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BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 1 StR 787/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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den Fabrikanten Dr. Hermann G EEE aus VORNE, geboren an. > ED in HD,

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wegen fehrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch " als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts " .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom

9. Oktober 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte befuhr am 8. Juni 1951 gegen 14 Uhr ur mit seinem Personenkraftwagen mit etwa 40 km/st bei gutem Wetter die übersichtliche, etwa 6 m breite und trockene Bundesstrasse 19 in Richtung nach Senden. Auf der andern Strassenseite kamen ihm hintereinander zwei Radfahrer entgegen, In etwa 150 bis 200 m Entfernung bemerkte er noch eirfen andern entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, den er für einen Radfahrer oder liotorraäfahrer hielt. Vor dem Angeklagten fuhr etwas langsamer als er der Motorradfahrer TED. Der Angeklagte steigerte seine Geschwindigkeit etwas und überholte ihn. Vor Beendigung des Überholens, als sich der Wagen des Angeklagten in Fahrrichtung schräg nach rechts mit seinem linken Teil noch etwas auf der linken Fahrbahn befand, bemerkte der Angeklagte etwa 15 bis 20 m vor sich einen kotorradfahrer, der sehr schnell (S0 km/st) mit nach rechts von der Fahrbahn abgewandtem Gesicht auf ihn zukam. Er brachte seinen Wagen sofort zum ; Stehen. Der Kotorradfahrer (LEMMP) prallte aber gegen i ien linken Vorderteil des Wagens und kam zu Tode.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tat- un einheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO verurteilt. Des Tandgericht führt aus, als der Angeklagte mit dem überholen TED begann, habe LED - der in grösserer Ent- u fernung vom Angeklagten anfänglich wahrgenommene Verkehrs- \

teilnehmer - zum überholen der Radfahrer noch nicht angesetzt gehabt. Das Vorfahren sei deshalb bedenklich gewe- “ .sen, aber noch statthaft. Der Angeklagte habe IB aber Br

im Auge behalten müssen. Dass es sich dabei um einen Motorraäfahrer handle, habe er für möglich gehalten und des- \

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y halb damit rechnen müssen, dass dieser mit Höchstgeschwindigkeit fahre und Sie beibehaltez bei der Über-

he sichtlichkeit der Strecke hätte er - wie FW -

w während des Überholens erkennen müssen und können, dass. ! nun auch LEW überholte und dabei nicht auf die Fahrbahn sah. Diese gefährliche Lage hätte den Angeklagten veranlassen müssen, die linke Fahrbahn sofort zu räumen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre dies möglich gewesen und der Unfall dadurch mit Gewissheit vermieden worden.

Diese Begründung erweckt unter den bisher mitgeteilten Umständen Rechtsbedenken,

Auch das Landgericht ist überzeugt, dass Ib den “ Zusammenstoss wesentlich mitverschuldet hat. Auf der nur 6 m breiten Strasse ist er trotz Verkehrs .und Gegenverkehrs mit zumindest zeitweise abgewandtem Gesicht mit der nach § 9 äbs 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st gefahren; schwerlich hat er bei der festgestellten Verkehrslage seine Geschwindigkeit so eingerichtet, dass er jederzeit in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen und das Motorrad nötigenfalls recht- ' zeitig anzuhalten (§ 9 Abs 2 StVO). Auch mit § 1 StVo ist diese Fahrweise nicht zu vereinbaren. Die Feststellungen des Lendgerichts lassen kaum daran zweifeln, dass LEE, ohne sich um die Verkehrslage zu kümmern, in hohem Liesse leichtfertig gefahren ist. Dies entlastet den Angeklagten zwar nicht. Ein Kraftfahrer braucht nicht jedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Strassenbenutzer vorauszusehen; liegt ein solches aber u sutege und erkennt er es oder hätte er es bei pflichtgemässer Sorgfelt erkennen müssen, so muss er es berücksichtigen, RGSt 71, 28. Darüber spricht sich das Urteil

