Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 04.03.1952 – 2 StR 547/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. 5) 2 StR 547/51 2329 029
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die Ehefrau Gertrud FT EEE. zev. Reim aus raue GB, geboren am En 1904 in Tui g
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wegen Amtsunterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter,
Tandgerichtepat j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für. Re eht erkannt:
‘„Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil : des Landgerichts in Hamburg vom 11, M&ä 1951 mit den Feststellungen aufßehoben,
Die Sache wird zur Aeuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechiswegen - .
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Die Strafkammer hat die Angeklagte "wegen einfacher Amtsunterschlagung sowie wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis" unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie’ ist begründet.
1.) Die Rüge, § 60 Nr 3 StPO sei verletzt, geht fehl.
Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer !!von der Vereidigung der Zeugin Pille wegen Verdachts der Mittäterschaft gemäss § 60 Nr 3 StPO abgesehen". In den Urteilsgründen ist ausserdem ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, die Zeusin TEEMEEB sei beim unbefugten Bezug der Lebensmittelkarten beteiligt gewesen, indem auch sie aus der Tat der Angeklagten Vorteile gezogen habe. Beteiligt im Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist aber jeder, der in strafbarer Weise an dem Ge- "samtvorgang, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, und in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (RGSt 57, 157; BGH 3 StR 299/51 Urteil vom 7, Juni 1951; SGHSt 1, 360). Eine Nachprüfung des Verdachts in tatsächlicher Richtung ist im Revisionsverfahren unzulässig,
2.) Dagegen dringt die Rüge der Verletzung des 5 61 fr 3 StPO durch, Das Gericht hat nach der Sitzungsnieder-Schrift von der Vereidigung des Zeugen Sch abgesehen, weil es "der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine. wesentliche Aussage zu erwarten ist (§ 61 Nr 3 St :po)t, Die Begründung des Beschlusses begnügt sich Somit mit der Wiedergebe des gesetzlichen Wortlautes. Dies ist ausreichend (BGH
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2 StR 20/51 Urteil vom 6. März 1951).
Das Urteil lässt jedoch ersehen, dass die Strafkammer, entgegen ihrem Beschluss, der Aussage des Zeugen Sch» doch eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Line Aussage ist nicht mehr unwesentlich, wenn der Tatrichter seine Überzeugung vom Tathergang in einem wichtigen Punkte auf sie allein oder neben anderen Beweisanzeichen stützt (BGHSt ' 1, 8 £f), Pür die Annshme einer Amtsunterschlagung ist es von entscheidender Bedeutung gewesen, ob die Angeklagte an
den Karteikarten, deren Wegnahme ihr zur Last gelegt wird.
Alleingewahrsam hatte, Die Strafkammer bejahte einen Alleingewahrsam auch auf Grund der Aussage des Zeugen SchB. Sie j führt weiter aus, dass auch er als Dienststellenleiter nicht befugt war, ohne weiteres von den, der Angeklagten als Kartenausgeberin übergebenen Bezugsberechtigungen einige wegzunehmen und dadurch in den Gewahrsam der Angeklagten einzugreifen. Die Entscheidung stützt sich somit in einem wichtigen Punkte auf die Aussage des Zeugen Sch. Die Vereidigung ist daher zu Unrecht unterblieben, Das Urteil kann auf dem Rechtsfehler beruhen und musste daher aufgehoben werden,
Da bereits die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die, im übrigen unbegründete, Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden,
Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweic Werner Dr. Sauer
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