Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 4 StR 283/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2272 017 u
„283/51
I»
E
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bürovorsteher Artur N EEEEED zu: TE: geboren am EEE 1911 in Te, zur Zeit in der Unter-
suchungshaftanstalt in BB wegen Untreue, Unterschlagung und Betruges,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben 5
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krunmme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter ‚Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Ur!isunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Dezember 1950, soweit er im
Falle II 1 (Firma GEW) verurteilt ist und im Gesemtstrafen-
ausspruch - insoweit auch auf die Revision der Staatsanvalt-
schaft -, mit den zusrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
in diesem Umfange wird die Sache, auch über die Kosien der nechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
2. Gründe»
Io Auf dic Verfahrensbeschwerde ist die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 1 (Firma Ce aufzuheben. Ausveislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkamner die Vernehmung des Zeugen Hans EEE 2b5;elchnt, "veil dss in das Wissen des Zeugen gestellte Vorbringen bereits durch den Zeugen Karl. BWerviesen sei". Nach den Urteilsgründen hat sie aber die Beweistatsache, Tür die Hans Ze els Zeuge benannt wer, nämlich dass Karl DB i Gegenvart seines Bruders zu dem Angeklagten gesagt hat, er könne die 2,000,-- Dü für sich behalten, durch die Aussage des Kavı BB für widerlegt erachtet. Aus diesem Grunde darf ein Beweisamtrag gemäss § 244 Abs 3 S 2 St?O nicht abgelehnt verden. Die Verteidigung ist daher in Ciesem Talle in einen Zür die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO)»
Im übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen
II Er
rolg haben. Die weiteren Verfahrensrügen gehen fehl.
Ein Eröffnungsbeschluss war nicht erforderlich, weil die Anklageschrift schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Septenber 1950 (BGBl 455) bei Gericht eingereicht war und daher für das Verfahren insoweit die bis zum 1. Oktober 1950 gelten- | den Bestiimungen massgebend blieben (Art 8 Nr 114 Ges oben genannten Gesetzes). Die Verlesung der Anklageschrift in er Hauptverhandlung genügte mithin.
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Der Vorwur?, die im Urteil verwerteten Kassenabrech-' nungen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt, die bezeugt, dass die Abrechnungen vom Verteidiger zu den Akten überreicht und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht wurden.
Die allgemeine Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr 8 StPO ist nur beachtlich, soweit das Ver£falıren betreffende Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung durch einen Gerichtsbeschluss beschieden worden sind. Anordnungen oder Unterlassungen des Vorsitzenden können im Raiı- men dieser Vorschrift nicht zum Gegenstand einer Revisionsrüge gemacht werden. Nach der Sitzungsniederschrift ist cie Vorlegung der Handakten des Rechtsanwalts TB in ser Tauptverhandlung nicht beantragt worden.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, dass die Straikammer die "Beizlehung der Steuerstralakten und der Disziplinarverfanrensakten" des Rechtsanwalts Herweg abgelehnt hat. Diese sollten nach dem Sitzungsprotoxoll Beweis dafür erbringen, "dass ernebliche Differenzen zwischen den Aussagen des Rechtsanwalts to 7) als Zeugen. und seinen dortisen Aussagen bestehen; es soll sich dabei um ähnliche Tatbastände handeln, wie sie hier bei Gericht erörtert worden sind". Das Landgericht hat diesen Antrag mit Recht zen lehnt, - "veil das Beweismittel völlig ungeeignet sei". 3 mangelte schon an der Angabe : eines hinreichend bestiunten Beweismittels, weil die Angaben des Verteiälgers nicht
erkennen liessen, welche der in diesen Akten enthaltenen
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Urkunden zum Gegenstand der Beweisaufnalme gemacht wercn sollten. Ausserdem fehle die Angabe bestimnter Be- „eistatsachen, worauf die Verteidigung nach dem Vortrage Ger Revi.ion auch in der Mauptverhandlung ausdrüc! lich hingewiesen “worden ist. Wit seinem Vorbringen,-. er habe
in dieser Hinsicht bestimmte Behauptungen aufgestellt, kann der Angeklagte gegenüber den in dem Pr -otokoll niederselegten Inhalt des Beveisamtrages nicht gehört werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht is t ebenfalls
nicht ersichtlich. Die Strafkammer nat sich von der Erwägung leiten lassen, dass Rechtsanwalt ] sich in den anderen Verfchren "als Angeklagter" zu verteidigen hatte, vas ihn die Löglichkeit .eröffnete,. weniger genaue Angaben zu machen, während ihm solches bei: seiner. Veraehmung § 18 Zeuge unter Zid im sesenwärtigen Verfahren verwehrt var. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu. beanstanden. ’Der Tetrichter ist nicht verpflichtet, von Amts vegen umfangveicıe Akten über anderweit gegen einen Zeugen schwedende Terfahren daraufhin. durchzusrbeiten, ob Sieser sich etwa
in Widerspruch, zu Inäheren, okne. ‚Eideszr ang gemachten Angaben gesetzt hat. Er ist auch nicht gehalten, der Verseidigung Unterlagen zu Yorhaltüngen gegenüber dem Zeugen
zu verschaffen. Dass Rechtsanvalt Yerweg in ‚einen, Telle in: der ! Hauptverhandlung zug sgeben hat, ‚gen Angeklagten möglicherweise, 50. Di als zusätzliche Vergütung, zür seinen Fieiss geseben zu haben, nötigte das Landgericht nicht dazu, die Slaubwürdigkeit des Zeugen au? Grund der sonstigen,.. aas VerhSltnis zwischen ihm und dem Angeklagten berührenden Verfahren su »rüfen. Es war deshalb. ‚auch‘. nicht erZlorderlich, cie ar-
be itsgerichtlichen Akten von Ants we& en heranzuziehen; jiare
"ziehung ist in der Yauptverhandlung nicht beantragt wor-
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-5.