x x nicht genügend aus. Es steht fest, dass Leiber eine Geschwindigkeit von 80 km/st (22 m/sek), der Angeklagte eine solche von 40 km/st (11 m/sek) hatte. Die Fahrzeuge bewegten sich also mit einer Geschwindigkeit von 33 m/sek eufeinander zu. Die Fahrzeit des Angeklagten vom ersten örblicken bis zur. Begegnung hat mithin noch etwa 4,5 Sekunden betragen, falls er den Li auf 150 m Entfernung zuerst gesehen hat, und bei 200 m etwa 6 Sekunden, Bei dieser kurzen Zeitspanne konnte der Angeklagte seinen Vorgönger FEB kaum noch ordnungsgemäss überholen, bevor er auf IB traf. Standen ihm für den gesamten Vberholungsvorgang vom Ansetzen bis zum Wiedereinordnen nach rechts vor dem überholten FaD nur 4,5 bis höchstens-6 Sekunden zur Verfügung, so setzte das im Verhältnis zu TED eine entsprechend hohe Überholgeschwindigkeit voraus, um das überholen abzukürzen, In firklichkeit fuhr FEED ever nur wenig langsemer als der Angeklagte, Das spricht dafür. dass der ordnungsgemässe Überholungsvorgang mehr Zeit beansprucht haben würde, als dem Angeklagten vor der Begegnung mit IWW noch zur Verfügung stand. Das ergibt auch die Tatsache 'des Zusammenstosses, selbst bei Berücksichtigung der kurzen Bremszeit des Angeklagten.

Es ist nicht gesagt, dass der Angeklagte deshalb nicht hätte überholen dürfen. Das hing davon ab, wie ihm die Verkehrslage bei pflichtgemässer Sorgfalt erschien, Bisher ist nicht festgestellt, wann es dem Angeklagten frühestens möglich war, I@MB überhaupt zu sehen, wenn er ihn unter den örtlichen Verhältnissen als lotorradfahrer erkennen konnte und ob es ihm bei genügender Aufmerksamkeit von vornherein oder erst später möglich war; die hohe Geschwindigkeit ICP wahrzunehmen. Konnte er ihn erst auf 150 m Entfernung sehen, ohne zugleich auch

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auf hohe Geschwindigkeit schliessen zu müssen - etwa weil LOEEB sich damals noch hinter den beiden Radfahrern hielt -, so fällt ihm das Ansetzen zur Überholung nicht ! zur Last. Selbst wenn es dem Angeklagten örtlich möglich vor, IB fortgesetzt weiter zu beobachten, blieb ihm innerhalb der kurzen Annäherungszeit von etwa 4,5 Sekunden beim Erkennen der Verkehrsgefahr kaum noch Zeit; wie-Zu der nach rechts zu fahren, ohne dadurch TB zu ge- : föhrden, zuf den er beim Überholen ebenfalls achten musste,

’ Derüber spricht sich das Lendgericht bisher nicht aus,

;e Ein überholter Verkehrsteilnehmer kann auch durch uner-

F vartet rasches Vorsetzen ("Schneiden") gefährdet werden, nn Durfte der Angeklagte hiernach mit dem Überholen beginnen, K so fragt sich nur, was er ohne eigene Gefährdung und die a anderer Verliehrsteilnehmer vernünftigerweise noch tun

konnte und musste, um der überraschend auftauchenden Gefahr auszuweichen, War es dem Angeklagten dagegen bei hinreichender Sorgfalt möglich, die hohe Geschwindigkeit und leichtfertige Fenrweise ID rechtzeitig zu erkennen, so kann schon das Ansetzen zum Überholen fahrlässig gewesen sein.

Der Angeklagte kann bei Berücksichtigung der Breite der Strasse, seines eigenen Fahrzeugs und des für TOD benötigten Fahrstreifens aber auch ohne Fahrlässigkeit angenommen haben, trotz hoher Geschwindigkeit LED noch überholen zu dürfen, weil diesem auch beim Begegnen wöhrend der überholung noch genügend Platz zum Vorbeifahren bliebe. Die Breitenverhältnisse, Geschwindigkeiten und notwendigen Fehrbewegungen der Beteiligten machen ' es unsährrcheinlich, dass die Fahrbahn dazu ausgereicht hätte. Abschliessend kann das aber nur der Tatrichter

beurteilen,

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Die Verurteilung war aus diesen Gründen aufzuheben, Die Sache bedarf weiterer Prüfung. Dabei wird sich das Landgericht mit dem einleuchtenden Revisionsvorbringen suseinandersetzen können, der Angeklagte müsse sich nach physikalischen Regeln bei seiner Einlassung geirrt haben, I@MBB sei plötzlich in 15 bis 20 m Entfernung vor ihm eufgeteucht. Bei Berücksichtigung einer Hindestreaktionszeit. der für 11 m technisch notwendigen Bremszeit

und der beiderseitigen Geschwindigkeiten müsse diese Ent- .

fernung 80 - 90 m gewesen sein,

Auch die grössere oder geringere Übersichtlichkeit der Strasse kann die Beurteilung wesentlich beeinflussen,

Die bisherigen Feststellungen erwecken Zweifel. ob es dem u

Angeklagten örtlich möglich war, IB von ersten Aufteuchen bis zum Zusammenstoss unausgesetzt zu beobachten, Ob eine Strecke übersichtlich ist, hängt vom Blickpunkt des Beobachters ab, stellt sich unter Umständen jedem | Verkehrsteilnehmer anders dar und kann gerade im Strassenverkehr mit der Fortbewegung der Teilnehmer und der Verschiebung der Blickwinkel rasch wechseln. Schon auf gerader Strasse können entgegenkommende Radfahrer, auch wenn sie scharf rechts fahren, einen hinter ihnen befindlichen Verkehrsteilnehnmer ganz oder teilweise verdecken und das Erkennen der näheren Umstände seines Rortbewegens erschweren. Hält sich dieser Verkehrsteilnehmer seinerseits zunächst scharf rechts, so braucht es nicht fahrlässig zu sein, wenn ein entgegenkommender Kraftfahrer dessen Geschwindigkeit aus grösserer Entfernung irrtünlich noch für mässis; hält. IE hat ein Leichtmotorrad benutzt, das sich Eusserlich auf grössere Entfernung von

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‚ einem Fahrrad möglicherweise nicht deutlich unterscheidet, zumal wenn es teilweise verdeckt war, Wies die Strasse aber - selbst flache - Windungen auf, so kann das die Übersichtlichkeit gerade bei raschem Gegenverkehr besonders hindern. Ist der Strassenrand mit Bäumen, ° Hecken oder anderen Blickhindernissen besetzt,. so bilden solche Biegungen tote Winkel, deren Form sich mit der Fortbewegung für den Blick dauernd verändert. Je weiter . rechts ein Verkehrsteilnehmer fährt, desto mehr kann m ‘er eine vor ihm liegende Linkskurve einsehen, um so weniger aber eine Rechtskurve. Folgen solche Strassenwindungen einander in Abständen von 100 bis 200 ketern und herrscht noch Gegenverkehr, so kann ein Verkehrsteilnehmer aus grösserer intfernung Einblick in ein vor ihm liegendes Strarrenstück und den darauf befindlichen Verkehr haben, beim Annähern dagegen zunächst nicht mehr; dies besonders dann, wenn er anlässlich eines Überholungsvorgangs die rechte Strassenseite mit ihrem grösseren Binblick in eine kommende Linksbiegung vorübergehend verlässt und von der Strassenmitte aus diesen Zinblick zunächst nicht mehr hat, weil der tote Winkel der Linkskurve von hier aus grösser ist. Kommt unter solchen Umständen hinzu, dass schnell fahrende liotorradfahrer erfahrungsgemäss nicht selten dazu neigen, das Überholen anderer Verkehrsteilnehm statt durch rechtzeitige Schrägfahrt durch rasche Schwenkungen des Rades einzuleiten und zu beenden, so ist es denkbar, dass Leiber erst kurz hinter den Radfahrern

überraschend zur Fahrbahnnitte hin eingeschwenkt ist, statt die überhölung rechtzeitig durch Schrägfahrt einzuleiten. Hat die Strasse, in Fahrrichtung des Angeklagten

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gesehen, eine Linl:swendung genommen, so ist es denkbar, dass der Angeklagte den LED zunächst aus grösserer Entfernung gesehen hat, dass I@WMMP dann in den dem Angeklagten durch die Biegung oder durch in der Blickrichtung fast hintereinender stehende Bäume verdeckten Strassenteil ein-. gefahren und deraus kurz vor dem Angeklagten überraschend erschienen und debei durch seine hohe Geschwindigkeit übermässig weit zur Strassenmitte hin gefahren ist. Ist dem Angelrlagten nach den früher dargelegten Grundsätzen aus dem Vorfehren kein Vorvurf zu machen, so können derartige Umstände seine Schuld ausschliessen,

Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch

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