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BGH Entscheidung vom 18.02.1952 – 3 StR 336/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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stR_ 336/52 2288 012 72

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hans M mp zus DEE. dori. geboren an @&. ED BD:

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar ‘953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal t NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in der Verhandlung, Justizangestellter bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1952

a) im Schuldspruch dahin geändert. dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordaung wegfällt,

b) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Re: ision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist im wesentlichen nur zum Strafausspruch begründet.

Der Angeklagte hat unmittelbar vor einer Strassenkreuzung einen Lastkraftwagen überholt, dessen hohes Verdeck ihm die Übersicht über die von rechts einmündende Strasse verwehrte. Kurz nach dem Überholen stiess er mıt einem Radfahrer zusammen, der aus der Seitenstrasse kommend die Hauptstrasse vor. dem Lastwagen von rechts nach links (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) überqueren wollte. Der Radfahrer erlitt schwere Verletzungen und starb am selben Tage.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Ihre Ausführungen bedürfen keiner Erörterung, da die sachlichrechiliche Prüfung ergeben wird, dass es für den Schuldspruch auf die von der Revision vermissten Feststellungen nicht ankommt und dass der Strafausspruch aus anderen Gründen auf gehoben werden muss.

2.) Die Übertretung der Strassenverkehrsordnung ist ver-Jährt. Auf die mit ihr zusammenhängenden Rechtsfragen kommt es daher nur insofern an, als sie für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung sind.

3) Die Strafkammer nimmt an, dass sich der Angeklagte einer Übertretung sowohl des § 9 Abs 1 wie auch des § 9 Abs 2 StVO schuldig gemacht habe, und gründet darauf zugleich den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB. Hiergegen erhebt die Revision mit Kecht Bedenken.

Es trifft allerdings nicht zu, dass das Urteil widersprechende Feststellungen über die Geschwindigkeit des Angeklagten enthält. Nie Revision meint, der Angeklagte könne nicht 50 km/st gefahren sein, wenn er seinen Wagen bereits 15 m hinter der Unfallstelle zum Halten gebracht habe. Denn bei einer solchen Geschwindigkeit sei der Anhalteweg erheblich länger als 15 m. Tatsächlich beträgt der Anhalteweg bei durchschnittlicher Bremsverzögerung (5 m/sec®) und günstiger Reaktions- und Bremsansprechzeit (0.8 Sek.) 31 m. Die Revision übersieht aber, dass der Anhalteweg nicht von der Unfallstelle ab gerechnet werden darf. Die Ausdrucksweise der Strafkammer, der Angeklagte habe erst "nach" dem Zusammenstoss "gebremst", ist allerdings ungenau. -Es kann aber damit nur gemeint sein, dass die volle Bremswirkung unmittelbar nach dem Unfall eingetreten sei. Denn mit einer Geschwindigkeit von 32 km/st, die einem Anhalteweg von 15 m entspricht, hätte der Angeklagte den gleich schnell fahrenden Lastwagen nicht überholen können. Tatsächlich muss die Reaktion des Angeklagten bereits vorher eingesetzt haben, wie sich aus folgender Erwägung ergibt: Wenn der Lastwagen mit einer Geschwirdigkeit von 30 - 35 km/st, der Angeklagte mit einer solchen von 50 km,’st fuhr und der Lastwagen noch 5 m vor der Unfallstelle war, als der Zumammenstoss erfolgte, befanden sich

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beide Kraftwagen, wie sich leicht beresknen lässt. 13,5 - 16,5 m vor der Unfallstelle auf gleicher Höhe. Spätestens in diesem Zeitpunkt kam der Radfahrer in das Blickfeld des Angeklagten und löste dessen Keaktion aus. Rechnet man diese Entfernungen zu den 15 m "Bremsweg" hinzu, so ergeben sich Entfernungen von 28,5 - 31,5 m. Das entspricht der oben berechneten Länge des Anhalteweges von 31 n. Diese Erwägung zeigt jedenfalls, dass von widersprechenden Feststellungen über die Geschwindigkeit des Angeklagten keine Rede sein kann.