Im übrigen greift die Revision die den Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, indem sie darauf abzielt, an Stelle der getroffenen Testsvellungen eine andere Würdigung der für erwiesen erachte-
ten Tatsacıen zu erreichen.
Der Umstind, dass der Angeklagte dem Rechtsan..alt Herweg, wie dieser zugegeben hat, durch seine Beziehungen gelezentlich ilandanten zugeführt hat, nötigt nicht zu dem Schluss, dass der Angeklagte nicht zu einer genauen Abrechnung über die von den kendanten vereinnahmten Gebühren verpllichtet „ar.
Die von der Revision bezeichneten Widersprüche können den Urteilsausführungen nicht entnornmen werden. Das Lanägericht hat »s nicht für widerlegt erachtet, dass der Augeklaste Seringfügige Beträge tatsächlich aucı zur Kan-
we
aantenverhung verwendet hat, wie die Revision geltend macit,
sondern nur, dass er wöchentlich 20 bis 25 DM der Kasse one Abrechnung entnehmen durfte, und dass alle diese 3evräge zur Pauschalabgeltung der ihm durch die angeblich aufgetragene \andantenwerbung entstandenen Unkosten b e - s wimmt gewesen sind. Die Wiedergabe der Einlassung es Angeklagten, er habe die zuvor bezeichneten Beträge für sich verbraucht, wird durch anschliessende genaue \.iiteilung seines Vorbringens über den Anlass dieses Verbrauchs, der im Ergebnis der Praxis zugute gekommen sein so:.l, ergänzt.
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Das Landgericht var schliesslich rechtlich nicht
geaindert, der Urteilsfindung auch die Angaben des Angeklag-
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ten über seine Entnahmen aus der Bürokasse zugrunde zu legen, obwonl es inm in Übrigen keinen Glauben schenkte,
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde vorzunehmende Prüfung des Urteils hat keine den Angelrlagten benach-
teiligende Recitsverletzung ergeben. ' 5
III. Das Rechtsmittel der Staatsanvaltschaft ist bs-
gründet.
Die Beschränkung der Strafvollstreckung auf .ein Jahr
Gefängnis wegen der vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes verübten strafbaren !isndlungen' ver unzulässig, jedoch nieht deshalb, weil § 4 Abs 3 StrFG nur auf Gesamtstraffen bis zu einem Jahr Anvendung Zindet, wie das Lundgericht in Zusammenhang nit der nachträglichen Erkenntris der irrtümlich getroffenen Vollstreckungsanordnung annimmt; denn diese Vorschrift gilt ebenso wie § 4 Abs 2 StrFG nicht Äür anhängige Strafverfahren, sondern ist auf aia vor den In:raft:reten des "Stra? freihsitsgesetzes rechis-
sräftig abgeschlossenen Verfanren beschrönkt, ihre Anwendung liegt auch allein in der Hand der Vollstreckungsbe- „örde (BGH in IIW 1951, 728 Nr 29). Die Gewährung von Straffreiheit var vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil die Gesamtstrafe für die vor dem Stichtag verübten Straftaten allein schon wegen der Höhe der im Falle 1I 1 vernängten - nunmehr aufgenobenen - Einsatzsirafe mehr als sechs .0- | nate Gefängnis betragen musste und desaalb nur eine Dedingte Gewährung von Strafireiheit in Betracht kam, die infolge der nach den Sticntag verübten sirafbarsn ZHandlungen schon verwirkt war (BGH Urteil vom 10.VII1.1951 - 4 STR 18/51 - )o
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Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Falle IIl muss zußlceich der Gesamtstrafenausspruch aufgchoben werden. Im Umfange der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht
zurückzuverveisen.,
Groß Krumme Dr. Engels Dr. Wille Dr. Augustin
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