Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 3 StR 369/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.-
3 StR 369/52 2288 021
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Kurt M ED aus TEN geboren am 8. EEE GE in Ste,
wegen versuchter Notzucht
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Pebruar 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwait >
als Vertreter der Bundesanwasltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
"für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wirä zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
NW) - 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Notzuchtsversuchs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden- Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. ‘
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. März 1951 abends versucht, die in seinem Hotelbetrieb als Hausgehilfin angestelite Anna HB mit Gewait in sein Zimmer zu ziehen und -zur Duldung des ausserehelichen Beischiafs zu nötigen- Wegen ihrer Abwehr ist es dazu nicht 'gekommen
Die Revision wendet ein, der Angeklagte sei schwer bezecht gewesen und habe sich in einem, die freie Willensentschliessung ausschliessenden Rauschzustand befunden. Schon wegen seiner körperlichen Verfassung hätte es zu einem Geschlechtsverkehr nicht kommen können. Zudem sei er so schwer herzleidend, dass er den Widerstand einer kräftigen Person wie der HB gar nicht hätte brechen können. Einen’ derartigen Vorsatz habe er nicht gehabt. Trotzdem habe das Landgericht geglaubt, ohne Anhörung eines Sachverständigen zur Verurteilung gelangen zu können.
Der Hinweis auf die Entscheidung ohne Zuziehung eines Sachverständigen stellt keine der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge dar. Darauf kommt es indes nicht an. weil die allgemeine Sachbeschwerde durchgreift. Soweit in ihr Ausführungen enthalten sind, mit denen die Beweiswürdigung bekämpft wird, sind sie unbeachtlich. Dagegen sind die aus rechtlichen Erwägungen gegen die Feststellung der Schulä des Angeklagten erhobenen Einwenüungen begründet.
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Der Angeklagte war am Mittag des Tattages stark angetrunken, da er am Vormittag und in der vorhergehenden Nacht eine grössere Menge Wein zu sich genommen hatte. Diesen im Zeitpunkt der Tatverübung in vermindertem Maße noch fortwirkenden Zustand hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt, bei der Würdigung der Schuldfrage jedoch nicht ausreichend gepräft. Hier hat sie sich im wesentlichen auf die Bemerkung beschränkt, der Angeklagte sei angetrunken gewesen, aber nicht volitrunken; er sei sehr zielstrebig und folgerichtig vorgegangen. Damit wird sie der Sachlage nicht genügend gerecht. Der Hinweis auf die Art, wie der Angeklagte sich verhalten hat, erweckt Bedenken, ob das Landgericht sich der für die Beurteilung der inneren Tatseite massgebenden Gesichtspunkte vollauf bewusst gewesen ist.
Die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB ist nicht auf die Fälle sinnloser Trunkenheit beschränkt (RGSt 64, 349 /3537). Es muss nur ein Grad von krankhafter Störung der Geistestätigkeit erreicht sein, der die freie Willensbestimmng ausschliesst. Pianmässiges Handeln eines betrunkenen Täters schliesst nicht einmal schlechtweg seine Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Tuns aus (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass mit den Worten "zielstrebig und folgerichtig" die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten genügend bejaht sei, so wäre die hier erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB unvollständig.
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Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit unfasst ausserdem den Fail, dass der Täter, dem die Einsicht nicht fehlt, infolge Wegfalls der in
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nüchternem Zustand vorhandenen Hemmungen nicht in der Lage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Sein Wille ist nur dann frei, wenn er imstande ist, seinen Entschluss durch Abwägung der ihn zum Handeln drängenden und der ihn davon abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen An der freien Willensbestimmung fehlt es, wenn infolge einer Störung der Geistestätigkeit sinzelne Vorstellungen und Empfindungen den Willen so sehr beherrschen, dass dessen Lenkung durch eine vernünftige Überlegung nicht mehr möglich ist. Demnach genügt es nicht, dass der Angeklagte die von ihm entfaltete körperiiche Betätigung gewollt und zielstrebig ausgeführt hat. Vielmehr musste er fähig sein, - sie trotz der durch seine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäss zu wollen, seine Entschliessungen und sein Handeln also der ihm verbliebenen verstandesmässigen Einsicht gemäss zu bestimmen (R6St 63, 46).
Nach dieser Richtung hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nicht gewürdigt. Insbesondere hat sie die Erörterung darüber unterlassen, in welchem Umfang bei ihm durch den vorausgegangenen wiederholten Alkoholgenuss die Hemmungen ausgeschaltet waren, die ihn in nüchternem Zustand von seinem Vorgehen hätten abhalten können. Da die Möglichkeit besteht, dass seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder doch erheblich vermindert war, konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Es leidet überdies an dem weiteren Hangel, dass es zu der - nach Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - zu beantwortenden Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, nicht Stellung nimmt. Das
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war hier um so mehr geboten, als der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand. Sein Zustand erforderte eine eingehende Untersuchung darüber, ob er sich der Ernstlichkeit des von der H@EWP geleisteten Widerstandes bewusst war. Nach den Peststellungen hat er ihr zunächst die Gestattung des Geschlechtsverkehrs gegen Geld angesonnen und ihr mehrere ständig steigende Angebote gemacht. Ob ihre Erwiderung, er verfüge gar nicht über so viel Geld, ihn nicht in den Glauben versetzen konnte, sie sei trotz ihres äusseren Widerstrebens vielleicht doch noch zu dem von ihm gewünschten Entgegenkommen zu bewegen, bedurfte gerade im Hinblick auf die Angetrunkenheit des Angeklagten der besonderen
Würdigung.
Für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten werden auch seine persönlichen Verhältnisse nicht ausser Betracht bleiben können, Nach den Urteilsgründen war er bis zu der ihm vorgeworfenen Tat gut beleummndet und stets bemüht, ein anständiges Leben zu führen. Seinen weiblichen Gästen ist er jederzeit sehr zuvörkommend und höflich gegenüber getreten. Mit der Hüttl war er bekannt. Ail diese Tatsachen können für die Frage der strafrechtiichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sein, ödesgleichen für die Entscheidung, ob er trotz seines Zustandes die Ernstlichkeit der ihm entgegengesetzten Abwehr erkannt und sich dennoch zu seinem Angriff entschlossen hat.
Die Zuziehung eines Sachverständigen zur neuen Verhandlung wird der Strafkammer die ihr obliegende Aufgabe erleichtern können. Ob sie sich seiner Hilfe bedienen will, bleibt ihrem Ermessen überlassen.
Retberg Krauss Koeniger
Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus ist infolge Urlaubs abwesend und dadurch an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Rotberg
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