4 ) Dagegen kann der Würdigung der Strafkamner aus einem anderen Grunde nicht gefolgt werden. Der Sachverständige,

dem sich die Strafkammer offenbar anschliessen will, hatte ausgeführt, dass der Radfahrer mit dem Angeklagten auch . dann zusammengestossen wäre, wenn dessen Geschwindigkeit

nur 40 km/st betragen hätte. Daraus schliesst die Strafkammer, dass sich der Angeklagte wesentlich unter der an

sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte halten müssen.

um seinen Verpflichtungen im.Verkehr jederzeit Genüge leisten

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zu können (§ 9 Abs 2 StVO). Diese Folgerung ist rechtsirrig; £ die Strafkammer verkennt den Sinn des Gutachtens. Der Sachverständige wollte ersichtlich den ursächlichen Zusammen- |

hang zwischen überhöhter Geschwindigkeit und Unfall vernei- ! nen. Es ist aber nicht angängig, hieraus die Verpflichtung zu weiterer Herabsetzung der Geschwindigkeit abzuleiten. Sonstige Umstände, die eine solche Verpflichtung hätten begründen können, sind nicht festgestellt. Eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO lag deshalb nicht vor-

5.) Der Angeklagte hat vielmehr deshalb fahrlässig gehandelt, weil er unmittelbar vor, also an der Kreuzung überholt hat (§ 10 Abs 1 Satz 3 StVO). Was die Revision mit ihrer Auffassung, es bestehe eine Konkurrenz. zwischen den 88 10 und 13 StVO, erreichen will, ist nicht ganz klar. Sie meint offenbar, dass dei Vorfahrtsregelungen im Sinne des § 13 Abs 1 StVO das Verbot des Überholens an Kreuzungen ‘ nicht bestehe. Diese Ansicht ist re chtsirrig. Das Überholen - 'an Kreuzungen ist deshalb verboten, weil der Überholungs- . vorgang regelmässig mit einer Sichtbehinderung nach rechts » verbunden ist, die an der Kreuzung ‚erhöhte Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr soll durch das Verbot allgemein verhindert werden: Der Gesetzgeber ‘geht von der Erfahrung aus, in dass die Vorfairtregelung häufig nicht beachtet wird, sei es auch nur infolge falscher Einschätzung der Verkehrslage. Es kann deshalb keine: Rede davon sein, dass das Überholungsverbot durch die Vorfahrtregelung aufgehoben werde. Ob der Ansicht der Revision in den Fällen des § 13 Abs 3 StVO zu folgen wäre, wonach die Vorfahrtregel des Abs i nicht gilt, wenn. durch Weisungen oder Zeichen von Polizeibeamten oder - durch Farbzeichen eine andere‘ ‘Regelung im Einzelfall getrof-I. fen:wird, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Verkehrs- £ regelung nach § 13 -.Abs 3 StVO lag nicht vor. Gerade der, vorliegende Fall. ‚zeigt deutiiäh die Notwendigkeit des Überholungsverbots ' 'an Strassenkreizungen. Der Unfall wäre ohne das vorschriftswidrige Überholen vermieden worden. Indem der Angeklagte sich durch das Überholen die Möglichkeit genommen hat, ‘den ‚Radfahrer rechtzeitig zu bemerken undseine eigene Fahrweise danach einzurichten, hat er den für ihn voraussehbaren Erfolg fahrlässig herbeigeführt. Dabei

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ist - jedenfalls für die Schuläfrage - unerheblich, ob.der Radfahrer seinerseits noch vor dem Lastzug die Strasse überqueren durfte.

6.) Die Revision will eine Reihe von Widersprüchen in den Feststellungen dartun und mangelnde Aufklärung geltend machen, um auf diese Weise dem Schuldvorwurf die Grundlage zu entziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

a) Ob der Volkswagen des Angeklagten in der Mitte oder auf der linken Seite der Fahrbahn mit dem Radfahrer zusammengestossen ist, bleibt für die Schuldfrage ohne Bedeutung, da es auf diesen geringen Entfernungsunterschied nicht an-

kommt. Ein etwaiger Widerspruch in den Urteilsfeststellungen

kann daher die ‚Richtigkeit des Schuldspruchs nicht in Frage stellen. ' . . 8 ” ‘ .

b) Die Strafkammer stellt t fest, dass der Angeklagte den ganz rechts fahrenden Lastwagen in einem Abstand von Im überholt habe. Die Breite beider Fahrzeuge zusammen beträgt höchstens 4 m; die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 16 m breit. Nimmt man den Abstand des "ganz. rechts" fahrenden Lastwagens zur Bordsteinkante mit.1 m an, so fuhren die linken Räder des Volskwagens höchstens 6m m von der rechten Bordsteinkante ‚entfernt. Nach den Feststellungen wurde aber der Radfahrer erfasst, als er schon über die Mitte der Straose, also etwa 9m gefähren war. Dieser Widerspruch lässt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht lösen, wie die Revision mit Recht hervorhebt. Er spielt aber wiederum für die Schuldfrage keine Rolle. Denn der Vorwurf, ‚dass der ‚Angeklagte vorschriftswidrig überholt hat, ist nicht davon abhängig, ob die Fahrzeuge links oder rechts von der Mitte der Fahrbahn Zusammengestossen sind.

