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BGH Entscheidung vom 31.01.1952 – 5 StR 18/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 2255 00> In der Strafsache u gegen

den Reichsbahninspektor Walter O0 EEE aus DEE,

DEE, geboren a EEE 1906 ir OHEEEEEEEEED

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitgender; Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesaiwaltschaft, Justizsekretär ME» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts, in Verden vom 4. Oktober 1951 nebst den zugrundeliegenden ‚Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist. In diesem Umfange wirä die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen,

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in einem Falle zu einer Gelästrafe von 150.-- DäMi, hilfsweise für je 10,-- Di zu einem lage Gefängnis, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem weiteren Falle zu einer Gefängnisstrafe von drei llonaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hatte teilweise Erfolg.

I.

Soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Justizfiskus verurteilt worden ist, richten die Angriffe der Hevision sich nur gegen die Beweiswürdigung. Dieses Gebiet ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es vertößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen dire Lebenserfahrung, wenn der Tatrichter dem einen Zeugen folgt und der Aussage des andereren kein Gewicht beilegt. Auch gegen den Satz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, verstößt das Urteil nicht. Die in dieser Hinsicht überaus sorgfältige Urteilsbegründung ergibt, daß die Strafkammer einen Zweifel an der Richtigkeit der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellung nicht gehabt hat. Daß auf den zu diesem Punkt festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei, trägt die Revision nicht vor; die Nachprüfung ergibt auch keinen Rechtsirrtum.

II.

Dagegen hält die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrüuges in Yateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Bundesbahn der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hat allerdings bei seiner vorgesetzten Dienstbehörde den Irrtum erregt, daß er in lannheim einen Arzt aufsuchen wolle. Er hat die vorgesetzte Behörde dadurch veranlaßt, ihn für vier Tage vom Dienste zu befreien und einen Vertreter für ihn zu stellen. Es hätte nahegelegen, zu prüfen, od eine Vermögensverfügung der vorgesetzten Behörde schon darin lag, daß sie für vier Tage auf die Dienste des Angeklagten verzichtete.

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3.

Nach den bisherigen Feststellungen 188t sich der Tatbestand dee: Betruges unter diesem Gesichtspunkt jedoch nicht bejahen.

Es ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob insoweit das Vermögen der Bundesbahn infolge: der Täuschung beschädigt worden ists Das wäre dann nicht der Fall, wenn der Angeklagte auch ohne die Täuschung vom Dienst befreit und ihm die Dienstbegüge belassen worden wären. Bei dem besonderen Anlaß ist das hier denkbar. Fersi fehlt es an der Feststellung, ob es dem Angeklagten gerade auf den Vermögensvorteil - die Belassung der Dienstbezüge für die viet Jage - angekommen ist, der dieser Vermögensbesdhädigung entsprach. Die Strafkammer nimmt vielmehr Betrug um deswillen an, weil der

Angeklagte damit die Möglichkeit erlangt habe, einen Freifeinantetä : zu benutzen. Das Urteil stellt aber auch hier nicht fest, daß dief

Ger Beweggrund für die unwahre Begründung seines Gesuches gewesen sei. Als seine "wahre Absicht" wird vielmehr bezeichnet, daß er deshalb vom Dienst befreit werden wollte, um die Versammlung der Hundezüchter besuchen zu können. Dann aber fehlte es bei der Täuschungshandlung, dem unrichtig begründeten Gesuch um Diens tbe-

freiung, an der Absicht, sich seinen rechtswidrigen Vermögensvo.rtei: in Gestalt der freien Fahrt zu verschaffen, Aus diesen Grunde müß .

die Verurteilung aufgehoben werden.

Das Landgericht geht davon aus, daß den Beklagten tan sich" noch Freihfahrscheine zugestanden hätten. Die Revision bekämpft die Annahme des Urteils, Voraussetzung daflir sei gewesen, daß es sich, um einen Urlaubs- oder um einen Krankheitsfall gehandelt habe, Diese Urteilsausführungen liegen freilich auf tatsächlichen Gebtei Denn e5 handelt sich dabei nicht um Rechtssätge, eondern um inne dienstliche Vorschriften der Bahn. Indessen erscheint es sehr auffällig, daß einem Beamten lediglich für Urlaubsfahrten - Fahrte: zum Arzt werden nicht angerechnet - im Jahre 8 Freifahrscheine zustehen sollten. Er könnte sie nur dann ausnutzen, wenn er seinen Jahresurlaub in 8 Teilen nähme. Die Strafkammer wird dieser Frage in der erneuten Hauptverhandlung nechzugehen haben, um sich nicht . Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung auszusetzen. Gegebenenfalls würde zu prüfen sein, ob nicht auch eine Dienstbefreiung als "Urlaub" in dem Sinne gelten kann, daß die Benutzung eines Freifahrscheines gestattet ist.

