Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 5 StR 22/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sn 22 2251 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Dreher Peter S MED zu: ti, TAN straße &, geboren an EEEEEEED 1923 in KO,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Kaufmann Ernst 1 EEE zus HEERES, HOEEEEEEB: trasce @ geboren am ED 1919 in
CoD, wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten SCEMEIB gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Mai 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten LOB vetrifft, nebst den zugrundelisgenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur arnderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückvurwiesen.
- Von Rechts wegen -
:
Gründe§
I..
Der Angeklagte SW ist wegen zweier Fälle des schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der .durch . das Landgericht Hannover "26: April 1951 in 9 Kls 4/51 ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
l. Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt der Angeklagte vor, er habe in der Hauptverhandlung dan Kraftfahrer Tzul HOEEEEEEB 215. Zeucen dafür benannt, daß er, der Angeklagte SCHERE, sich wegen verschiedener Unstimmigkeiten für min-. destens vier “ochen von dem Mitangeklagten EB getrennt habe und deshalb keine Einbrüche mit IE zusammen ausgeführt haben könne. Das »andgericht habe Hp hierüber Jedoch nicht gehört.
Daß ein solcher Beweisamtrag gestellt worden wäre, könnte gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. Diese enthält darüber jedoch keinen Vermerk. Übrigens konnte AED nicht als Zeuge vernommen werden, weil er Kitangeklagter war. Auch darüber, daß der Angeklagte SC beantragt hätte, dem Mitangeklagten HE vestimmte Fragen vorzulegen, sagt das Sitzungsprotokoll nichts. Die Verfahrensrüze ist deshalb unbegründet.
2. Im übrigen richten sich die Ausführungen der Revision _ nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das Gebiet der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen.
Die Revision macht nicht geltend, daß die Strafkammer auf den von ihr als erwiesen erachteten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet hätte, Auch hat die Nachprüfung einen solchen techtsverstoß nicht ergeben.
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- tden,„.Kupferkabel’angekauft zu haben, von dem er aus Fahr- “ Aässigkeit nicht erkannt hatte, daß es mittels einer straf-
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„.baren Handlung erlangt war (§ 18 des Ges.üb.d.Verkehr rit
“ "unedlen Metallen). ‘Von dieser Anklage ist er freigesprocken . warden...Bagegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt- .schaft,. die Verletzung der Aufklärungspflicht (StPO § 244}
s...in Kleinere Stücke zerschlagen. .n nächsten Vormittag brach-
U, TEE und der hemann der Mitangeklagten Tan
.zu dem Angeklagten I und boten es ihm an. Ühne
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II, Dem Angeklagten I "zer zur Last gelegt wor-
und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. ,
„a Die Miteangeklagten CD, Günter Ju, > EEE, hatten nachts Kupferkabel gestohlen und es mit einem Beil ten die sechs Genannten dasKupfer mit dem Wagen des me
das Kupfer gesehen zu haben, erwiderte er, daß er Kupferkabel nur kaufe, wenn es abgebrannt sei, weil er sonst zu "großen Gewichtsverlust habe. Er stellte ihnen anheim, das
_ Kupfer auf einer näher bezeichneten Schutthalde abzubrennen. Sodann zab er seiner Geschäftsführerin, der Hitangeklazten SEE, den Auftrag, das Kupfer zu kaufen, wenn die Verkäufer es in abgebranntem Zustande wiederbringen würden. Das ge- | ‚schah.
Die Strafkammer sieht das Verhalten des Angeklagpten Tun nicht als fahrlässig an. Er habe, so führt das Urteil aus, seine Sorgfaltspflicht nicht dadurch verletzt, daß er die Verkäufer abgewiesen habe, ohne das Kupfer an-. zusehen. T@Wsei in Kreisen der hannoverschen Produkter.- händler als Händler bekannt; er sei ihnen bisher nicht durch unredliche Geschäfte aufgefallen. ICE habe ihn deshalb als redlic’en händler ansehen können und ohne Fahrlässigkeit der Sg den „uftrag zum Ankauf geben dürfen. Die Gutgläubigkeit Iguws und der SEE ergede sich auch daraus, daß sie den Ankauf in den Geschäftsbücherr vermerkt hätten. |
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Diese Lusführungen tragen den Freispruch nicht.
Allerdings kann eine Fahrlässigkeit nicht darin liegen, daß der Angeklagte die Verkäufer abwies, ohne das Kupfer anzusehen. Er beschränkte sich aber nicht darauf, sie abzuweisen. Vielmehr stellte er ihnen in Aussicht, er werde das Kupfer kaufen, we:n sie es vorher abbrennen wür- "den; und er gab der SB entsprechenden Auftrag. Zu prüfen ist also, ob eine Fahrlässigkeit nicht darin liest, daß er alles von seiner Seite zum Ankauf Erforderliche tat, ohne ‚das Kupfer angesehen zu haben.
Dabei ist zu erwägen, daß zur Tatzeit (24.August 1950) die Diebstähle von Suntmetallen, insbesondere auch von Kupferkabeln, schon verhältnismäßiz zahlreich geworden waren. Das kann dem Angeklagten, der Großhandel mit Schrott und iletallen betreibt, kaum unbekannt gewesen sein. -üt Rücksicht auf die Kupferknappheit war auch die “enge des angebotenen Kabels - 202 kg reines lletallgewicht -' auffällig, ferner auch der Umstand, daß nicht weniger als sechs Personen erschienen, um diese „agenladung anzubieten.
Die Strafkammer erörtert nicht, ob der Angeklaste sich nach der ler!unft des Kupfers erkundigt und welche .ntwort er erhalten hat. Sollte er den Auf,rag zun „nkauf ohne eins solche Rrkundigung gegeben haben, so würde darin bei dieser Menge zum mindesten eine Fahrlässigkeit, wenn nicit sogar ein starkes Anzeichen für bedingten Vorsatz zu erblicken sein.
Die Feststellung des Urteils, daß Twals Händler bekannt und nicht durch unredliche Geschäfte aufgefallen sei, steht in einem gewissen Widerspruch dazu, daß Te» an anderer Stelle des Urteils als Arbeiter bezeichnet wird. sit der Behauptung des Angeklasten Lg» zuch SEE sei ihm als Händler bekannt gewesen, setzt das Urteil sich nicht auseinander. Dazu wöre um so mehr “nlaß gewesen, als CHE - wie das Zanczericht feststellt - wezen der verschiedenensten Delikte eine ganze Zeihe von Vorstrafen er-
litten hat. 1}
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"Die Auffassung der Strafkanner, die ordnungsmäßige Ver-
büchung des Ankaufs in den Geschäftsbüchern spreche "für die
. -Gutgläubigkeit" des Angeklagten, beruht auf einem Denkverstoß. Dieser Umstand könnte allenfalls gegen den Vorsatz, niemals aber gegen die Fahrlässigkeit des Angeklagten beim Ankauf sprechen. Übrigens kon:t es erfahrungsgemäß auch bei vorsätzlicher Hehlerei im Altmetallhandel oft vor, daß der Erwerb in den Geschäftsbüchern vermerkt wird.
In der erneuten Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht den bedingten Vorsatz hatte, daß die Verkäufer das Kabel durch eine strafbare Handlung erlangt hatten, oder ob er das nicht den Umständen nach annehmen musste (§ 259 StGB). Nur wenn das verneint wird, kommt eine Bestrafung nach § 18 des Ges.üb.d.Verkehr m.unedlen Metallen in Betracht. -
Die äntscheidung entspricht den Anträgen des Oberdundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
3 Dr. Koffka Schmidt