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BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 5 StR 516/52

5. Strafsenat

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ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Schneiderin Erna EB EEE zeborene HAM, geboren am u 1909 ir EEEEMEEM, wohnhaft in DEE

GEREEEEEEEEED, :GEEEEREEEDStr22c ip, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.0ktober 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten BEE wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.Februar 1952, insoweit es diese Angeklagte betrifft, hinsichtlich der Straffragse mit den diesbezüglich zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In. diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. an das Landgericht zurückverwiesen, das auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten DEE verworfen.

= Yon Rechts wegen -

Der Mitangeklagte De ist we;sn sewerbsnäßiger Hehlerei und wegen mehrerer schwerer Diebstähle im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und der Angeklagte KB wesen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen die Angeklagte EB ist wegen Beihilfe zur Hehlerei auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt worden.

Gegen dieses Urteil hatten die Angeklagten KW und

BEE Revisionen eingelegt. Durch Beschluß des erkennenden Senates vom 10.September 1952 ist das Rechtsmittel des An-

geklagten Kim genäß § 349 Abs II StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden, so daß mithin nur noch

über die Revision der Angeklagten Be entschieden werden muß.

Diese Beschwerdeführerin rügt die Verletzung formellen und materiellen Strafrechts. Sämtliche Einzelbeanstandungen

' des Rechtsmittels bedürfen einer näheren Srörterung nicht,

weil sie offensichtlich unbegründet sind, Bezüglich der

Schuldfrage weist das angefochtene Urteil auch sonst Rechts-

fehler nicht auf.

Es kann jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter sich bei der Strafzumessung von unzulässigen Erwägungen leiten ließ. Das angefochtene Urteil enthält insoweit nur folgende Ausführungen;

"Noch weniger schwer wiegt die Tat der An-

geklagten BEE als Gehilfin. Auch diese Angeklagte hat ein straffreies Vorleben

aufzuweisen. Durch ihre Gehilfentätigkeit hat sie andererseits zur mühelosen Verwertung von Diebes- und Hehlgut des Angeklagten TB beigetragen. Unter Berücksichtigung dieser Zumessungsgründe erschien..."

Die Strafkammer hat mithin offenbar als einzigen strafschärfenden Gesichtspunkt den "Beitrag" der Angeklagten WED

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zur "mühelosen Verwertung von Diebes- und Helılgut" gewürdigt. Dieser Strafzumessungsgrund trifft aber gleichermaßen auf alle Beihilfehandlungen zur Hehlerei und nicht nur auf die vorliegende zu und kommt einer nochmaligen Verwertung von Tatbestandselementen gleich. Daunit ist gegen den vom Bundesgerichtshof - im Anschluß an das Reichsgericht - stän. dig vertretenen Grundsatz verstoßen worden, wonach es unzulässig ist, Tatbestandsmerkmale, welche zur Bildung des Ver. botstatbestandes selbst dienen und demgemäß bereits bei der Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt sind, bei der Bemessung der Strafe als strafschärfend zu verwerten (vgl. u.a. RG 57, 379; 59, 426).

Die dargestellte Rechtsverletzung ist materieller Natur und mußte daher — auch ohne daß ein diesbezüglicher Einzelangriff der Revision vorlag -— auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Falle DEEP die Strafhöhe durch diesen Verstoß beeinflußt worden ist, war somit das angefochtene Urteil in. der Straffrage mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung sei auf die Vorschrift des § 358 Abs II Satz 1 StPO hingewiesen, wonach das Landgericht zwar gehindert ist, eine höhere Strafe festzusetzen, jedoch mit anderen, zulässigen Gründen zu der gleichen Strafhöhe gelangen kann,

, Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision be-

“ antragt.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer