Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.03.1952 – 1 StR 4/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 4/52 | | 2325 082
Im Namen des Volkes 2;
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Landwirt Ernst M GEEEEEEEEEED zu: } GENE 7 GEHE , geboren am MM. ED EB in ud 2.2t. in der Heilund Pflegeanstalt EEE . | .
wegen Unterbringung.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter üantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr, Jagusch
als beisitzende Richter, - Bundesanwalt > ä Er als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft, En Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 5. Oktober 1951. dahin geändert, dass die angeoränete Einziehung. des Messers wegfällt. \ N
Im übrigen wird die kevision verworfen.
Der Beschuldigte hat die. ‚Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
‘Von Rechts wegen
2.
Gründesgs
1..} Unbegründet ist die auf die Verletzung des § 245 StPO gestützte Verfahrensrüge,. Die Revision hat nichts vorgebracht, was eine Verletzung dieser Vorschrift erkennen .., liesse. Die nähere Begründung der Rüge spricht dafür, dass ;.
die Heyision einen Verstoss gegen § 244 StPO meint, Aber auch diese Vorschrift ist nicht verletzt. Ausweislich
der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Beschuldigten in der Hauptverhandlung entgegen dem Vorbringen der Revisionsbegründung keinen Antrag. auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt, ‚Das Tandgericht kann BE daher auch nicht durch die Ablehnung eines solchen Antrages, das Verfahrensrecht verletzt haben. ‘Der vor. der Hauptverhand lung gestellte Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist mit Recht abgelehnt ‚worden, weil keiner. der Gründe vorlag oder auch nur geltend gemacht wurde, die nach § 244 Abs 4 StPO eine Verpflichtung zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen begründen können. Solche Gründe. traten auch in der Hauptverhandlung nicht zu Tage. Das | Gericht hat deshalb. auch nicht seine Aufklärungspflicht
. nach § 244 Abs 2 S4PO dadurch verletzt, dass es’ in der Hauptverhandlung die Zuziehung eines weiteren ‚Sachverständige nicht von Amts wegen. beschloss.. BE
2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass das Tanagericht seine Überzeugung auch. auf die‘ Angaben. des. Beschuldigten in.der Hauptverhandlung gestützt. habe. Der . Beschuldigte ist zwar. taubstumm. und. leidet nach den. Peststellungen an einer ‘Schizophrenie verbunden mit parancidhalluzinatorischen Erlebnissen. Das Gericht konnte sich aber mit ihm unter Hinzuziehung sines Dolmetschers verständigen und war nicht. ern ‘seine Angaben für die,
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Überzeugungsbildung mit zu verwenden. Den “Wert dieser Angaben hatte die Strafkammer nach § 261 StPO nach ihrem. pflichtgemässen ‚Ermessen zu beurteilen, Dass sie dabei | rechtliche Schranken missachtet hätte, ist nicht ersicht]i Die Behauptung der Revision, das. Gericht habe seiner Urteilsfindung im wesentlichen nur das zugrunde gelegt, W es "aus dem Gestammel des taubstummen Beschuldigten heraus zuhören geglaubt" habe, trifft nach der Urteilsbegründung nicht zu. Die Angaben des Beschüldigten bildeten für das Gericht nur eine von mehreren Erkenntnisquellen. Die Fest-?: stellungen stützen sich auch, wie. das Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, auf die Bekundungen der vernommenen Zeugenl und auf das. Gutachten des, in der Hauptverhandlung gehörten]. Sachverständigen,
3.) Das Landgericht hat angenommen, der Beschuldigte habe, ohne Mörder zu sein, den Entschluss, einen Menschen zu töten, durch Handlungen. betätigt, die einen Anfang der Ausführung. des nicht zur. Vollendung gekommenen Verbrechens des. Totschlags enthalten, wobei er als eininf seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebener . Taubstummer ‚und wegen krankhafter Störung der Geistestätig- \ | keit unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzuse-
hen und dieser Einsicht gemäss zu handeln. Diese Annahme Wird durch den für erwiesen erachteten Sachverhalt getrag®
Die Revision bekämpft vor allem die Feststellung, dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz auf Frau Laser eingestochen habe, Ihre Ausführungen. ‚bewegen sich aber ausschliesslich auf dem der Nachprüfung. in diesem Rechtszug® entzogenen tatsächlichen Gebiet, Rechtsfehler treten in den Darlegungen des. Landgerichts, nirgends zu Tage. Insbesef dere steht die Feststellung, der Beschuldigte sei zur Zeit
der Tat geisteskrank und daher zurechnungsunfähig gewesett Li
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nicht in Widerspruch zu der vom Gericht für erwiesen 4 erachteten Tatsache, er habe den natürlichen Willen \ = gehabt, Frau IE durch die Messerstiche zu töten.
Da die Strafkammer ohne Rechtsirrtum im Verhalten des Beschuldigten, abgesehen von der Zurechnungsfähigkeit, die lerkmale des versuchten Totschlags gefunden hat, erübrigten sich Ausführungen zu § 223a StGB,
4.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schliesslich 3 auch die Voraussetzungen des § 42 b StGB bejaht. Soweit a die Revision geltend macht, die geistige Erkrankung des = Beschuldigten sei nicht von der Art, dass eine Wiederho-
lung mit Strafe bedrohter Handlungen zu besorgen sei;
setzt sie sich in Widersprüch zu den ausdrücklichen und bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts.
Dieses hat auch ohne Rechtsirrtum- verneint, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr in anderer Weise als durch‘ u ‘Interhringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden ' kann. Ob die Beaufsichtigung durch Angehörige genügt, ist
vom Gericht ausreichend geprüft, jedoch mit Erwägungen verneint; worden, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Wendung ö im Urteilssatz, dass die Unterbringung in einer. Heil-
und Pflegeanstalt angeordnet werde; enthält nur ein unschädliches Fassungsversehen, Die. ‚Urteilsgründe führen: richtig aus, dass die. Unterbringung in einer. ‚Heil- gder Pflegean- u stalt anzuordnen war. 8 426). TE
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oder Vergehens gebraucht worden ist. Sie ist nicht gegeben, wenn der Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Die Rechtsprechung hat deshalb bisher in
diesem Falle die Einziehungsmöglichkeit verneint (R6St Ba 29 S 130). Davon abzugehen, besteht kein zwingender |
Anlass.
Richter Dr. Peetz , Mantel
Dr. Gier — dagusch
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