher ausgehende ( Gefahr der Verführung Minderjähriger. beseitigt, sein wird. nn 2! .
Auf die Revision, der Staatsanwaltschaft” war demgemäss | das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache in. diesem Umfang an-das Landgericht zurückzuverweisen, während die Revision des ' Angeklagten. als unbegründet zu. verwerfen war. nn ..
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. oe Be 2: . 5 -
Richter Be . E27 Peetz n Mantel“
Dr Geier . dagusch