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Stand dem Angeklagten eine Freifahrt zu, so fehlte es an der vollendeten Vermögensbeschädigung. Von einem Betrugsversuch könnte dann die Rede sein, wenn der Angeklagte von vornherein

ale Absicht gehabt hätte, die Anrechnung dieser Freifahrt zu verhindefn_und die dadurch gewonnene Freifahrt später auszuführen. Mit den bisherigen Urteilsfeststellungen, die von einem ganz anders gearteteii Beweggrund des Angeklagten ausgehen, 1äßt sich eine solche Annahme nicht vereinigen;

Daß die Strafkammer in dem kritischen Stempelaufäruck eine Ufkundenfälschung erblickt, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkelhten; Für den inneren Tatbestand reicht es aus, daß der Angeklagte wußte, er fertige zur Täuschung im Rechtsverkehr. eine schriftliche Erklärung an, die von einem Arzt herzurühren schieh, während sie in Wahrheit vom Angeklagten selbst herrührte. Insoweit genügen die Feststellungen der Strafkammer. Trotzdem muß auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden, weil die Strafkammer hier Tateinheit mit dem Betruge angenommen hat und der Schuldepruch sich insoweit nicht trennen 1&Bt.

Die Annahme der Tateinheit ist im übrigen gerade vom Standpunkt der Strafkammer aus bedenklich. Läge ein Betrug darin, daß der Angeklagte - wie die Strafkammer meint - durch die Benutzung

des Freifahrscheines die Bundesbahn um den Fahrpreis schädigte, so wäre dieser Betrug bei Beendigung der Fahrt, also spätestens Anfang April 1951, abgeschlossen. Der Angeklagte will jedoch,

was die Strafkammer als unwiderlegt ansieht, erst später erfahren | haben, daß die Fahrscheine vom Arzt abgestempelt sein müßten.. ER | ; kann sich also erst einige Zeit nach Beendigung des von der Straf- : kammer angenommenen Betruges zu der Urkundenfälschung entschlosszhaben. Denkbar ist aber, daß der Angeklagte gerade diesen Entschäuß erst in betrügerischer Absicht gefaßt und verwirklicht hat. Wenngleich es.ihm noch bei dem Gesuch um Dienstbefreiung Lediglich" um den Besuch der Hundeausstellung zu tun gewösen sein mag, so liegt es doch nahe, den Beweggrund für die spätere Urkundenfälschun darin’ zu suchen, daß er sich erst. jetzt zu dem Veitsuch entschlossen hatte, eine weitere Freifahrt zu gewinnen. In diesen. Zusammenhang wird die Strafkammer aufzuklären haben, wieviele Fahrten dem

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Ingeklagten vis zum 1. April 1951 anzurechnen waren und angerechne? „worden sind, ob ferner unausgenutzte Freifahrten auf, das nächste * Urlaubsjahr übertragen werden konnten, und welche Absichten der. Angeklagte hierzu hatte.

Zur Vollendung des Betruges würde freilich erforderlich sein,

daß durch den falschen Stempel jemand getäuscht worden wäre,

deß der Getäuschte eine Vermögensverfügung getroffen hätte und daß dadurch das Vermögen der Bundesbahn geschädigt worden wäre. Das alles war nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Gegen die Annahme eines versuchten Betruges in Tateinheit mit der Urkundenfälschung sind jedoch, was den äußeren Tatbestand Pe

° Bedenken nicht zu erkennen,

Ferner wird in der erneuten Hauptverhandlung zu prüfen sein,

ob Untreue gegeben ist. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ! hatte nicht der Angeklagte, sondern der Reichsbahnsekretär MOB däer in dessen Vertretung der Reichsbahnassistent DEE die Freifahrscheine auszustellen. Wenn außer ihnen. auch der Angeklagte selbst, etwa in seiner Eigenschaft. als Vertreter des

- Bahnhofsvorstehers; dazu ermächtigt war, so kann er die damit gegebene Verfügungsbefugnis mißbraucht und auch die Pflicht, Vernögensinteressen der Bahn wahrzunehmen, verletzt haben. Schließlich sind sowohl die Freifahrscheine selbst, als auch

Ale dazugehörigen Stammabschnitte. öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 StGB. Die Strafkammer wird deshalb zu prüfen haben,

ob der Angeklagte bei Ausstellung des Fahrscheines oder bei der Ausfüllung des Stammabschnittes rechtlich erhebliche Tatsachen ' vorsätzlich falsch beurkundet hat, ' .

Versuchter oder vollendeter:. Betrug, Urkundenfälschung, Untreue und Faälschbeurkundung: im Amte können in Tateinheit stehen. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.

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Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt