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BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 2 StR 769/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Messerschmied Nikolaus G immEn zus TEE, dort getoren am EB 1525,

wegen Abgabenhinterziehung u.a.

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter

Bundesrichter .-

Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Kirchner, Dr. Dotterweich,

Werner, Dr. Sauer

als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. Wimin der Verhandlung Landgerichtsrat EEE vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom l18.Januar

1951 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten (neben früheren Mitangeklagten) viegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung und wegen anderer strafbarer Handlungen zu lo Monaten Gefängnis, zu einer Geldstrafe und zu zwei Wertersatzstrafen verurteilt, von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung hat sie ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, soweit der Angeklagte freiges»rochen worden ist und soweit er nicht auch wegen gevraltsamen Schmuggels verurteilt worden ist. Die Revision kann keinen Erfolg babens

l1.} Gegen die Freisprechung macht die Revision geltend: a) die Strafkammer habe den Begriff des Beweises verkannt und habe auch sonst den § 261 StPO verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht würdigt eingehend die Tatsachen, die gegen den Angeklagten sprechen, und ist der Ansicht, dass für seine Tätersrhaft - Gebrauch eines Messers gegen den Zollbeamten RB eine grosse Wahrscheinlichkeit spricht; es hat aber nicht die volle richterliche Jberzeugung von seiner Schuld gewinnen können. Dabei erwägt es, dass der (flüchtige) Peter CB, der.an dem Handgemenge mit R@beteiligt war, ebenso stark verdächtig sei; dieser sei überdies einschlägig vorbestraft, so 8 Mal wegen gefährlicher Zörperverleizung, 7 Mal wegen Widerstandes und wiederholt wegen Bedrohung; schliesslich habe auch der Verletzte selbst die Möglichkeit einer Verletzung durch diesen Peter Grässernicht ausschliessen können. Hierin liegt keine Verkennung des Beweisbegriffes. Was die

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Revision im iibrigen vorbringt, um die Rüge aus § 261 StPO zu begründen, ist nur tatsächlich und deshalb unzulässig.

b) Zu Unrecht behauptet die Revision, das Landgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Zu einer Vernehmung des Arztes, der den Verletzten behandelt hat, lag kein Anlass vor. Aus der Art der Verletzung hätte sich nach dem hier gegebenen Sachverhalt kein einigermassen sicherer Schluss darauf ziehen lassen, ob Peter GW oder der Beschwerdeführer gestochen hat.

ce) Die Urteilsfeststellungen bieten auch Keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme, dass der Beschwördeführer und Peter CE eine gemeinschaftliche Körperverletzung begangen haben, indem einer von ihnen

das Messer benutzte und indem Peter Cie mit seinem Stock schlug. Dass dies nicht ausdrücklich erörtert wird, ist kein sachlichrechtlicher Fehler. Der Sachverhalt ergibt, worauf die Gegenerklärung des Oberbundesanwalts zutreffend hinweist, nichts dafür, dass Jene Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben: beide Handlungen (die Benutzung des Messers und des Stockes) entsprangen ersichtlich einem plötzlichen Entschluss, der dem anderen nicht zugerechnet werden kann.

2.) Auch der Angriff gegen die Nichtanwendung des § 4o0l Abs 2 Nr 2 RAbgO ist unbegründet. Der sog.gevialtsame Schmuggel ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der Hinterziehung "ein an der Tat Beteiligter eine Waffe

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oder ein anderes Werkzeug oder Mittel mit sich führt, um einen persönlichen Widerstand zu überwinden". Während in den ähnlichen Fällen der §§ 243 Nr 5 und 250 Nr 1 StGB nach der herrschenden Ansicht der Täter schon dann eine "Waffe bei sich führt", wenn er mit der Möglichkeit rechnet, sie zu gebrauchen, muss der gewaltseme Schmuggler die weitergehende Absicht haben, mit der Waffe einen persönlichen Widerstand

zu überwinden, d.h. einen Widerstand, den ihm eine Person bei der Durchführung des Schmuggels entgegensetzt. Diese Absicht war den Angeklagten, wie das Urteil auf S 13 sagt, nicht nachzuweisen. Dass der Zeuge Peter GAB, wie das Urteil ausdrücklich sagt, in dieser Richtung eine belastende Aussage gemacht, steht dem nicht entgegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr. Sauer

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