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BGH Entscheidung vom 12.02.1952 – 2 StR 6/50

2. Strafsenat

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2_ StR 6/50.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bäckermeister Heinrich M Me , zus EEE geboren am ME» 1890 in ei.

wegen Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzende,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der-Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NER

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,”

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 26.Juli 1950

1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,

2) im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammerzurlickverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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-2-

Gründes

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revisirn des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Zur Verfahrensrüge trägt sie jedoch keine Tatsachen vor, in denen sie den Mangel erblickt. Die Rüge ist daher unzulässig "(8 344 Abs 2 StPO).

Da die VO Nr 47 der brit. MilReg aufgehoben ist, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz Nr lo anzuwenden. Eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit scheidet daher aus.

Die Anwendung der deutschen Strafgesetze lässt keinen Rechtsfehler ersehen.

Nach den Feststellungen haben sich in der Nacht vom 9; 1’..November 1938 in Oldenburg Angehörige der SA, eine grössere Menge von Menschen, versammelt und miteinander verbunden, um die Synagoge in Brand zu setzen, die Juden festzunehmen und die jüdischen Geschäfte zu zerstören. Zutreffend hat das Gericht darin eine Zusammenrottung einer Menschenmenge zur Begehung von Gewalttätigkeiten mit vereinter Kraft gegen Personen oder Sachen nach § 125 StGB erblickt. Die Zusammenrottung war.auch öffentlich. da die Möglichkeit eines Zuzugs Gleichgesinnter den Umständen nach gegeben war. Das Gericht hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Zusammenhang nicht dadurch verloren gegangen ist, dass die Menge sich in kleinere Trupps verteilte, die dann die beebsichtigten strafbaren Handlungen, durchführten (RGSt 60, 3313

- 3.

OGH 2, 249). Der Angeklagte hat als Führer eines SA-Sturmes 15 bis 20 Angehörige dieses Sturmes zusammenge- . rufen, ihnen den Befehl zur Festnahme der Juden im Sturmbereich gegeben und in zwei Fällen persönlich bei der Festnahme mitgewirkt. Die Annahme des Gerichts, er sei deshalb Rädelsführer, begegnet keinen Bedenken.

Ohne Rechtsfehler hat das Gericht auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung in den beiden Fällen, in denen der Angeklagte selbst bei der Festnahme sich beteiligte, festgestellt.

Auch der innere Tatbestand ist einwandfrei dargelegt. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt und ist sich nach dem Urteil der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen. Das Revisionsvorbringen greift hier nur die tatrichterlichen Feststellungen und die tstrichterliche Beweiswürdigung an: es ist daher unbeachtlich. Widersprüche gegen Denkgesetze oder Verstösse gegen die allgemeine Lebenserfahrung sind nicht ersichtlich. Einen Nötigungsstand oder einen Notstand . hat das Urteil zu Recht verneint. Die Annahme einer Tateinheit ist nicht zu beanstanden. Auch die VO vom 2% .Mai 1947 (VOBl f.BreZ. 47, S 65) hat. das Gericht - «hne Rechtsirrtum angewendet. Gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung bestehen keine Bedenken (BGH 4 StR 9/5r U.v. 20.12.51 zum Abdruck bestimmt),

Es hat zwar eine Früfung unterlassen, ob der Angeklagte nicht auch in den Fällen, in denen SA-Angehörige

auf seinen Befehl ohne seine weitere persönliche Beteiligung Juden festgenommen haben, den Tatbestand

der Freiheitsberaubung erfüllt hat; er ist dadurch aber

wi

. 3 PR. -4 - 8 Ri, ar nicht beschwert. ee ETF... Da das @ericht die Strafe aus dem Kontrollrats- | Bi: gesetz Nr lo genommen hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und insoweit zur neuen Verhand- a lung und Entscheidung an das Landgericht und zwar BR N “oz an die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuvervwei- u; sen. Dabei ist derauf hinzuweisen, dass den beding- ' u. . ru ten Straferlass einer über sechs Monate hinausgehen- & den Strafe nach § 2 Abs 2 StPG vom 31.Dezember 1949 53 nicht das erkennende Gericht aussprechen kann (BGH BR. 1 StR 228/51 Urteil vom 19. Juni 1951). Bi Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich .7. Dr .Sauer, Dr. Ludwig Re . Re‘ 44. “‘ er ML». 2 er SS