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Die Frage ist, jedoch möglicherweise für den Strafausspruch von Bedeutung. N j

c) Aus demselben Gründe konnt 8 für. den Schuldvorwurf nicht darauf an, ob der Radfahrer sich in dem Augenblick, als der Lastwagen noch etwa 40 - 50 m von der einmündenden Strasse entfernt war, schon am Rand der Fahrbahn oder erst am Rand des 6,70 m breiten Weges für Fussgänger und Radfahrer befand. Hiervon ist jedoch das ititverschulden des

Getöteten unter Umständen abhängig.

Gegen den. Schuldsprüch. können nach allem keine Bedenken erhoben. werden. FE

7.) Dagegen: ist der Strafausspruch nicht fehlerfrei begründet. Der erkennende Senat hat in dem Urteil BGHSt 3, 218 ausgesprochen, dass der Strafausspruch fehlerhaft ist, wenn bei Fehrlässigkeitstaten das Mitverschulden des Getöteten oder ‚Verletzten rechtsirrig bejaht oder verneint wird. Die Strafkammer hat jegliches Mitverschulden des Radfahrers verneint. Dabei muss schon ihr Ausgangspunkt zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, dass nämlich dem Radfahrer eine ‚Verletzung des Vorfahrtsrechts nicht nachzuweisen, sei. Nach den Grundsätzen des Strafverfahrens = kommt es nur darauf an, ob. ein solches Mitverschulden “ ausgeschlossen werden kann.. ‚Zweifel müssen sich zugunsten des Angeklagten auswirken; denn das Maß seines eigenen Verschuldens wird u. a. auch durch ein Mitverschulden

des Getöteten ‚bestimnt. |

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-18/3-str-336-52#rd_18

Dieses Mitverschulden auszuschiiessen, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Denn dem Urteil kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob der Radfahrer die Grenze der Hauptfahrbahn schon überfuhr, als der Lastwagen noch 40 - 50 m entfernt war, oder ob er sich zu dieser Zeit noch auf dem Seitenweg befand. Ob insoweit aus dem Geschwindigkeitsverhältnis beider Fahrzeuge Rückschlüsse ‚möglich sind, muss in der neuen Hauptverhandlung geklärt werden. Ausserdem ist, wie schon hervorgehoben, nicht klar festgestellt, ob der Radfahrer im Augenblick des Zusammenstoßes erst 6 oder 9 m-der Hauptfahrbahn überquert hatte. Angesichts dieser unsicheren Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Radfahrer das Vorfahrtsrecht verletzt hat. Denn das verkehrswiärige Verhalten des Angeklagten hat an sich sein Vorfahrtsrecht nicht beseitigt (vgl RGSt 71, 80; 71, 164). Es kommt also in erster Linie darauf an, wie weit die beiden Kraftwagen noch von der Unfallstelle entfemt waren und wo sich der Radfahrer ‚befand, als er den Wagen des Angeklagten wahrnehmen konnte. Auch hierüber werden Rückschlüsse aus dem Geschwindigkeitsverhältnis der Fahrzeuge möglich sein. Nach den bisherigen Feststellungen, ist es keineswegs ausgeschiossen, dass der Radfahrer den Wagen des Angeklagten

rechtzeitig erkennen konnte. Dann musste er sich als war-

tepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf die Fahrweise des Angeklagten, auch wenn sie ordnungswidrig war, einstellen.

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Nach diesen Gesichtspunkten wird das Mitverschulden des Radfahrers in der neuen Hauptverhandlung nochnsls zu prüfen sein. Zweifel müssen sich zugunsten des Angeklagten auswirken.

Krauss Koeniger BR. Prof. Dr. Busch ist ' infolge Urlaubs ortsab-

wesend und so an der Unterschrift verhindert.

Krauss

Scharpenseel Baldus

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